Richtlinien zur Förderung von integrativen Projekten Düsseldorfer Migrantenvereine
vom 17.11.2022

 
Redaktioneller Stand: Januar 2023


1. Grundsätze und Ziele der Zusammenarbeit mit Migrantenorganisationen

Das „Gesamtstädtische Integrationskonzept“ betont die Rolle der Vereine bei der Mitgestaltung von Teilhabe und Integration.

Die Landeshauptstadt Düsseldorf schätzt das hohe ehrenamtliche Engagement der Migrantenorganisationen und erkennt sie als wichtige Partner*innen für die kommunale Integrationsarbeit an.
Sie fördert deshalb integrative Projekte von Migrantenorganisationen finanziell. Das erfolgt in einem zweistufigen Verfahren durch den Integrationsrat: Anerkennung des Vereins und Bewertung der eingereichten Projekte. Die vorliegenden Richtlinien beschreiben das Verfahren.

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden nicht die Vereinsarbeit per se, sondern ausgewählte innovative Projekte mit integrativen Zielen gefördert. Durch diese Projektförderung sollen anerkannte Düsseldorfer Migrantenorganisationen in die Lage versetzt werden, bedarfsgerecht Projekte für Eingewanderte zur Orientierung, zur Förderung von Teilhabe, von Empowerment, von Begegnung und Austausch und zur Gestaltung der Einwanderungsgesellschaft durchzuführen.
Die integrativen Angebote und Projekte der Migrantenorganisationen sollen bestehende Angebote sinnvoll ergänzen und mit diesen vernetzt werden.

2. Anerkennung der Förderungswürdigkeit eines Vereins

Die Anerkennung der Förderungswürdigkeit einer Migrantenorganisation erfolgt durch Beschluss des Integrationsrates. Die Anerkennung wird längstens für drei Jahre ausgesprochen und kann nach Ablauf erneut beantragt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung besteht ausdrücklich nicht.
Darüber hinaus können die Mitglieder der anerkannten Vereine kostenlos an Fortbildungen, die durch die Verwaltung organisiert werden, teilnehmen.

2.1 Antragsverfahren

Ein Antrag auf Anerkennung wird beim Kommunalen Integrationszentrum der Landeshauptstadt Düsseldorf auf vorgegebenen Formularen gestellt. Ihm sollte ein Gespräch zur Beratung und zum Kennenlernen des Vereins vorausgehen. Eine Antragstellung ist jederzeit möglich und an keine Frist gebunden. Der antragstellende Verein erhält Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO.

Neben den ausgefüllten Formularen werden folgende Unterlagen benötigt:

  • die Satzung des Vereins (in der gültigen Fassung)
  • ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister
  • ein aktueller Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid oder bei neuen Vereinen eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen und satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO
  • aktuelle Protokolle der Kassenprüfung und Protokolle der Mitgliederversammlungen (insbesondere die, in denen dem Vorstand Entlastung erteilt wurde - Rechenschaftsbericht)
  • eine Jahresplanung mit Beschreibung der Maßnahmen und Angebote
  • ein Raumplan, falls vorhanden

Hinsichtlich der Beschlussfassung wird auf Kapitel 6.1 verwiesen.

2.2 Voraussetzungen für eine Anerkennung

Anerkannt werden nur im Vereinsregister eingetragene und gemeinnützige Migrantenorganisationen, die nachhaltig das Ziel verfolgen, die Integration der in Düsseldorf lebenden Einwohner*innen mit Einwanderungsgeschichte zu fördern und zum gesellschaftlichen Austausch beitragen.

Vereine können als förderungswürdig anerkannt werden, wenn

  • sie ihren Sitz in Düsseldorf haben
  • ihre Satzungsziele der Völkerverständigung und der Integration dienen
  • sie sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und zu den UN-Menschenrechten bekennen
  • ein Bescheid oder eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes gemäß Kapitel 2.1 vorliegt
  • ihre Angebote in Düsseldorf stattfinden und einen kontinuierlichen und integrativen Charakter im Sinne des “Gesamtstädtischen Integrationskonzeptes” haben
  • ihre Angebote öffentlich zugänglich sind
  • ihre Angebote deutsch oder mehrsprachig stattfinden, d.h. in der Verkehrssprache Deutsch und die Herkunftssprache als Verständigungssprache

Die Vereine sollen

  • ihre Aktivitäten durch ein mindestens halbjährliches Programm konkret benennen und vorab allen Interessierten und dem Integrationsrat zugänglich machen
  • an Fortbildungen und Workshops des Kommunalen Integrationszentrums teilnehmen
  • mit anderen Organisationen und dem Integrationsrat eng kooperieren
  • ihre Räumlichkeiten - bei Bedarf, nach Absprache und nach Möglichkeit - auch anderen Migrantenorganisationen zur Verfügung stellen

