NRW Soforthilfe I März–Juni 2020

| Nr. 19 News

Rückzahlung von Fördermitteln

Unternehmen, die Fördermittel im Rahmen der Soforthilfe I von März bis Juni 2020 erhalten haben, sind verpflichtet, den Anteil zurückzuzahlen, der höher ist als der tatsächliche Liquiditätsbedarf für unternehmerische Betriebsausgaben. Hierzu erhalten alle Soforthilfeempfängerinnen und -empfänger in Kürze eine E-Mail, in der sie über das weitere Vorgehen informiert werden und darüber, wie sie ihren Liquiditätsengpass ermitteln. Daraus können sich Rückzahlungen ergeben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, nicht selbstständig zu viel erhaltene Soforthilfe-Gelder zurück zu überweisen, sondern auf das offizielle Schreiben mit einem Vordruck für die Berechnung zu warten.

Soforthilfe II

Anders als bei der Soforthilfe I, kann die Überbrückungshilfe ausschließlich durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragt werden. Die dabei entstehenden (einmaligen) Kosten sind förderfähig, das heißt, dass sie von der ausgezahlten Überbrückungshilfe gedeckt werden. Die Beantragung durch den Steuerberater / Wirtschaftsprüfer läuft in zwei Stufen ab: zuerst werden die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten glaubhaft gemacht, am Ende des Förderzeitraums wird ein Verwendungsnachweis erbracht.

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