Umwelt(Verträglichkeits)Prüfung bei Fachplanungen und anderen Projekten

Umwelt(Verträglichkeits)Prüfung bei Fachplanungen und anderen Projekten

Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist bei bestimmten Fachplanungen und Projekten, wie größeren Straßenbaumaßnahmen, U-Bahn-Baumaßnahmen, Deponie- und Kläranlagenerweiterungen und großflächigen Einzelhandelsbetrieben eine UVP zwingend vorgeschrieben. Träger dieser Planungen ist nicht immer die Landeshauptstadt Düsseldorf. Häufig sind andere Behörde und Institution oder private Investoren betroffen.

Beispiele für solche Projekte sind der Bau der A 44 mit der Flughafenbrücke, die B 8 n, die Verlängerung der Straßenbahnlinie 709 an der Bergischen Landstraße, die Erweiterung des Golfplatzes Rennbahn, die Verstärkung des Hochwasserschutzes in Himmelgeist und am Brücker Bach, die Ansiedlung von IKEA in Holthausen.Bei der UVP von Fachplänen und Projekten wird das Garten-, Friedhofs- und Forstamt in seiner Eigenschaft als Untere Landschaftsbehörde beteiligt. In der Regel wird eine Umweltverträglichkeitsstudie erarbeitet. Typisch für die UVP ist die Prüfung von Varianten, darunter auch die Null-Variante, also der Verzicht auf das geplante Vorhaben. In der Prüfung soll jeweils die Entwicklung des Naturhaushalts mit all seinen Funktionen – Boden, Wasser, Klima / Luft, Arten- und Biotopschutz, Erholung – prognostiziert werden. Die Bilanzierung des Eingriffs in Naturhaushalt und Landschaftsbild steht dabei weniger im Vordergrund als die grundsätzliche Prüfung von Art und Umfang der Eingriffe und die Möglichkeit diese auszugleichen.

Neben speziellen Erhebungen basiert die Umweltverträglichkeitsstudie auf Grundlagendaten und Zielvorgaben zur Entwicklung von Natur und Landschaft, die die Untere Landschaftsbehörde dem Gutachter zur Verfügung stellt. Im weiteren Verfahren wird der Stellenwert der Belange von Natur und Landschaft gegenüber allen anderen Belangen geprüft. "Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung anderen Belangen im Range vorgehen" (§ 4a Abs. 5 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen).

Kann dem Eingriff stattgegeben werden, müssen die erforderlichen Rahmenbedingungen zur Berücksichtigung der Naturschutzbelange definiert werden, die den weiteren Planungsprozess – Planfeststellung, Plangenehmigung oder Bebauungsplan – bestimmen. Eingriffsbilanzierung und Festlegung der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden von der für die Genehmigung des geplanten Vorhabens zuständigen Behörde vorgenommen. Die Landschaftsbehörde ist über die getroffenen Festsetzungen zu informieren.