1. Wie melde ich mein Kind an?

1. Wie melde ich mein Kind an?

Sie können Ihr Kind ausschließlich an der Schule anmelden, die es besucht. Bitte beachten Sie, dass nur so viele Kinder aufgenommen werden können, wie freie Plätze vorhanden sind. Die Entscheidung liegt grundsätzlich bei der Schulleitung und beruht meist auf einem Schulkonferenzbeschluss zur Platzvergabe.
Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ist freiwillig, die Anmeldung eines Kindes ist aber für die Dauer eines Schuljahrs bindend (01.08. bis 31.07.). Die Anmeldung verpflichtet in der Regel zur Teilnahme an fünf Tagen pro Woche.


2. Wann erhalte ich eine Zusage?

2. Wann erhalte ich eine Zusage?

Die Schulen können ihre frei werdenden OGS-Plätze (durch Wechsel der Viertklässler in die weiterführende Schule oder Kündigungen zum Schuljahresende) schon mit der Zusage für einen Schulplatz im Februar/März vergeben. Damit erhalten Sie bereits Planungssicherheit, wenn das Kind in die Schule aufgenommen wird.

Sollten die Plätze alle belegt sein und die Schule deshalb eine OGS-Warteliste führen, könnte eine Zusage nur im Fall des Nachrückens gegeben werden – oftmals gelingt dies erst im Laufe des Schuljahres.

3. Habe ich einen Anspruch auf einen Platz?

3. Habe ich einen Anspruch auf einen Platz?

Nein. Die OGS ist ein freiwilliges Angebot der Stadt Düsseldorf und des Landes NRW, den Eltern wurde vom Gesetzgeber kein Rechtsanspruch auf einen Platz eingeräumt. Dennoch bemüht sich die Stadt Düsseldorf, dem Bedarf zu entsprechen und das Angebot – je nach den räumlichen Möglichkeiten der Schulen – ausreichend zur Verfügung zu stellen.

4. Was mache ich, wenn ich keinen Platz bekomme?

4. Was mache ich, wenn ich keinen Platz bekomme?

Wie bereits bei Frage 2 beschrieben kann das Kind an seiner Schule in eine Warteliste aufgenommen werden, um zu einem späteren Zeitpunkt auf einen frei werdenden Platz nachzurücken. Möglicherweise bietet die Schule aber auch eine "Vor- und Übermittagbetreuung (VÜB)" an, so dass Ihr Kind vom Unterrichtsschluss bis 14 Uhr in einer solchen Gruppe bleiben kann. Allerdings handelt sich dabei nur um eine Betreuung ohne Mittagessen und Bildungsangebote und ohne verpflichtende Anwesenheitszeiten, also kein mit der OGS vergleichbares Angebot. Welche Kosten hierfür entstehen, können Sie in der Schule erfahren.

Sollte dies für Ihren Bedarf nicht ausreichen oder die Schule keine VÜB-Gruppe anbieten, könnte ein Angebot eines anderen Trägers in Frage kommen. Sprechen Sie hierzu mit der zuständigen Schule, welche Möglichkeiten im sozialen Umfeld der Schule vorhanden sind.

Ergänzend könne Sie auch das Angebot der Elternberatung BerufPLUS in Anspruch nehmen.

5. Was kostet der Besuch der Offenen Ganztagsschule?

5. Was kostet der Besuch der Offenen Ganztagsschule?

Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 09.07.2012

Informationen zur Satzung und  Elternbeiträgen in der OGS 

6. Gibt es Sonderregelungen für Geschwister?

6. Gibt es Sonderregelungen für Geschwister?

Ja. Die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind entfallen, wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig elternbeitragspflichtige Angebote wie Kindertageseinrichtungen, Tagespflege oder die Offene Ganztagsschule in Anspruch nimmt. Diese Geschwisterkindregelung gilt nur für öffentlich geförderte Düsseldorfer Betreuungsangebote und für Zahlungspflichtige mit Wohnsitz in Düsseldorf.

Würden sich ohne die Befreiung unterschiedlich hohe Beitragssätze ergeben, ist der Elternbeitrag für das Kind zu zahlen, für das sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Beitrag ergibt.

7. Wie hoch ist das Verpflegungsentgelt?

7. Wie hoch ist das Verpflegungsentgelt?

Für das tägliche warme Mittagessen fallen zusätzliche Kosten an. Das Verpflegungsgeld wird gesondert erhoben und ist an den jeweiligen Betreuungspartner zu zahlen. Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei der Anmeldung.

8. Teilnahme in den Ferien

8. Teilnahme in den Ferien

Die OGS bleibt bis zu 30 Tagen im Schuljahr geschlossen. Die Schließungszeiten werden von den Schulen rechtzeitig bekannt gegeben.

Das Schulministerium hat im Jahr 2010 den Rechtsanspruch auf eine lückenlose Kinderbetreuung ´bis zum Schuleintritt´, d.h. bis zum ersten Schultag erklärt. Aufgrund des OGS-Vertrages besteht ab dem 01.08. für die Schulneulinge ein Teilnahmerecht an Ferienprogrammen in den Sommerferien.

Viertklässler können über den 31.07. hinaus an Ferienprogrammen teilnehmen. Aus Sicht des Schulträgers bestehen keine Bedenken, wenn dies mit Einverständnis des pädagogischen Betreuungspartners erfolgt.

9. Wer ist Partner der pädagogischen Betreuung in der OGS?

9. Wer ist Partner der pädagogischen Betreuung in der OGS?

Die Stadt Düsseldorf hat mit einer Vielzahl von Jugendhilfeträgern Kooperationsverträge für die pädagogische Betreuung in der OGS geschlossen. Die Schulen entscheiden selbst, wer ihr Partner für diesen Aufgabenbereich wird.

Weitere Informationen

Hier erhalten Sie eine Übersicht der Betreuungspartner, die an Düsseldorfer Grund- und Förderschulen tätig sind.


Übersicht für die pädagogische Betreuung

10. Welche Bildungsangebote gibt es in der OGS?

10. Welche Bildungsangebote gibt es in der OGS?

Die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus allen Bereichen der Bildung – Organisationen, Institutionen, Privatpersonen – ermöglicht ein großes Spektrum von Bildungsangeboten:

Dazu gehören u.a. Sport, Kunst, Tanz, Theater, neue Medien, Ernährung, Natur und Technik oder Umwelterziehung.

Hierbei arbeitet die Stadt Düsseldorf mit den Koordinatorinnen und Koordinatoren, die für ihre jeweiligen Bereiche verantwortlich sind, sehr eng zusammen.

11. Wie kann ich den Platz wieder kündigen?

11. Wie kann ich den Platz wieder kündigen?

Nur bis zum 30.04. zum Ende des Schuljahres und aus den im Elternvertrag genannten Gründen

  • Wechsel der Schule,
  • Änderung der Personensorge,
  • längerfristige Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen).

Die Schule kann den Platz ebenfalls zum Schuljahresende kündigen. Ihr Kind kann außerdem von der Schule aus der OGS ausgeschlossen werden, wenn

  • das Verhalten Ihres Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
  • Ihr Kind das Angebot nicht täglich wahrnimmt und die verpflichtenden Anwesenheitszeiten nicht eingehalten werden,
  • Sie Ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen,
  • die erforderliche Zusammenarbeit mit Ihnen nicht mehr möglich ist oder nicht möglich gemacht wird,
  • Ihre Angaben im Elternvertrag unrichtig waren bzw. sind.