Satzung über eine Veränderungssperre für ein Gebiet beiderseits des Vogelsanger Weges zwischen dem Nördlichen Zubringer, der Opitzstraße, der Kleingartenanlage an der Stieglitzstraße und der Münsterstraße

vom 21. März 2016

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 14 vom 21.03.2016
Redaktioneller Stand: März 2019

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 10.03.2016 aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) folgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen:

§1

Für das in § 2 bezeichnete Gebiet hat der Ratsausschuss für Planung und Stadtentwicklung am 25.03.2015 und am 24.02.2016 in Änderung seines Beschlusses vom 25.03.2015 beschlossen, Bauleitpläne aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet.

§2

Die Veränderungssperre erfasst ein Gebiet beiderseits des Vogelsanger Weges zwischen dem Nördlichen Zubringer, der Opitzstraße, der Kleingartenanlage an der Stieglitzstraße und der Münsterstraße. Maßgebend ist der im Plan Nr. 06/015 dargestellte Geltungsbereich, der Bestandteil der vorliegenden Satzung ist.

§3

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

  1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs und Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten (§ 29 BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§4

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Stadt Düsseldorf als Baugenehmigungsbehörde.

§5

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§6
zuletzt geändert durch Satzung vom 21. 03. 2019 (Ddf. Amtsblatt Nr. 13 vom 30. 03. 2018); In-Kraft-Treten: 30.03.2019</i>

Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes, spätestens am 09.04.2020 außer Kraft.