Visum zur Arbeitsaufnahme oder für längere Aufenthalte

Visum zur Arbeitsaufnahme oder für längere Aufenthalte

Sofern Sie nicht aus einem Staat kommen, für deren Angehörige eine generelle Befreiung von der Visapflicht besteht (Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und die USA), müssen Sie rechtzeitig vor der Einreise bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) ein Visum beantragen.

Vor der Erteilung eines Visums zur Arbeitsaufnahme oder für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten werden in der Regel die Ausländerbehörden des künftigen Wohnortes beteiligt. Das Verfahren:

  1. Die Visaanträge werden bei der deutschen Auslandsvertretung von den Personen gestellt, die nach Deutschland kommen möchten.
  2. Die Auslandsvertretung leitet die Anträge an die Ausländerbehörde des vorgesehenen Wohnortes.
  3. Die Ausländerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Aufenthalt vorliegen. Hierzu werden alle erforderlichen Informationen eingeholt. Erst dann würden hier lebende Bezugspersonen (zum Beispiel Familienangehörige) beteiligt.
  4. Die Ausländerbehörde teilt der deutschen Auslandsvertretung das Ergebnis der Prüfung mit.
  5. Die Auslandsvertretung übermittelt die Entscheidung, im besten Fall durch Erteilung des Visums.

Die Ausländerbehörden im Inland können erst tätig werden, wenn die Visaanträge vorliegen.

Auswärtiges Amt: Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums...

Wenn Sie ein Visum zur Einreise für einen längeren Aufenthaltszweck erhalten haben (z.B. zum Familiennachzug oder zum Studium), müssen Sie sich nach der Einreise anmelden und bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnortes die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragen.

 

 

EU-Service

Für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürger und deren Familienangehörige, die aus einem nicht EU-Staat kommen, gibt es Sonderregelungen.