Halboffene Adoption

Abgebende und annehmende Eltern lernen sich persönlich und unter Nennung der Vornamen kennen. Hierzu findet ein Treffen in der Adoptionsvermittlungsstelle statt. Ziel ist es, den abgebenden Eltern die Freigabe zu erleichtern und den annehmenden Eltern die Möglichkeit zu geben, sich ein Bild von den leiblichen Eltern zu machen, welches sie dann an das Kind weitergeben können. Mit den Adoptiveltern können Vereinbarungen zur Weitergabe von Informationen zum Entwicklungsverlauf des Adoptivkindes, z.B. Bilder, Entwicklungsberichte, weitere persönliche Kontakte, verabredet werden.

Offene Adoption

Bei der Offenen Adoption lernen sich die Adoptiveltern und leiblichen Eltern kennen oder sind bereits bekannt, weil z.B. das Kind schon längere Zeit als Pflegekind in der Adoptionspflegefamilie lebt. Eine offene Adoption kann Wunsch der Eltern sein und im Rahmen der Vorbereitung der Vermittlung vereinbart werden. Regelmäßige Treffen zwischen den Elternpaaren und dem Kind können geplant und begleitet werden. Die leiblichen Eltern können so das Aufwachsen ihres Kindes miterleben, und das Adoptivkind hat die Möglichkeit, sich mit seiner Herkunft und Identität realistisch zu befassen.

Pflegekindadoption

Die Adoption eines Pflegekindes durch seine Pflegeeltern ist möglich, wenn die Eltern und Pflegeeltern dies wünschen und die Adoption dem Kindeswohl entspricht. Die Einwilligung der rechtlichen Eltern muss vorliegen oder im gerichtlichen Ersetzungsverfahren eingeholt werden. Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege endet mit dem Beginn der Adoptionspflegezeit.

Sukzessivadoption

Die Sukzessivadoption ist für solche Ehepartnerinnen und Ehepartner ausnahmsweise möglich, die ein Kind annehmen, das der jeweils andere bereits vor der Ehe adoptiert hat. Bei nicht verheirateten Paaren kann nur einer der beiden Partner das Kind als Einzelperson adoptieren.

Erwachsenenadoption

Bei einer Erwachsenenadoption wird eine volljährige Person als Kind angenommen. Diese Adoption muss "sittlich gerechtfertigt" sein, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. In den gerichtlichen Annahmeverfahren Volljähriger ist das Jugendamt in der Regel nicht beteiligt. Die Adoptionsvermittlungsstelle berät in Fällen, in den die Annahme als Volljähriger mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen durch das Gericht ausgesprochen werden soll.

Stiefkindadoptionen in Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften

Mit der Inkraftsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des BverfG vom 26.03.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien zum 31.03.2020 ist nunmehr auch die Stiefkindadoption in einer "verfestigten Lebensgemeinschaft" möglich.

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn zwei Personen seit mindestens 4 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben.

Durch die Neuregelung im BGB ist nach wie vor die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes durch unverheiratete Partnerinnen bzw. Partner nicht zugelassen. Sie ist jedoch über den Umweg der sogenannten "Sukzessivadoption" nunmehr möglich.

Wenn Ehe- bzw. Lebenspartner/in darüber nachdenken, das Kind Ihres Partners oder Ihrer Lebenspartnerin zu adoptieren, bietet die Fachberatung die Möglichkeit, in einem persönlichen Gespräch offene Fragen zu klären und Informationen einzuholen.

Der Antrag auf Adoption des Kindes wird bei einem Notar gestellt, beurkundet und dem zuständigen Familiengericht zugeleitet. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften ist es möglich, schon vor der Geburt des Kindes beim Jugendamt ein erstes Informationsgespräch zu führen.

Dokumente / Bescheinigungen zur Vorbereitung der Antragstellung für den Notar

  • erweitertes Führungszeugnis des Antragstellers bzw. der Antragstellerin,
  • ärztliches Attest des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und des Kindes,
  • ggf. Gerichtsbeschluss über die Sorgerechtsregelung,
  • Auszug aus dem Familienbuch,
  • Abstammungsurkunde des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und des Kindes,
  • notariell beglaubigte Einwilligung des leiblichen Elternteils.

Der Notar reicht den beurkundeten Antrag beim örtlich zuständigen Familiengericht ein.

Das Familiengericht fordert anschließend das Jugendamt auf, eine Stellungnahme zur familiären Situation abzugeben. Die Fachberatung lernt die Familie und das Kind, u.a. im Rahmen eines Hausbesuches kennen. Die Fachberatung schätzt ein, ob eine Eltern-Kind-Beziehung entstanden ist und die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht. In diesem Verfahren wird abgebenden leiblichen Eltern Beratung zur Entscheidungshilfe angeboten.

Vorlagen gegenüber dem Jugendamt

  • Lebensbericht des Antragstellers bzw. der Antragstellerin,
  • Einkommensnachweis des Antragstellers bzw. der Antragstellerin.