Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer (Wettbürosteuersatzung) in der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 10. Dezember 2015

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51/52 vom 19. Dezember 2015
Redaktioneller Stand: Juni 2018

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 10. Dezember 2015 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein­Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496) sowie der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein­Westfalen (KAG NRW) vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S.496), folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.06.2018 (Ddf. Amtsblatt Nr. 25 vom 23.06.2018); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

(1) Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros).

(2) Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob die Wettveranstalterin oder der Wettveranstalter sowie die Wettvermittlerin oder der Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen und Genehmigungen beantragt und erhalten hat.

(3) Einrichtungen, in denen Wettscheine lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service angeboten wird, werden nicht besteuert.

§ 2 Steuerschuldner
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.06.2018 (Ddf. Amtsblatt Nr. 25 vom 23.06.2018); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Betreiberin oder der Betreiber des Wettbüros (Wettvermittlerin oder Wettvermittler).

(2) Neben der Steuerschuldnerin oder dem Steuerschuldner nach Absatz 1 ist auch diejenige Steuerschuldnerin oder derjenige Steuerschuldner, der oder dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Erlaubnis zur Ausübung des in § 1 geregelten Steuergegenstandes erteilt wurde.

(3) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist darüber hinaus die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Besitzerin oder der Besitzer oder sonstige Inhaberin oder Inhaber der Räume oder der Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung nach § 1 stattfindet, sofern sie oder er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

(4) Die Steuerschuldnerschaft besteht auch, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden.

(5) Mehrere Steuerschuldnerinnen oder Steuerschuldner haften als Gesamtschuldnerin oder Gesamtschuldner.

§ 3 Bemessungsgrundlage
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.06.2018 (Ddf. Amtsblatt Nr. 25 vom 23.06.2018); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

Bemessungsgrundlage ist bei Wettbüros im Sinne von § 1 der von der Wettkundin oder vom Wettkunden eingesetzte Betrag ohne jegliche Abzüge (Brutto-Wetteinsatz).

§ 4 Steuersatz
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.06.2018 (Ddf. Amtsblatt Nr. 25 vom 23.06.2018); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

Der Steuersatz beträgt je angefangenen Kalendermonat 3 Prozent des Bruttowetteinsatzes.

§ 5 Anmeldung, Abmeldung und Sicherheitsleistung
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.06.2018 (Ddf. Amtsblatt Nr. 25 vom 23.06.2018); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

(1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 1 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dies unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme bei der Stadt Düsseldorf –Steueramt- schriftlich anzumelden.
In der Anmeldung sind Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers (Veranstalterin oder Veranstalter), Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros anzugeben.

(2) Änderungen des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer auswirken können (z.B. Schließung, ein Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers, Änderung der genutzten Räumlichkeit), sind innerhalb von 14 Tagen der Stadt Düsseldorf –Steueramt- schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Stadt Düsseldorf ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.

§ 6 Entstehung des Steueranspruchs
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.06.2018 (Ddf. Amtsblatt Nr. 25 vom 23.06.2018); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

Der Steueranspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des Wettbüros und endet mit der Betriebseinstellung.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.06.2018 (Ddf. Amtsblatt Nr. 25 vom 23.06.2018); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Betriebsaufnahme und endet mit der Betriebseinstellung.(2) Bis zum 10. Tag nach Vorliegen der Abrechnung/-en zwischen der Wettbürobetreiberin oder des Wettbürobetreibers und der Wettanbieterin oder dem Wettanbieter ist der Stadt der Brutto-Wetteinsatz für den Abrechnungszeitraum nachzuweisen.(3) Überschreitet der Abrechnungszeitraum einen Kalendermonat, hat die Wettbürobetreiberin oder der Wettbürobetreiber der Landeshauptstadt Düsseldorf eine Steueranmeldung in Höhe der entgegengenommenen Brutto-Wetteinsätze für eine vorläufige Steuerfestsetzung zu übermitteln.(4) Die Wettveranstalterin oder der Wettveranstalter haben bis zum 10. Tag des nachfolgenden Kalendermonats den entgegengenommenen Brutto- Wetteinsatz mitzuteilen und durch geeignete Unterlagen (z.B. Umsatzlisten o.ä.) nachzuweisen.(5) Die Wettbürosteuer, die durch gesonderten Steuerbescheid festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.(6) Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im Sinne von § 1 hat die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber die Brutto-Wetteinsätze des Betriebszeitraumes frühestens ab dem 01.01.2016 lückenlos durch Vorlage der Abrechnungen zwischen der Wettbürobetreiberin oder dem Wettbürobetreiber und der Wettanbieterin oder dem Wettanbieter innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung dieser Satzung der Stadt Düsseldorf –Steueramt- schriftlich anzuzeigen.(7) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes mit Nachfolge (Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers) obliegt die Steuerpflicht bis zum Tag der Abmeldung der bisherigen Betreiberin oder des bisherigen Betreibers des Wettbüros.

