Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

  1. Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens erfolgt durch die Eltern über die zuständige Schule oder durch die Schule nach vorheriger Information. Der Antrag ist spätestens bis zum 1. Februar zu stellen.
  2. Die Schule sammelt bisherige Gutachten oder wichtige Unterlagen, die von den Eltern eingebracht werden oder/und Dokumente der Schule, die auf einen sonderpädagogischen Unterstüzumgsbedarf hinweisen und sendet den Antrag mit einer aussagekräftigen Begründung an das Schulamt.
  3. Das Schulamt entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens und beauftragt eine Sonderpädagogin oder einen Sonderpädagogen, um ein pädagogisches Gutachten in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule zu erstellen.
  4. In einem persönlichen Gespräch werden die Eltern über die Empfehlung der Gutachter informiert. Das Gutachten schließt mit einer Empfehlung über den Förderbedarf, den Förderschwerpunkt und den Förderort ab. Die Wünsche der Eltern zur Beschulung werden aufgenommen und berücksichtigt.
  5. Die Schulaufsicht entscheidet letztendlich über den Förderbedarf, den Förderschwerpunkt und den Förderort. Die Eltern und die Schule erhalten einen schriftlichen Bescheid.