Stellplatzablösung

Stellplatzablösung

Für notwendige Stellplätze, die nicht gebaut werden können oder dürfen, hat der Bauherr einen Ablösebetrag an die Gemeinde zu zahlen. Hierzu wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen.
Die Ablösebeträge werden zweckgebunden unter anderem zur Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen und Fahrradabstellplätze verwendet.

Ablösebetrag für jeden nicht geschaffenen notwendigen oder nicht herzustellenden Einstellplatz
Klassischer AblösefallWohnungsbauvorhaben
Gebietszone I12.270,- Euro6.135,- Euro
Gebietszone II10.735,- Euro5.365,- Euro
Gebietszone III7.155,- Euro3.575,- Euro