Fragen zur Abrechnung von Anliegerbeiträgen
Wann ist eine Straße fertig in Sinne des Beitragsrechtes?
Eine Straße ist erst dann "fertig", das bedeutet erstmals endgültig hergestellt im Sinne des Beitragsrechtes, wenn die gesamte Straßenfläche satzungsgemäß befestigt ist. Für Sie als Bürgerin oder Bürger ist eine noch nicht fertiggestellte Straße beispielsweise daran zu erkennen, dass Teilflächen unbefestigt sind (Erdreich, Asche). Dies kann auch nach Jahrzehnten noch der Fall sein, ohne dass die Beitragspflicht entstanden oder gar Verjährung der Forderung eingetreten ist.
Welche Straßenbaumaßnahmen sind abrechenbar?
Alle Baumaßnahmen, die über reine Schadensbeseitigung (Frostaufbrüche, Teilüberzüge) an Fahrbahnen hinausgehen und einen auf Jahre gerichteten dauerhaften Benutzungsvorteil vermitteln und somit eine Verbesserung der betreffenden Fläche (Fahrbahn, Gehweg, Parkstreifen) bedeuten.
Hierzu gehören neben der Erneuerung von Teilflächen (Fahrbahn, Gehwege, Parkbuchten) auch die Erneuerung von Straßenkanälen und Abläufen soweit sie der Straßenentwässerung dienen sowie die Erneuerung der Beleuchtung. Die Anliegeranteile richten sich nach der Straßenfunktion.
Für welche Straßen wird kein Erschließungsbeitrag mehr gefordert?
Über die Straßen, für die ein Erschließungsbeitrag nicht mehr gefordert werden kann, gibt Ihnen unsere Liste Auskunft.
Auf Antrag kann - unter detaillierter Darlegung der finanziellen Verhältnisse - die ratenweise Zahlung der Beitragsforderung mit einer Verzinsung der Forderung eingeräumt werden.