Satzung des Zweckverbandes IT-Kooperation Rhein / Ruhr

Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nr. 41 vom 09.10.2003
Redaktioneller Stand: Juni 2005

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Präambel

Der Zweckverband IT-Kooperation Rhein/Ruhr verfolgt das Ziel, mit der Gründung von Competence-Centern durch seine Mitglieder die Qualität und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen der Informationstechnik zu verbessern und damit zur Steigerung der Effizienz und der Effektivität der Leistungserbringung seiner Mitglieder beizutragen.

§ 1 Verbandsmitglieder

Die Zweckverbände KDVZ Neuss und KRZN Moers, die Städte Bochum, Duisburg und Mönchengladbach sowie die Landeshauptstadt Düsseldorf bilden einen Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26.04.1961 ((SGV NRW S. 202) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979, zuletzt geändert am 30.04.2002 ((GV NW S. 160).

§ 2 Name, Sitz

(1)Der Zweckverband führt den Namen "IT-Kooperation Rhein/Ruhr".

(2) Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.

§ 3 Aufgaben

(1)Der Zweckverband initiiert und steuert im Rahmen der Amtshilfe die Bündelung gemeinsamer Entwicklungen und Verfahren seiner Mitglieder im Bereich der Informationstechnik an den einzelnen Standorten seiner Mitglieder. Der Zweckverband steuert die Zusammenarbeit und koordiniert die Aufgabenerfüllung der leistungserbringenden Mitglieder, im Folgenden Competence-Center (CC) genannt. Ziel ist es, dass jedes Mitglied mindestens ein CC betreibt.

(2) Der Zweckverband hat folgende Aufgaben:

  1. Er trifft Vereinbarungen zur Erbringung bestimmter Leistungen mit den CC und überwacht deren Einhaltung. Inhalt der Vereinbarungen ist die Verpflichtung der CC, übernommene Kompetenzen im Sinne der anderen Mitglieder zur Verfügung zu stellen und weiter zu entwickeln.
  2. Er trifft Vereinbarungen über die Abnahme der Leistungen durch die Mitglieder. Mitglieder, die eine Leistung von einem CC beziehen, verzichten auf die eigene Vorhaltung der dazu notwendigen Kompetenzen.

(3)Der Zweckverband entwickelt die Idee der CC weiter und ergreift Initiativen, die zu einer weitgehenden Vereinheitlichung der Anwendungen in der Informationstechnik bei den Mitgliedern führen.

(4)Der Zweckverband regelt den finanziellen Ausgleich der Mitglieder für die Leistungen der CC.

§ 4 Organe, Geschäftsführer

(1) Organe des Zweckverbandes sind:

  • die Verbandsversammlung und
  • der Verbandsvorsteher.

(2) Der Zweckverband hat einen Geschäftsführer.

§ 5 Verbandsversammlung

(1)Jedes Mitglied entsendet einen Vertreter aus dem Kreis seiner Dienstkräfte in die Verbandsversammlung. Gemeindeverbände entsenden den Verbandsvorsteher oder eine von ihm beauftragte Dienstkraft. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung wird ein Stellvertreter bestellt.

(2)Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Vertreter anwesend sind.

(3)Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führen die Vertreter der Verbandsmitglieder in jährlichem Wechsel, beginnend mit dem Vertreter der Landeshauptstadt Düsseldorf.

(4)Die Verbandsversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von acht Kalendertagen einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Verbandsmitglied verlangt.

§ 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

(1)Die Verbandsversammlung ist zuständig für alles, was außerhalb des normalen Geschäftsbetriebes liegt, insbesondere für

  • die Wahl des Verbandsvorstehers und des Stellvertreters,
  • die Festsetzung des Wirtschaftsplanes -bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht- einschl. der Nachträge und einer 5jährigen Finanzplanung,
  • die Höhe der im Wirtschaftplan festzusetzenden Umlage,
  • die Festsetzung des Jahresabschlusses,
  • die Entlastung des Verbandsvorstehers,
  • die Wahl, Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers,
  • den Vorschlag zur Beauftragung eines Rechnungsprüfungsamtes nach § 11,
  • Änderungen der Verbandssatzung, den Beitritt von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbandes,
  • die Errichtung von CC.

(2) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Verbandsvorsteher

(1)Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren bzw. bis zu seinem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen.

(2)Der Verbandsvorsteher vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Zweckverbandes. Der Verbandsvorsteher wird bei der Führung der laufenden Geschäfte durch den Geschäftsführer unterstützt.

(3)Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.