§ 8 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.06.2018 (Ddf. Amtsblatt Nr. 25 vom 23.06.2018); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

(1) Verstößt die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung dieser Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer § 12 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit § 162 Abgabenordnung geschätzt.

(2) Wenn die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit § 152 Abgabenordnung ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

§ 9 Steuerpflicht und Mitwirkungspflicht
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.06.2018 (Ddf. Amtsblatt Nr. 25 vom 23.06.2018); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber und die Eigentümerin oder der Eigentümer bzw. die Vermieterin oder der Vermieter, die Besitzerin oder der Besitzer oder die sonstige Inhaberin oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, der Beauftragten oder dem Beauftragten der Stadt -Steueramt- zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten zu gewähren. Auf die Bestimmungen § 12 Abs. 1 Nr. 3 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit §§ 98, 99 Abgabenordnung wird verwiesen.

(2) Die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner und die von ihr oder von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen der Beauftragten oder dem Beauftragten der Stadt -Steueramt- Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere geeignete Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. in den Geschäftsräumen in Düsseldorf vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt -Steueramt- unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nr. 3 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit den §§ 90 und 93 Abgabenordnung wird verwiesen.

§ 10 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.06.2018 (Ddf. Amtsblatt Nr. 25 vom 23.06.2018); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

(1) Abgabenhinterziehung im Sinne von § 17 Kommunalabgabengesetz NRW kann mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NRW handelt, wer eine Abgabenhinterziehung leichtfertig begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe a) Kommunalabgabengesetz NRW handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.

(4) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz NRW handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 5 Abs. 1 dieser Satzung
    die Inbetriebnahme des Wettbüros unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme bei der Stadt Düsseldorf -Steueramt- schriftlich anmeldet,
  2. entgegen § 7 Abs. 6 dieser Satzung
    bei bereits bestehenden Wettbüros die Brutto-Wetteinsätze des Betriebszeitraumes frühestens ab dem 01.01.2016 lückenlos durch Vorlage der Abrechnungen zwischen der Wettbürobetreiberin oder dem Wettbürobetreiber und der Wettanbieterin oder dem Wettanbieter nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntmachung dieser Satzung der Stadt Düsseldorf –Steueramt- schriftlich anzeigt.
  3. entgegen § 5 Abs. 2 dieser Satzung
    Änderungen des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer auswirken können, (z.B. Schließung, Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers, Änderung der genutzten Veranstaltungsfläche) nicht innerhalb von 14 Tagen der Stadt Düsseldorf -Steueramt- schriftlich anzeigt,
  4. entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung
    einer Beauftragten oder einem Beauftragten der Stadt -Steueramt- zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten nicht gewährt.
  5. entgegen § 9 Abs. 2 dieser Satzung
    einer Beauftragten oder einem Beauftragten der Stadt -Steueramt- Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere geeignete Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. in den Geschäftsräumen in Düsseldorf nicht vorlegt sowie Auskünfte nicht erteilt.

(5) Eine Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 mit bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 11 In-Kraft-Treten
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.06.2018 (Ddf. Amtsblatt Nr. 25 vom 23.06.2018); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer (Wettbürosteuersatzung) in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 10.12.2015 außer Kraft.

(2) Für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum Tage der Bekanntmachung dieser Satzung wird die nach den Vorschriften der §§ 3 und 4 dieser Satzung zu berechnende Steuer der Höhe nach auf die sich aus der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer (Wettbürosteuersatzung) in der Landeshauptstadt vom 10.12.2015 ergebende Steuerhöhe beschränkt.