2.3 Versagungsgründe

Von der Anerkennung ausgenommen sind Migrantenorganisationen,

  • die überwiegend sportliche, kulturelle, religiöse, nationale und/oder politische Aktivitäten, Feste und Veranstaltungen anbieten
  • die sich hauptsächlich mit innenpolitischen Angelegenheiten oder der Entwicklungshilfe des jeweiligen Herkunftslandes befassen

3. Grundsätze der Projektförderung

Eine Projektförderung erfordert grundsätzlich die Anerkennung als förderungswürdige Migrantenorganisation gemäß Kapitel 2 und den integrativen Charakter der beantragten Maßnahme im Sinne des “Gesamtstädtischen Integrationskonzeptes“ sowie des Teilhabe- und Integrationsgesetzes NRW.

Darüber hinaus können eingetragene und nicht eingetragene Vereine sowie Initiativen eine Förderung im Rahmen einer sogenannten „Mitmachpauschale“ beantragen.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht ausdrücklich nicht.

  • Es werden nur Angebote gefördert, die in Düsseldorf stattfinden. In begründeten Einzelfällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
  • Die Veranstaltungen/Projekte finden in deutscher Sprache statt oder fördern Mehrsprachigkeit. Zusätzlich können auch weitere Sprachen in das Angebot mit einfließen, z.B. bei der Erstberatung von Neueingewanderten.
  • Veranstaltungen im Rahmen des Projektes müssen öffentlich zugänglich sein und Interessierten offenstehen.
  • Das beantragte Projekt weist ein angemessenes Kosten- / Nutzen-Verhältnis aus.
  • Bereits bei der Antragstellung muss erkennbar sein, dass das Projekt eine angemessene Zahl von Teilnehmenden erreicht.
  • Projekte werden maximal fünf Jahre gefördert.
  • Beantragte Projekte treten nicht in Konkurrenz zu Regelangeboten.
  • Der Integrationsrat kann jährlich Schwerpunktthemen spätestens bis zum 31.03. eines Jahres für das folgende Förderjahr festlegen. Projekte zu diesen Themen erhalten 3 Bonuspunkte (siehe auch Kapitel 4.3). 

Nicht gefördert werden Projekte, die sich mit innenpolitischen Angelegenheiten des Herkunftslandes oder Entwicklungshilfeprojekten befassen, sowie Maßnahmen, die von Dritten für den Verein durchgeführt werden. Dies gilt auch für Veranstaltungen mit parteipolitischem Charakter sowie überwiegend religiöse, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen.

Die kommunale Zuschussgewährung erfolgt nachrangig. Andere Fördermittel oder sonstige Drittmittel müssen nach Möglichkeit ausgeschöpft werden. Mit dem Antrag auf Förderung ist anzugeben, ob und bei welcher Stelle für den gleichen Zweck Fördermittel beantragt wurden oder werden. Über den Erhalt dieser Mittel ist das Kommunale Integrationszentrum unmittelbar und unaufgefordert zu informieren.

4. Projektanträge

4.1 Antragsverfahren

Ein Antrag auf Projektförderung ist schriftlich bis zum 15. Dezember des dem Förderjahr vorausgehenden Kalenderjahres beim Kommunalen Integrationszentrum der Landeshauptstadt Düsseldorf zu stellen (Ausschlussfrist). Hierfür sind die Antragsformulare des Kommunalen Integrationszentrums zu verwenden. Der Antrag beinhaltet eine detaillierte Projektdarstellung sowie einen Kosten- und Finanzierungsplan mit Darstellung der einzelnen Aufwendungen und Erträge für jedes Projekt.

Die eingereichten Projektanträge, die die Voraussetzungen nach Kapitel 3 erfüllen, werden durch die Verwaltung zunächst nach inhaltlichen Kriterien und anschließend, sofern die Maßnahme inhaltliche Punkte erzielen konnte, unter organisatorischen Gesichtspunkten auf mögliche Bonuspunkte bewertet.
Sofern nachfolgend nicht ausdrücklich anders angegeben sind sowohl bei den inhaltlichen Bewertungskriterien als auch bei den Bonuskriterien pro Kriterium maximal drei Punkte erreichbar. Mit einem Punkt wird eine Maßnahme bewertet, wenn das Kriterium erfüllt wird, zwei Punkte werden vergeben, wenn das Kriterium gut erfüllt wird und drei Punkte zeichnen eine Maßnahme aus, die das Kriterium in besonderem Maße erfüllt. Zur Bewertung von Maßnahmen werden die folgenden Kriterien verwendet.

