Fachkräfteeinwanderungsgesetz

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bietet neue Möglichkeiten

Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bietet das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das zum 1. März 2020  in Kraft tritt, viele neue Möglichkeiten bei der Beschäftigung von ausländischen Fachkräften aus Drittstaaten. Vor allem werden die notwendigen aufenthaltsrechtlichen Verfahren vereinfacht und beschleunigt sowie der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für ausländische Fachkräfte  erweitert und flexibilisiert.

Unten haben wir die wichtigsten Neuerungen für Sie im Überblick knapp zusammengefasst.

Für alle Fragen rund um das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz stehen Ihnen  bei einer Veranstaltung des Expat Service Desk ME&DUS am 26.März um 18.00 Uhr im Townhouse Düsseldorf Expertinnen und Experten der Kommunalen Ausländerbehörde, der Bundesagentur für Arbeit, der neuen Zentralstelle für Fachkräfteeinwanderung NRW und des bundesweiten Portals „Make it in Germany“ zur Verfügung.

Anmeldung und Informationen erhalten Sie bei der Wirtschaftsförderung Düsseldorf (annette.klerks@duesseldorf.de, Telefon 0211-8995503).

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:

  1. Nicht nur mit einer anerkannten akademischen, sondern auch mit einer anerkannten nicht-akademischen Berufsausbildung steht Bewerberinnen und Bewerbern der Zugang zu allen Tätigkeiten, zu denen ihre Qualifikation befähigt, offen. Die bisherige Beschränkung auf die sogenannten Engpass- bzw. Mangelberufe bei nicht-akademischen Qualifikationen entfällt.
  2. Der Einstieg in den Arbeitsmarkt wird erleichtert: So wird nicht mehr geprüft, ob für einen konkreten Arbeitsplatz eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Deutschland oder der EU zur Verfügung steht (vormals Vorrangprüfung). Die Bundesagentur für Arbeit  prüft nunmehr lediglich, ob die Qualifikation zu der jeweiligen Beschäftigung befähigt.
  3. Flexibilität: Eine Beschäftigung wird auch in verwandten Berufen möglich. Zudem können Personen mit akademischer Ausbildung nun auch qualifizierte Tätigkeiten des gleichen Faches / Branche ausüben, für die lediglich eine berufliche Ausbildung notwendig ist, ausüben.
  4. Job Seeker Visa: Diese Möglichkeit wird nun auch auf nicht- akademische Berufe ausgedehnt. Dabei ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich. Diese Probebeschäftigung ist auch für Akademiker*innen und Akademiker möglich, die wie bisher mit einem Job Seeker Visa einreisen dürfen. Neu ist auch, dass eine Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes möglich ist. Für Studieninteressierte war es schon vorher möglich, zur Studienplatzsuche einzureisen.
  5. IT Fachkräfte: Eine berufliche oder akademische Ausbildung ist nicht mehr  notwendig, jedoch müssen berufspraktische Erfahrung (mind. drei Jahre Berufserfahrung)  vorliegen und ein Mindestgehalt (60%  der Beitragsbemessungsgrenze) sowie ggf. deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
  6. Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Arbeitgeber können optional bei der Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung NRW (ZFE.NRW) in Bonn ein beschleunigtes Verfahren einleiten, wodurch das Verwaltungsverfahren zur Beantragung des Einreisevisums deutlich verkürzt wird. Die ZFE.NRW berät Arbeitgeber, koordiniert das Verfahren mit den beteiligten Genehmigungsbehörden, z.B. zur Anerkennung der Qualifikation oder zur Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit und prüft die ausländerrechtlichen Voraussetzungen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die zentrale Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung, die beim Visaantrag vorgelegt wird. Die deutsche Auslandsvertretung ist daraufhin verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Termin für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller anzubieten. Für das beschleunigte Verfahren wird eine Gebühr von 411 Euro erhoben.

Weiterführende Informationen finden Sie hier: