Hinweise zum Eigentümerwechsel
Schuldner der Grundsteuer für ein ganzes Kalenderjahr ist derjenige, dem das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres gehört. Die Zurechnung auf den neuen Eigentümer erfolgt durch das zuständige Finanzamt auf den 01.01. des auf den wirtschaftlichen Übergang folgenden Jahres (Beginn der Steuerpflicht). Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt. Angaben über den wirtschaftlichen Übergang finden Sie in der Regel im notariellen Vertrag zur Eigentumsübertragung in dem Abschnitt, in dem der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten behandelt wird.
Das Steueramt wird bei einem Eigentumswechsel in der Regel nicht unmittelbar informiert, sondern erhält diese Information erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes.
Bitte teilen Sie dem Steueramt daher einen Eigentumswechsel zeitnah mit. Grundsätzlich reicht hierzu eine formlose Mitteilung per Post, Fax oder Email (Kontaktdaten siehe Grundsteuerbescheid) mit folgenden Angaben:
- Bezeichnung des veräußerten Objektes (Lagebezeichnung, Einheitswert-Nummer, Kassenzeichen laut letztem Grundsteuerheranziehungsbescheid)
- Name und Anschrift des Verkäufers
- Name und Anschrift des/der Käufer
- Datum des wirtschaftlichen Übergangs
Einen Vordruck zum Eigentumswechsel finden Sie hier:
Eigentümerwechsel - Grundsteuer
Fälligkeiten der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird pro Kalenderjahr festgesetzt und wird in der Regel vierteljährlich zu den festen Terminen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Kalenderjahres fällig.
Abweichend hiervon kann die Grundsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen auch am 1. Juli in einem vollen Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist schriftlich bis spätestens zum 30. September eines Kalenderjahres an das Steueramt zu stellen und gilt dann ab dem folgenden Kalenderjahr. Eine Änderung der jährlichen Zahlweise zurück auf die vierteljährliche Fälligkeiten ist ebenfalls bis zum 30. September eines Kalenderjahres schriftlich beim Steueramt zu beantragen und gilt dann ab dem folgenden Kalenderjahr.
Hebesätze für Realsteuern
Der Hebesatz für das Jahr 2021 beträgt 440 %.
Die Hebesätze für die vergangenen Jahre finden Sie im folgenden Download: