Was ist ein Denkmal?

Was ist ein Denkmal?

Das Denkmalschutzgesetz definiert Denkmäler als unbewegliche Sachen, wie zum Beispiel ein Bauwerk, eine Gruppe von Bauwerken oder baulichen Anlagen oder eine archäologische Stätte, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Entscheidend ist nicht, ob es sich um ein besonders schönes oder großes Gebäude handelt, sondern dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung durch die geschichtliche, wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung des jeweiligen Objekts beziehungsweise durch seinen Beitrag zur Bewahrung eines charakteristischen Stadtbildes begründet ist. Es ist auch nicht Bedingung, dass alles im ursprünglichen Zustand erhalten sein muss, denn oft kommen in einem Denkmal mehrere Zeitschichten mit jeweils unterschiedlicher Bedeutung zusammen. Zu einem Denkmal gehören auch sein Zubehör oder seine Ausstattung, soweit sie mit dem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden. Die Eintragung in die Denkmalliste erfolgt erst nach vorheriger Anhörung des Eigentümers/der Eigentümerin. Über die Eintragung in die Denkmalliste wird ein Bescheid erteilt.

 

Wer bestimmt, was ein Denkmal ist?

Wer bestimmt, was ein Denkmal ist?

Zuständige Behörde für die Erfassung, Erforschung, den Schutz und die Pflege der Denkmäler ist das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf. Die Erfassung und Erforschung der Denkmäler erfolgt durch die entsprechend ausgebildeten Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter. Die Bewertung eines Objekts als Denkmal erfolgt in der Regel nach Sichtung des Bestandes an Ort und Stelle sowie nach Auswertung von Quellen wie Bauakten und Literatur. Die Einstufung als Denkmal erfolgt im Benehmen mit der rheinischen Denkmalpflege des Landschaftsverbandes Rheinland. Privatgelände wird im Rahmen der Begutachtung der Objekte nur nach vorheriger Anmeldung betreten.

Welche Rolle spielen Alter, Seltenheit, Schönheit oder Erhaltungszustand für eine Bewertung als Denkmal?

Welche Rolle spielen Alter, Seltenheit, Schönheit oder Erhaltungszustand für eine Bewertung als Denkmal?

Ein hohes Baualter kann ebenso wie Seltenheit schon ein bedeutendes Indiz für die Denkmaleigenschaft eines Bauwerkes sein. Diese ist allerdings nicht nur von seinem Alter abhängig. Subjektives Geschmacksempfinden darf bei der Bewertung nicht zum Tragen kommen. Der bauliche Zustand spielt zunächst keine Rolle bei der Bewertung. Entscheidend für die Einstufung als Denkmal ist die geschichtliche, wissenschaftliche, künstlerische, technikgeschichtliche, volkskundliche, städtebauliche oder stadtbildprägende Bedeutung des Objekts, deren Vorliegen gegebenenfalls in einem wissenschaftlichen Gutachten festgestellt wird. Über die Gründe, die zur Bewertung des jeweiligen Objekts als Denkmal führen, gibt das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf gern Auskunft.

Gilt der Denkmalwert für alle Teile des Gebäudes, auch zum Beispiel für den Schuppen im Garten?

Gilt der Denkmalwert für alle Teile des Gebäudes, auch zum Beispiel für den Schuppen im Garten?

Neben seiner äußeren Gestalt gehören zum Schutzgut eines Baudenkmals auch seine historische Raumstruktur, und Ausstattungselemente im Inneren. Auch eine künstlerisch gestaltete Gartenanlage oder Umfassungsmauern oder Zäune können Teil des Denkmals sein. Darüber hinaus können Mehrheiten von Objekten - samt ihrem Zubehör und Ausstattung - als ein Denkmal zusammengefasst sein, zum Beispiel eine Villa mit Einfriedung oder auch eine Großsiedlung samt Straßenverlauf, Freiflächen, Hecken und Zäunen. Der Schuppen im Garten, der vielleicht ein Wirtschaftsgebäude zu einem Bauernhaus oder einem anderen Haus war, kann also durchaus zusammen mit diesem ein Denkmal bilden. Der genaue Umfang des Schutzgutes eines Denkmals kann vom Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf auf Anfrage näher erläutert werden. In Einzelfällen ist dafür eine weitere Sichtung des Bestandes durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Denkmalschutzamtes erforderlich.

Wieviele Denkmäler gibt es in der Landeshauptstadt Düsseldorf?

Wieviele Denkmäler gibt es in der Landeshauptstadt Düsseldorf?

Das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf arbeitet seit 1980 an dem Verzeichnis des Bestands an Denkmälern in Düsseldorf. Diese Liste ist nicht abgeschlossen und wird fortgeschrieben. Zurzeit sind circa 1600 Objekte in der Denkmalliste enthalten. Zu einem Denkmal gehören zum Teil mehrere Adressen beziehungsweise Hausnummern (zum Beispiel in aus vielen Häusern beziehungsweise Wohnungen bestehenden Siedlungen). Die rund 30 Bodendenkmäler sind in dieser Zählung nicht enthalten. Die Denkmalliste kann im Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf eingesehen werden. Außerdem steht die Denkmalliste auf dieser Homepage zur Verfügung.

Wie erfahre ich, dass mein Haus ein Denkmal ist?

Wie erfahre ich, dass mein Haus ein Denkmal ist?

Über die Objekte, die in die Denkmalliste eingetragen wurden, erging ein Bescheid an den oder die Eigentümer. Sollte darüber Unklarheit bestehen, wenden Sie sich bitte an das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf.

Welche Vorteile hat die Einstufung meines Hauses als Denkmal?

Welche Vorteile hat die Einstufung meines Hauses als Denkmal?

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf beraten bei Fragen der Sanierung, Restaurierung und beabsichtigten Umbaumaßnahmen. Gern hilft das Institut im Rahmen seiner Möglichkeiten auch bei der Suche nach geeigneten Handwerksbetrieben beziehungsweise Herstellern denkmalgerechter Baumaterialien. Ein bedeutender Vorteil ist die mögliche erhöhte steuerliche Abschreibung von Aufwendungen für die Erhaltung oder sinnvolle Nutzung des Baudenkmals gemäß §§ 7i, 10f, 11b Einkommensteuergesetz. Diese Begünstigung ist an weitere Voraussetzungen wie die Unterschutzstellung und vorherige Abstimmung der Maßnahmen geknüpft. Für Instandhaltungs- und Restaurierungsarbeiten an einem Denkmal können Fördermittel beantragt werden. Anträge sind an das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf zu richten. Bei größeren Maßnahmen können auch Landesmittel beantragt werden. Der entsprechende Antragsvordruck ist über die Bezirksregierung Düsseldorf zu beziehen.

Ich habe gerade aufwändige Renovierungsarbeiten durchgeführt, kann ich diese gegebenenfalls steuerlich abschreiben?

Ich habe gerade aufwändige Renovierungsarbeiten durchgeführt, kann ich diese gegebenenfalls steuerlich abschreiben?

Für bereits ausgeführte Arbeiten ist rückwirkend keine steuerliche Abschreibung mehr möglich. Geltend gemacht werden können lediglich Maßnahmen, die vor Beginn der Arbeiten mit dem Denkmalschutzamt abgestimmt wurden. Zudem gilt dies nur für Häuser, die rechtskräftig unter Denkmalschutz gestellt wurden.

Welche sonstige Konsequenzen hat die Einstufung meines Hauses als Denkmal?

Welche sonstige Konsequenzen hat die Einstufung meines Hauses als Denkmal?

Sollten Sie bauliche Maßnahmen an einem eingetragenen Denkmal oder einem Objekt in der näheren Umgebung eines Denkmals beabsichtigen, so sind Sie als Denkmaleigentümer verpflichtet, einen Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis zu stellen. Der Antrag muss schriftlich an das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf, Brinckmannstraße 5, 40225 Düsseldorf gerichtet sein.

Welche Maßnahmen müssen beantragt werden?

Welche Maßnahmen müssen beantragt werden?

Die denkmalrechtliche Erlaubnis muss für alle Maßnahmen, die die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals beziehungsweise seine schützenswerten Bestandteile verändern, beantragt werden. Im Zweifel genügt ein kurzer Anruf beim Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf. Zu den Maßnahmen, die einer Erlaubnis bedürfen, zählen zum Beispiel die Dachdeckung, der Umbau von Dachgeschossen, der Fensteraustausch, Fassadensanierungen, die Aufbringung von Wärmedämmung, die Anbringung von Werbeanlagen, Änderungen von Grundrissen sowie statische Eingriffe. Im Inneren eines Gebäudes sind Änderungen und Instandsetzung, Restaurierungen erlaubnispflichtig. Zum Beispiel bedürfen Stuckdecken, historische Raumausmalungen, Vertäfelungen, bauzeitliche Türen und Böden unbedingt einer denkmalpflegerischen Begutachtung.

Muss ich etwas an meinem Hause wieder entfernen, wenn es nun als Denkmal eingestuft ist?

Muss ich etwas an meinem Hause wieder entfernen, wenn es nun als Denkmal eingestuft ist?

Sollte Ihr Eigentum vor der Eintragung in die Denkmalliste umgebaut worden sein, so wird kein Rückbau gefordert.

Kann mir das Denkmalschutzamt beliebige Auflagen machen, Materialien oder teure Handwerker vorschreiben, obwohl mein Haus noch nicht in die Denkmalliste eingetragen ist?

Kann mir das Denkmalschutzamt beliebige Auflagen machen, Materialien oder teure Handwerker vorschreiben, obwohl mein Haus noch nicht in die Denkmalliste eingetragen ist?

