Festsetzung eines Gebietes im Stadtgebiet Düsseldorf als Hafen im Sinne des Hafensicherheitsgesetzes NRW und der euopäischen Hafensicherheitsrichtlinie
vom 12. Juli 2016

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 29 vom 12. Juli 2016
Redaktioneller Stand: August 2016

Der Bezirksregierung Düsseldorf obliegt als zuständige Hafensicherheitsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG) vom 17. Dezember 2015 die Festsetzung von Hafengrenzen zur Umsetzung internationaler Gefahrenabwehrvorschriften. Die Grenzen des maßgeblichen Hafengebietes werden unter Berücksichtigung der Zwecke der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EG Nr. L 310/28) auf der Grundlage einer vorausgehenden Risikobewertung der in Betracht kommenden Flächen festgesetzt. Eine Ausweisung als Hafen in diesem Rechtssinne erfolgt für zusammenhängende Gebiete mit Land- und Wasseranteilen, die eine oder mehrere unter die Verordnung EG 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EG Nr. 129/6) fallende Hafenanlagen umfassen.

Etwaige anderweitige Hafenfestlegungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

Aufgrund vorgenannter Rechtsgrundlagen erfolgt hiermit die Festsetzung der Hafengrenzen für den Hafen Düsseldorf.

Innerhalb dieses Hafengebietes gelten hafensicherheitsrechtliche Regelungen und Bestimmungen.

Das von der Hafengrenze erfasste Gebiet liegt in seiner Gesamtheit im Stadtgebiet Düsseldorf, Stadtteil Hafen, Gemarkung Hamm (3468) und den darin befindlichen Fluren 039, 040, 041, 042, 043, 019 und 018, ganz oder teilweise.

Die zum Hafen erklärte Fläche ist in dem Plan des Hafens Düsseldorf (Hafenkarte) durch eine ununterbrochene rote Linie abgegrenzt. Die Hafenkarte ist verbindliche Grundlage dieser Hafengrenzenfestsetzung und deren elementarer Bestandteil.

Ergänzend zur Darstellung der Hafengrenzen in der Hafenkarte wird das Hafengebiet nachfolgend verbal konkretisiert. Zukünftige Veränderungen innerhalb der festgesetzten Fläche (wie z.B. Bezeichnungen von Straßennamen, Hausnummern bzw. betriebliche oder bauliche Änderungen) haben auf die Wirksamkeit dieser Hafengrenzenfestsetzung keinen Einfluss. Notwendige Anpassungen der Hafengrenzen aufgrund wesentlicher, umfassender funktionaler bzw. struktureller Änderungen erfolgen durch erneuten Festsetzungsakt der Bezirksregierung Düsseldorf.

Betrachtung im Uhrzeigersinn:
Die wasserseitige Grenze verläuft längs der rechtsrheinischen Uferlinie von Rhein-km 738,3 (Bereich "Hammer-Eisenbahnbrücke") bis Rhein-km 743,1. Hier quert sie die Hafeneinfahrt und verläuft bis Rhein-km 743,3 wo sich die landseitige Grenze anschließt. Im Bereich der Verladestelle (Tankumschlagplatz) von Rhein-km 738,3 bis 738,5 erstreckt sie sich auf die Wasserfläche bis auf einen Abstand von 15 m zu der Uferlinie.
Die landseitige Grenze verläuft rechtsrheinisch von der Uferböschung bei 743,3 (Höhe historischer Kran Rheinpark) in süd-östlicher Richtung bis zum Hafenbeckenende des Zollhafens. Sie verläuft entlang der dortigen Treppe (oberste Treppenstufe), um dann nach Süd-West abzuknicken und dem Zaunverlauf vom Zollhafen bis zum Ende des Handelshafens zu entsprechen. Hier folgt sie dem Zaunverlauf in Richtung Nord-West. Abknickend verläuft die Grenze längs des Gebäudes Franziusstraße Nr. 5, um dann deren nördlichen Bordsteinkante Franzius- / Holzstraße bis zu der Beschilderung "Andreaskreuz" zu folgen. Hier quert sie die Fahrbahn und läuft entlang der südlichen Bordsteinkante Holzstraße und Fringsstraße bis zum Uferbereich bei Rhein-km 738,3 im Bereich der Eisenbahnbrücke wo sich der wasserseitige Grenzverlauf anschließt.

Diese Festsetzung nebst Hafenkarte kann auch auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf (http://www.brd.nrw.de) eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben werden. Die Klage ist schriftlich bei dem Verwaltungs-gericht Düsseldorf, Bastionstrasse 39 in 40213 Düsseldorf zu erheben. Sie kann bei dem Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollte sie in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang der Klage bei dem Verwaltungsgericht.

Sollte die Frist durch das Verschulden eines vom Kläger Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden.

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07. November 2012 (GV NRW S. 548) eingereicht werden.

Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (www.justiz.nrw.de).

Im Auftrag
Mahler
Beilage: 1 Karte DIN A3