Fragen zur Abrechnung von Anliegerbeiträgen

Beiträge

Welche Beiträge werden vom Bauverwaltungsamt erhoben?

  • Erschließungsbeiträge gemäß §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung
  • Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung
  • Kanalanschlussbeiträge gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Kanalanschlussbeitragssatzung

 

Straße fertig

Wann ist eine Straße "fertig" im Sinne des Beitragsrechtes?

Eine Straße ist erst dann "fertig", das bedeutet erstmals endgültig hergestellt im Sinne des Beitragsrechtes, wenn die gesamte Straßenfläche satzungsgemäß befestigt ist. Für Sie als Bürgerin oder Bürger ist eine noch nicht fertiggestellte Straße beispielsweise daran zu erkennen, dass Teilflächen unbefestigt sind (Erdreich, Asche). Dies kann auch nach Jahrzehnten noch der Fall sein, ohne dass die Beitragspflicht entstanden oder gar Verjährung der Forderung eingetreten ist.

Über die Straßen, für die ein Erschließungsbeitrag nicht mehr gefordert werden kann, gibt Ihnen unsere Liste Auskunft.

Straßenausbaumaßnahmen

Welche Straßenausbaumaßnahmen sind nach Kommunalabgabengesetz (KAG) abrechenbar?

Alle straßenbauliche Maßnahmen, die über reine Schadensbeseitigung im Rahmen von Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen (Frostaufbrüche, Teilüberzüge, Austausch Leuchtmittel) an Fahrbahnen hinausgehen und einen auf Jahre gerichteten dauerhaften Benutzungsvorteil vermitteln und somit eine Verbesserung der betreffenden Fläche (Fahrbahn, Gehweg, Parkstreifen) bedeuten, sind nach KAG abrechnungspflichtig.

Hierzu gehören neben der Erneuerung von Teilflächen (Fahrbahn, Gehwege, Parkbuchten) auch die Erneuerung von Straßenkanälen und Abläufen soweit sie der Straßenentwässerung dienen sowie die Erneuerung der Beleuchtung. Die Anliegeranteile richten sich nach der Straßenfunktion (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße, Hauptverkehrsstraße etc.).

Kein Erschließungsbeitrag

Für welche Straßen wird kein Erschließungsbeitrag mehr gefordert?

Über die Straßen, für die ein Erschließungsbeitrag nicht mehr gefordert werden kann, gibt Ihnen unsere Liste Auskunft.

Information

Wie werde ich darüber informiert, wann meine Straße abgerechnet wird?

Die Information erfolgt schriftlich über eine so genannte Vorabinformation. Diese enthält die Bezeichnung der Maßnahme, die Rechtsgrundlage, die ungefähre Beitragshöhe und Stundungshinweise.
Bei der Forderung von Straßenbaubeiträgen haftet eine Eigentümerin beziehungsweise ein Eigentümer als Gesamtschuldner. Der Verwalter, als grundsätzlich Zustellungsbevollmächtigter bei Wohnungseigentum, erhält jedoch im gleichen Zeitraum eine Vorabinformation zur Beitragsforderung.

Eine so genannte Vorabinformation erfolgt bei der Forderung von Erschließungsbeiträgen 6 Monate vor Versendung der Beitragsbescheide, bei der Forderung von Straßenbaubeiträgen erfolgt die Vorabinformation häufig bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, da die Vorarbeiten weit weniger intensiv sind wie bei der Ermittlung der Erschließungsbeiträge.

 

Zahlungen erfolgt

Sind für mein Grundstück schon Anliegerbeiträge gezahlt worden?

Ratenzahlung

Kann ich den Beitrag in Raten zahlen?

Auf Antrag kann – unter detaillierter Darlegung der finanziellen Verhältnisse – die Stundung und ratenweise Zahlung der Beitragsforderung eingeräumt werden. Es müssen Zinsen erhoben werden.

Hier gelangen Sie direkt zum Formular Antrag auf Zahlungserleichterung.