(4)Der Verbandsvorsteher kann sich im Einverständnis mit der Verbandsversammlung zur Durchführung seiner Aufgaben und der Kassengeschäfte des Zweckverbandes einer Gebietskörperschaft oder sonstiger Stellen bedienen. Das Einverständnis dieser Gebietskörperschaft oder der sonstigen Stelle ist erforderlich.

§ 8 Geschäftsführer

(1)Der Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:

  • Unterstützung des Verbandsvorstehers bei der Führung der laufenden Geschäfte,
  • die Erstellung von Berichten an den Verbandsvorsteher,
  • die Aufstellung des Wirtschaftsplanes -bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht- einschl. der Nachträge und einer 5jährigen Finanzplanung,
  • die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Verbandsversammlung.

§ 9 Umlage

Die Kosten des Zweckverbandes IT-Kooperation Rhein/Ruhr werden zu gleichen Teilen auf die Mitglieder umgelegt.

§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung.

(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang, und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen.

§ 11 Rechnungsprüfung

(1) Für die Jahresabschlussprüfung sind die Vorschriften des § 106 GO NW sinngemäß anzuwenden. Die Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt der Zweckverband.

(2)Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung der Rechnungsprüfungsämter der Mitglieder im zweijährigen Wechsel. Der Vorschlag zur Beauftragung obliegt der Verbandsversammlung. Der Rat der jeweiligen Mitgliedsverwaltung bzw. die Zweckverbandsversammlung der beteiligten Zweckverbände soll dem Vorschlag des Zweckverbandes IT-Kooperation Rhein/Ruhr folgend dem örtlichen Rechnungsprüfungsamt einen Prüfauftrag erteilen.

§ 12 Personal

(1)Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Zweckverband hauptamtlich tätige Beamte, Angestellte und Arbeiter nach Maßgabe des Stellenplanes einstellen. Er berücksichtigt dabei vorrangig Bedienstete der Verbandsmitglieder.

(2)Das Personal des Zweckverbandes ist zur Wahrung von Amts-, Bank- und Steuergeheimnissen zu verpflichten. Es hat Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten eines Verbandsmitglieds gegenüber anderen Verbandsmitgliedern und Dritten zu wahren.

(3)Urkunden für Beamte und Anstellungsverträge sowie sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern bedürfen der Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher oder seinen Stellvertreter.

(4)Im Falle einer Auflösung des Zweckverbandes wird das Personal wieder in die Dienste des Verbandsmitglieds zurückgeführt, bei dem es ursprünglich beschäftigt war. Die übrigen Bediensteten werden anteilig auf die Verbandsmitglieder verteilt, sofern eine betriebsbedingte Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse rechtlich nicht zulässig sein sollte. Hierbei sind die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die "Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften", §§ 128 ff, zu beachten und auch auf Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden.

(5)Bei Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes gelten für den Fall einer damit verbundenen Personalreduzierung die Regelungen des Absatz 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass vorrangig eine Weiterbeschäftigung des Personals in den veränderten Aufgaben des Zweckverbandes zu ermöglichen ist.

§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder der Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig.

§ 14 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist von jedem Verbandsmitglied mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende möglich, wenn alle Verpflichtungen gegenüber den Competence-Centern erfüllt sind. Das gleiche gilt auch für die Verpflichtungen, die das ausscheidende Mitglied als Träger eines Competence-Centers gegenüber dem Zweckverband hat. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem Verbandsvorsteher zu erfolgen.

§ 15 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Zweckverbandes und eine Verlegung des Sitzes beschließt die Verbandsversammlung.

(2) Bei der Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens und des Personals zu treffen.

(3) Kommt eine Einigung über die Auseinandersetzung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines Verbandsmitgliedes die Bezirksregierung in Düsseldorf.

§ 16 Haftung

Für Schäden, die den Verbandsmitgliedern oder Dritten infolge fehlerhafter Aufgabenerfüllung durch Organe oder Dienstkräfte des Zweckverbandes entstehen, ist dieser zum Schadenersatz nach den gesetzlichen oder jeweiligen vertraglichen Bestimmungen verpflichtet.

§ 17 Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf. Sofern es sich um Änderungen der Verbandssatzung handelt, weisen die Verbandsmitglieder in der für ihre Bekanntmachung vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hin.

§ 18 In-Kraft-Treten

Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung und ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmigung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf.

§ 19 Allgemeiner Hinweis

Das in der Satzung verwendete personenbezogene Vokabular bezeichnet lediglich die jeweilige Funktion und ist damit geschlechtsneutral.