Ordnungsbehördliche Verordnung über die Naturwaldzellen im Regierungsbezirk Düsseldorf

vom 31. Mai 2016

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 23 vom 09.06.2016
Redaktioneller Stand: Juni 2016

Nr. 10 „Hinkesforst“
Nr. 11 „Littard“
Nr. 12 „Hochwald I“
Nr. 13 „Rehsol“
Nr. 14 „Geldenberg“
Nr. 15 „Steinsieperhöh“
Nr. 16 „Meersiepenkopf“
Nr. 43 „Niederkamp“
Nr. 44 „Hiesfelder Wald“
Nr. 45 „Krummbeck“
Nr. 48 „Schwalmtal“
Nr. 55 „Kirchheller Heide“
Nr. 58 „Überanger Mark“
Nr. 62 „Winkel´scher Busch“
Nr. 65 „Hochwald II“

Auf Grund des § 49 Absatz 1 und 5 Satz 6 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NRW S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV NRW S. 448) und der §§ 12, 25 und 27 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV NRW S. 622) wird im Benehmen mit der Regionalplanungsbehörde und der Höheren Landschaftsbehörde verordnet:

§ 1
Erklärung zur Naturwaldzelle

Die in § 2 näher bezeichneten Waldgebiete werden zu Naturwaldzellen erklärt und in das „Verzeichnis der Naturwaldzellen im Land Nordrhein-Westfalen“ eingetragen. Die Lage und genauen Grenzen der Naturwaldzellen ergeben sich aus den als Anlage beigefügten Karten.

§ 2
Name, Lage, geschützte Waldgesellschaft
(Auszugsweise Darstellung des § 2; beschränkt auf die im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Düsselorf gelegenen Naturwaldzelle)

Der Name, die Lage sowie die zu schützende Waldgesellschaft der jeweiligen Naturwaldzelle werden wie folgt beschrieben:

Naturwaldzelle Nr. 58 „Überanger Mark“


Zu schützende Waldgesellschaft: Sternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwald mit Flattergras-Buchen-Eichenwald

Größe 14,1 ha.
Gemeindegebiet Stadt Düsseldorf
Gemarkung Kalkum
Flur 5
Flurstück 2 teilweise
Flurstück 3 teilweise


§ 3

Schutzziel

Schutzziel ist die Erhaltung und die natürliche Entwicklung der unter § 3 genannten Waldgesellschaften

  1. für die wissenschaftliche Forschung,
  2. zur Sicherung der natürlich entstandenen Strukturen und Lebensräume auch für seltene bzw. gefährdete Arten,
  3. in ihrer Arten- und Formenvielfalt sowie ihrer genetischen Diversität.

§ 4
Verbote

(1) In den Naturwaldzellen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) In den Naturwaldzellen ist es insbesondere verboten:

  1. den Waldbestand forstwirtschaftlich zu nutzen,
  2. Holz zu entnehmen,
  3. Wildfütterungen, -wiesen, -äcker und Kirrungen anzulegen und zu unterhalten sowie Schussschneisen freizuhalten,
  4. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
  5. Wegeneu- oder –ausbaumaßnahmen durchzuführen,
  6. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
  7. Entwässerungsgräben anzulegen oder vorhandene Gräben offen zu halten,
  8. Standortveränderungen durchzuführen,
  9. organischen oder anorganischen Dünger auszubringen,
  10. chemische Mittel einzusetzen,
  11. Pflanzen oder Teile davon einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  12. Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln, ihnen nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester, Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen,
  13. markierte Wege oder Fußpfade zu verlassen,
  14. außerhalb gekennzeichneter Wege zu reiten, mit dem Fahrrad oder mit Fahrzeugen zu fahren.

§ 5
Ausnahmen

(1) Die Befugnisse des Eigentümers zum Betreten der Flächen bleiben unberührt.

(2) Die ordnungsgemäße Jagd ist zulässig mit Ausnahme der unter § 4 Absatz 2 Nummer 3 aufgeführten Handlungen und mit der Maßgabe, dass jagdliche Einrichtungen nur in dem geringst möglichen Umfang hergestellt und unterhalten werden und Kanzeln dem umgebenden Wald angepasst sind, aus naturbelassenem Holz hergestellt werden und wissenschaftliche Einrichtungen nicht behindern.

(3) Es ist zulässig

- Zäune zu errichten, die zur Abschätzung des Einflusses des Schalenwildes auf die Vegetation, zur Sicherung der natürlichen Verjüngung oder für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche notwendig sind. § 4 LFoG bleibt unberührt.

- zu Forschungszwecken lebende Bäume, stehendes oder liegendes Totholz, Pflanzen oder Pflanzenteile sowie Samen und Waldfrüchte zu entnehmen.

(4) Die Forstbehörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten des § 4 zulassen, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherung, des Forstschutzes oder zu wissen-schaftlichen Forschungszwecken erforderlich ist.

(5) Die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen bedarf der Einwilligung der obersten Forstbehörde.

§ 6 Ordnungwidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer nach § 70 Absatz 1 Nummer 8 LFoG vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote nach § 4 dieser Verordnung verstößt.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

Münster, den 31. Mai 2016

Landesbetrieb Wald und Holz NRW
gez. A. Edelhoff, OFR