4.2. Inhaltliche Bewertungskriterien

in Anlehnung an das Teilhabe und Integrationsgesetz NRW (§1 und §2 TIntG: Ankommen, Teilhaben, Gestalten)

Ankommen
Unterstützung insbesondere in den Bereichen Spracherwerb, Wohnen, Bildung, Arbeit und Gesundheit sowie Rechtskunde und Verbraucherschutz im Sinne einer systematischen Grund- und Erstversorgung

  • Zugang zu Informationen über das Bildungs- und Ausbildungssystem unter Einbeziehung der Familien und Schulen
  • Förderung der Zielgruppe zum Erlernen der deutschen Sprache.
  • Niedrigschwellige Form des Heranführens an Angebote oder Maßnahmen des Regelsystems, z.B. durch Vor-Ort-Besuche oder Lotsinnen und Lotsen. Dabei werden aktuelle und wichtige Themen wie z.B. Einbürgerung oder das Gesundheitssystem bearbeitet.
  • Bearbeitung arbeitsmarktrelevanter Themen und Förderung von Potenzialen der Zielgruppe

Teilhaben
Umfassende soziale, gesellschaftliche, kulturelle und rechtliche Teilhabe durch den Abbau von Zugangs- und Teilhabebarrieren auch in den institutionellen Regelsystemen, die Förderung der interkulturellen Öffnung aller beteiligten öffentlichen Institutionen und die Förderung von Mehrsprachigkeit und ihrer Anerkennung

  • Maßnahmen, die auf pädagogische Art und Weise das Selbstbewusstsein der Zielgruppe stärken und ihre Fähigkeiten zur Interaktion in der Gesellschaft fördern oder zur Selbstbestimmung über das eigene Leben führen (Empowerment)
  • Die Maßnahme trägt zur politischen Bildung der Zielgruppe bei, stärkt deren Fähigkeiten zur politischen Partizipation im demokratischen System der Bundesrepublik Deutschland und schafft hierfür Voraussetzungen.

Gestalten
Förderung eines umfassenden gesellschaftlichen und politischen Prozesses von Begegnung und Austausch aller Menschen, zur Gestaltung und Pflege einer gemeinsamen Identität, Heimat und Erinnerungskultur sowie zur Förderung demokratischen Handelns; jeglichen Formen von Antisemitismus, Rassismus, Antiziganismus, anti-muslimischem Rassismus und weiterer gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung

  • Projekte für besondere Zielgruppen, die Diversity-Aspekte aufgreifen und bearbeiten
  • Maßnahmen, die auf pädagogische Art und Weise tabuisierte Themen von Migrantencommunities (z.B. Zwangsheirat, sogenannte Ehrenmorde, Genitalverstümmelung), aufgreifen und bearbeiten
  • Aufbau einer Willkommens- und Anerkennungskultur für eingewanderte Personen
  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Anliegen der Migrant*innen, sowie im Hinblick auf Diskriminierung, Rassismus, Antisemitismus, Antiziganismus und den wechselseitigen Abbau von Vorurteilen
  • Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten oder Austauschformaten

4.3 Bonuskriterien (Kriterien zur Ausgestaltung der Projekte)

  • Kooperation mit weiteren Partner*innen (z.B. Verbände Beispiel Verbände, Dachverbände, Selbsthilfegruppen, Vereine, Stadtverwaltung) oder Vernetzung mit weiteren integrativen Maßnahmen (z.B. mit Integrationskursen).
    Dieses Kriterium wird stärker gewichtet:
    Stufe 1: 2 Punkte bei passiver Kooperation, beispielsweise kostenlose Bereitstellung von Räumen
    Stufe 2: 3 Punkte bei inhaltlicher Kooperation
    Stufe 3: 4 Punkte bei aktiver, intensiver Kooperation
  • Längerfristiges Angebot oder auf mehrere Jahre angelegte Projektkonzeption statt nur einmaliger Aktion. Die Projektverantwortlichen stellen eine verlässliche Begleitung und eine dauerhafte Ansprechperson für die Projektinhalte sicher.
  • Eine nachhaltige Wirkung über den Projektzeitraum hinaus ist zu erwarten (z.B. dadurch, dass die Projektmitarbeitenden in besonderem Maße qualifiziert werden; ein bleibendes Produkt entsteht, das einen Nutzen für die weitere Projektarbeit besitzt und auch weiterverwendet werden soll oder dadurch, dass die Maßnahme nach der Förderung ehrenamtlich fortgeführt werden kann).
  • Das Projekt bedient sich Formen aufsuchender Arbeit (z.B. persönliche Hausbesuche, Aufsuchen von Jugendtreffpunkten an öffentlichen Plätzen, Verbreitung von Informationen in Integrationskursen).
  • Das Projekt stellt eine Innovation für die Integrationsarbeit in Düsseldorf dar.
  • Projekte zu vom Integrationsrat festgelegten Schwerpunktthemen erhalten 3 Bonuspunkte (siehe auch Kapitel 3).

