Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Die Grünordnungsplanung ist zudem ein Instrument zur Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung insbesondere in der Bauleitplanung. Als Eingriff werden nach dem Naturschutzrecht Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Flächen verstanden, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigen, z.B. die Entwicklung neuer Baugebiete, der Bau von Verkehrswegen, Deponien oder auch Freizeitanlagen wie Golfplätzen, der Ausbau von Gewässern etc.

Dabei gilt stets, die Planung so anzulegen, dass Eingriffe möglichst vermieden oder zumindest auf das unvermeidbare Maß reduziert (minimiert) werden. Unvermeidbare Eingriffe müssen durch geeignete Maßnahmen – beispielsweise Ersatzpflanzungen, Entsiegelungen, Extensivierung bestimmter Nutzungen etc. – ausgeglichen (kompensiert) werden.

Auf Ebene des Flächennutzungsplans ist ein Konzept zur Entwicklung von Kompensationsflächen angesiedelt. Es stellt die planerische Grundlage für ein vorausschauendes Flächenmanagement und die Anlage eines Ausgleichsflächenpool dar. Die konkrete Eingriffsbewertung und -bilanzierung erfolgt dann auf Ebene des Bebauungsplanes; hier werden die erforderlichen Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich definiert und festgesetzt.

Dem ist jedoch die städtebauliche Abwägung vorgeschaltet, die alle öffentlichen und privaten Interessen berücksichtigen und miteinander in Einklang bringen soll. Die Belange des Naturhaushalts stehen hier neben denen der Wohnbedürfnisse, der sozialen und kulturellen Bedürfnisse, der Wirtschaft etc., so dass die dabei naturgemäß auftretenden Konflikte unter Umständen auch zu Lasten der Freiraumfunktionen gelöst werden. Ausgleichsflächen können wegen des enormen Drucks auf die Freiflächen (Siedlung, Landwirtschaft) nicht immer im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, der entsprechende Bebauungsplan wird in der Regel aber trotz dieses Defizits rechtswirksam. Bei Baumaßnahmen aufgrund bestehender Bebauungspläne findet die Eingriffsregelung keine erneute Anwendung; das ist insbesondere bei Maßnahmen aufgrund alter Pläne, die vor der Einführung der Eingriffsregelung aufgestellt wurden, von Nachteil, wenn z.B. ökologisch hochwertige Flächen wie brachliegendes Industrieterrain ohne entsprechenden Ersatz verloren gehen.