Vor der Eintragung in die Denkmalliste unterliegt ein Haus nicht den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes, so dass denkmalrechtliche Anforderungen nicht durchgesetzt werden können. Das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf kann nur dann verbindliche Auflagen machen, wenn die Substanz oder das Erscheinungsbild beziehungsweise die Erhaltung oder die langfristige Erhaltungsfähigkeit eines Denkmals durch einen Eingriff oder durch Anwendung eines ungeeigneten Sanierungsverfahrens gefährdet ist. In den Fällen, wo kein Denkmal betroffen ist, beraten die Mitarbeiter des Instituts für Denkmalschutz und Denkmalpflege jedoch im Rahmen ihrer Möglichkeiten gerne.

Welchen Nutzen habe ich von einer förmlichen Unterschutzstellung?

Welchen Nutzen habe ich von einer förmlichen Unterschutzstellung?

Für Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Denkmälern bietet das Einkommensteuergesetz erhöhte steuerliche Abschreibemöglichkeiten für Aufwendungen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals (§§7i, 10f, 11b EStG). Voraussetzung für eine Anrechnung ist jedoch die Eintragung in die Denkmalliste und die vorherige Abstimmung der Maßnahmen mit dem Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf. Steuervorteile können nur dann geltend gemacht werden, wenn das Gebäude rechtskräftig unter Schutz gestellt wurde und dem Finanzamt eine Bescheinigung des Instituts für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Höhe der begünstigten Aufwendungen vorgelegt wird.

Hätte ich bei einer Unterschutzstellung auch Nachteile zu erwarten?

Hätte ich bei einer Unterschutzstellung auch Nachteile zu erwarten?

Bei einem in die Denkmalliste eingetragenen, das heißt geschützten Denkmal müssen alle beabsichtigten Maßnahmen vorab vom Denkmalschutzamt genehmigt werden. Im Rahmen der Genehmigung hat das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf die privaten Belange des Denkmaleigentümers und das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals gegeneinander abzuwägen. Dabei gilt insbesondere das Prinzip der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Maßnahmen.

Wie kann ich mein Haus unter Denkmalschutz stellen lassen?

Wie kann ich mein Haus unter Denkmalschutz stellen lassen?

Um ein Denkmal eintragen zu lassen, muss ein förmliches Unterschutzstellungsverfahren durchgeführt werden, das insgesamt zirka drei Monate dauert. Der Antrag auf Aufnahme in die Denkmalliste kann durch den Eigentümer oder die Eigentümerin gestellt werden. Hilfreich ist es, wenn dem Antrag Abbildungen des derzeitigen Zustandes und, soweit bekannt, historische Daten beigefügt werden. Die Prüfung des Antrages erfolgt durch das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf im Benehmen mit der Rheinischen Denkmalpflege im Landschaftsverband Rheinland. Sollte der Denkmalwert festgestellt werden erhält die Eigentümerin/der Eigentümer den Bescheid über die Eintragung in die Denkmalliste.

Worin besteht der Unterschied zwischen Denkmalschutz und Erhaltungsgebieten nach § 172 Baugesetzbuch?

Worin besteht der Unterschied zwischen Denkmalschutz und Erhaltungsgebieten nach § 172 Baugesetzbuch?

Außer der förmlichen Eintragung in die Denkmalliste der Landeshauptstadt Düsseldorf gibt das Städtebaurecht Möglichkeiten zum Schutz von historischen Objekten. Am häufigsten findet in Bebauungsplänen oder Ähnlichem die Festsetzung von so genannten "Erhaltungsgebieten" gemäß § 172 Baugesetzbuch (BauGB) Anwendung. Danach bedarf die Veränderung beziehungsweise Umnutzung baulicher Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägen oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind, einer Genehmigung. Im Unterschied zum Denkmalschutz, der immer auch auf die Erhaltung der Originalsubstanz des geschützten Objektes ausgerichtet ist, zielt die Erhaltung nach § 172 Baugesetzbuch (BauGB) im Wesentlichen auf das äußere Erscheinungsbild ab. Es besteht zudem kein Anspruch auf fachliche Beratung, steuerliche Abschreibung oder Zuschüsse. Die Betreuung der Erhaltungsgebiete erfolgt durch das Planungsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf.

Was ist eine Denkmalbereichssatzung?

Was ist eine Denkmalbereichssatzung?

Die Denkmalbereichssatzung bezeichnet ein Gebiet, in dem alle Maßnahmen, die die Gestaltung des Gebiets betreffen dem Erlaubnisvorbehalt des Denkmalschutzgesetzes unterliegen. Dies gilt auch für Maßnahmen an Objekten, die nicht selbst als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen sind. Für alle Maßnahmen ist hier ein Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis zu stellen.

Weitere Fragen?

Weitere Fragen?

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denkmalschutz@duesseldorf.de

Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf
Brinckmannstraße 5
40225 Düsseldorf