5. Förderumfang/Finanzierung

5.1 Finanzierungsart

Die Förderung wird in der Regel als Anteilsfinanzierung auf den nicht durch andere Einnahmen gedeckten Finanzierungsanteil gewährt und ist auf einen Höchstbetrag von 13.000 Euro maximale jährliche Fördersumme für einen Verein begrenzt.

5.2 Auszahlung

Die jährliche Förderung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf der Grundlage des Kosten- und Finanzierungsplans festgesetzt und nach Beschlussfassung durch den Integrationsrat bewilligt.
Förderung und Auszahlung sind davon abhängig, dass der Zuwendungsbescheid Bestandskraft erlangt und der Nachweis über die Verwendung der Mittel des Vorjahres entsprechend den Bestimmungen des Verwendungsnachweises (Kapitel 7) vorliegt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel in einem Betrag.

5.3 Projektbezogene Förderung

Bei der Förderung einzelner Maßnahmen, Angebote und Veranstaltungen werden drei Kostenarten unterschieden:
Angemessene Honorar-/Personalkosten, Raumkosten und Sachkosten.

Die projektbezogenen Kosten müssen von den Vereinen bereits bei Antragstellung kalkuliert und im Finanzierungsplan des Antrages beziffert werden. Sie werden in Form einer angemessenen, individuell projektbezogenen Pauschale bewilligt. Mit dieser sind mögliche Förderungen ausgeschöpft. Eine Nachbewilligung ist nicht möglich.

Honorar- und Personalkosten
Für die ehrenamtlichen Tätigkeiten werden Aufwandsentschädigungen / Honorarkosten gestaffelt in drei Stufen, mit 10,00 , 15,00 und 20,00 , in besonderen Einzelfällen 25,00 Stundensatz, je nach erforderlicher Qualifikation zu Grunde gelegt.

Förderfähig sind sowohl externe Raumkosten als auch interne Raumkosten. Mietet ein Verein für ein integratives Projekt externe Räumlichkeiten zielbezogen an, können die projektbezogenen und angemessenen Mietkosten unter Umständen vollständig übernommen werden. Wenn ein Verein seine eigenen Vereinsräume für das beantragte Integrationsprojekt nutzt, kann hierfür ein Stundensatz von 5,00 für Raumkosten kalkuliert werden.

Mit der Kostenart Sachkosten werden die Kosten für Verbrauchsgüter, Bürobedarf, Bewirtung sowie sonstige Sachaufwendungen pauschal mit 16 % der Honorar- und Raumkosten gefördert.

Die Stundensätze und Prozentsätze werden als Kalkulationsgrundlage von der Verwaltung und dem Integrationsrat regelmäßig auf Praktikabilität überprüft und können durch Beschluss des Integrationsrates angepasst werden, ohne dass eine vollständige Neufassung der Richtlinien erforderlich ist.

5.4 Mitmachpauschale

Als Anreiz erhalten nicht anerkannte eingetragene und nicht eingetragene Vereine und Initiativen die Möglichkeit, einmalig eine Pauschale in Höhe von maximal 500 Euro für ein integratives Projekt unter erleichterten Bedingungen zu beantragen und durchzuführen (z.B. Leseförderung für Kinder und Jugendliche).
Diese Pauschale kann lediglich für Sach- und Raumkosten verwendet werden. Die anfallende Arbeit wird ausschließlich ehrenamtlich durchgeführt.

6. Bewilligungsverfahren / Kommission

Der Integrationsrat bildet eine Kommission, deren Aufgaben unter 6.1 und 6.2 beschrieben werden. Der Kommission gehören durch den Integrationsrat zu berufende Integrationsratsmitglieder und Beschäftigte der Verwaltung an.

6.1 Anerkennung von Vereinen

Die Kommission des Integrationsrates berät über Anträge auf Anerkennung neuer Vereine. In Fällen mit besonderem Beratungsbedarf kann sie zusätzlich einberufen werden. Die Anerkennung erfolgt nach Empfehlung der Kommission durch Beschlussfassung im Integrationsrat.

6.2 Bewilligung von Projekten

Das Kommunale Integrationszentrum prüft die Anträge auf Projektförderung auf grundlegende Förderfähigkeit und bewertet die Anträge auf Basis der unter Kapitel 4 aufgelisteten Kriterien. Eine Liste dieser Projekte wird der Kommission des Integrationsrates zur Empfehlung und Beratung vorgelegt. Die Beschlussfassung erfolgt auf Empfehlung der Kommission im Integrationsrat.

Das in Kapitel 4 dargestellte Bewertungssystem kann dazu verwendet werden, bei Überschreitung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Auswahl unter den zu fördernden Projekten zu treffen.

Nach Beschluss des Integrationsrates bewilligt das Kommunale Integrationszentrum die befürworteten Projekte durch einen Zuwendungsbescheid. Der Zuwendungsbescheid kann Bedingungen, Auflagen oder einen Auflagenvorbehalt enthalten.

7. Prüfung / Verwendungsnachweis

7.1 Prüfung der Verwendung

Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist berechtigt, die Verwendung der Förderung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen, soweit sie sich auf den Förderungszweck beziehen, zu prüfen. Hierzu sind die entsprechenden Unterlagen auf Anforderung vorzulegen oder nach Vereinbarung zur Einsicht bereitzustellen.
Sofern andere gesetzliche Auflagen nicht eine längere Aufbewahrungszeit erforderlich machen, sind die Unterlagen über einen Zeitraum von 5 Jahren zum Zwecke der Prüfung aufzubewahren.

7.2 Verwendungsnachweis

Die Migrantenorganisationen sind zur Vorlage eines schriftlichen Verwendungsnachweises bis zum 31. März des dem Förderjahr folgenden Kalenderjahres verpflichtet.
Dieser besteht aus einem Sachbericht über Ablauf und Inhalt des Angebots, Angaben zur Anzahl der Teilnehmenden sowie einer Einschätzung über den Erfolg des Projektes.

Der Verwendungsnachweis ist für jedes geförderte Projekt auf dem von der Verwaltung vorgegebenen Formular vorzulegen und muss die dort vorgezeichnete zahlenmäßige Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten.

Dem Verwendungsnachweis sind Nachweise wie Quittungen, Kontoauszüge etc. beizufügen für: Honorar- und Personalkosten sowie Raumkosten zur Anmietung externer Räume.

8. Rücknahme und Erstattung der Förderung

Die Anerkennung und Förderung kann mit sofortiger Wirkung versagt oder zurückgenommen werden, wenn gegen die Förderrichtlinien insgesamt oder in Teilbereichen verstoßen wird.

Die Förderung ist zu erstatten, wenn die Bewilligung der Förderung auf unrichtigen Angaben beruht oder wenn Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden. Insbesondere gilt:

Bei Bekanntwerden einer Zweckentfremdung der Förderung muss diese sofort, auch im laufenden Haushaltsjahr, zurückgezahlt werden. Zweckentfremdung ist auch dann gegeben, wenn der Verein seine inhaltliche Arbeit derart verändert, dass sie mit den ursprünglichen Satzungszielen (zum Beispiel durch eine entsprechende Satzungsänderung) oder den Förderrichtlinien nicht mehr vereinbar ist. Der Verein ist darüber hinaus verpflichtet, jede Abweichung von der im Antrag geplanten Maßnahme während der Durchführungsphase unmittelbar an das Kommunale Integrationszentrum zu melden.

Falls sich nachträglich herausstellt, dass der Verein zur Erlangung einer Förderung falsche Angaben gemacht hat, ist der Verein zur Rückzahlung aller zu Unrecht erhaltenen Förderungen verpflichtet.

Wird der Verwendungsnachweis/Sachbericht nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid gesetzten Frist vorgelegt, können die Förderungen ebenso zurückgefordert werden.

Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und ab diesem Zeitpunkt mit 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, mindestens jedoch mit 7 % zu verzinsen.

Die Rückforderung überzahlter Förderungsbeträge bei Nichtverbrauch der Fördergelder des Vorjahres kann durch Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs gegen erneute Förderungsbeträge geltend gemacht werden.

9. Inkrafttreten

Der Rat der Stadt hat diese Richtlinien in seiner Sitzung am 17.11.2022 beschlossen. Sie treten am Tag nach Beschlussfassung in Kraft.
Die Richtlinien finden für ab dem Förderjahr 2023 beantragte Projekte Anwendung. Für die Förderjahre 2022 und Vorjahre beantragte Projekte gilt die bisherige Fassung der Richtlinien fort.