Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Rheins, rechtes Ufer von km 707,0 bis km 857,7 und linkes Ufer von km 711,2 bis km 865,5 im Regierungsbezirk Düsseldorf

vom 14. 08.2017

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 35 vom 31.08.2017
Redaktioneller Stand: Januar 2018

Aufgrund
− §§ 76 ff des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2585) in der Fassung vom 15. August 2013 bis 20. Mai 2015
− §§ 14, 112, 113, 114 a, 136, 138, 141, 161, 167 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77) i. V. m. §125 LWG in der Fassung vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559 ff),
− §§ 12, 25, 27 bis 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der Fassung vom 16. Dezember 2009 bis 15. Oktober 2014 sowie
− §§ 1, 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11. Dezember 2007 i.V.m. Nr. 21.61 des Anhangs II (SGV NRW 282)
in der Fassung vom 30. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2014
wird verordnet:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich und Zweckbestimmung
(1) Das Überschwemmungsgebiet des Rheins, rechtes Ufer von km 707,0 bis km 857,7 und linkes Ufer von km 711,2 bis km 865,5 im Regierungsbezirk Düsseldorf wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen festgesetzt.

Es betrifft die Flächen des Rheins im Bereich der Städte Dinslaken, Dormagen, Düsseldorf, Duisburg, Emmerich am Rhein, Kalkar, Kleve, Krefeld, Meerbusch, Monheim am Rhein, Neuss, Rees, Rheinberg, Voerde, Wesel und Xanten, die bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Das Überschwemmungsgebiet wurde mithilfe von Berechnungsmodellen ermittelt. Hierfür wurden Daten aus der Hydrologie und Topografie zugrunde gelegt, die den Ist-Zustand des Gewässers und des Geländes abbilden.

(2) Die Festsetzung des Überschwemmungs-gebietes dient dem Erhalt oder der Rückgewinnung von Rückhalteflächen. Weiter bezweckt die Festsetzung die Regelung des Hochwasserabflusses, den Erhalt und die Verbesserung der ökologischen Strukturen des Gewässers und seiner Überflutungsflächen sowie die Vermeidung von Erosion und den hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

§ 2 Darstellung
(1) Die gemäß § 1 Absatz 1 ermittelten Flächen des Überschwemmungsgebietes sind in 69 Karten im Maßstab 1: 5.000 eingetragen. 9 Karten im Maßstab 1: 25.000 dienen der Übersicht zur Lage des Überschwemmungsgebietes.
Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und mit Zugehörigkeitsvermerk unter dem gleichen Aktenzeichen versehen.

(2) Das Überschwemmungsgebiet wird durch die in den Karten in blauer Farbe markierten Flächen dargestellt. Das Gewässerbett und seine Ufer (DIN 4049) sind abweichend hiervon nicht Bestandteil des Überschwemmungsgebietes.

§ 3 Besondere Schutzvorschriften
(1) Für Maßnahmen und Handlungen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet sind die Regelungen der § 78 WHG und § 113 LWG zu beachten. In Überschwemmungsgebieten ist insbesondere untersagt:
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  1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften,
  2. die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches,
  3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
  4. das Aufbringen oder Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,
  8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

(2) Unter den in § 78 Abs. 2 WHG genannten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde die Ausweisung neuer Baugebiete zulassen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG vorliegen.

(4) Im Einzelfall können unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 WHG, § 113 LWG auch Handlungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 3-9 dieser Verordnung genehmigt werden.

(5) Die wasserrechtliche Genehmigung ersetzt nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Zulassungen, Erlaubnisse oder Genehmigungen, sondern tritt selbständig neben sie. Insbesondere bleiben baurechtliche Bestimmungen unberührt.

(6) Für Hafennutzungen und hafenaffines Gewerbe in Stichhäfen kann ausnahmsweise die Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage ohne Ausgleich des Verlusts von verlorengehendem Rückhalteraum zugelassen werden, sofern es sich um eine Maßnahme mit geringem Retentionsraumverlust handelt.

§ 4 Einsichtnahme
Die Verordnung (Text und Karten des Überschwemmungsgebietes) kann vom Tage des Inkrafttretens an beim Bürgermeister der Stadt Dinslaken, beim Bürgermeister der Stadt Dormagen, beim Oberbürgermeister der Stadt Duisburg, beim Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf, beim Bürgermeister der Stadt Emmerich am Rhein, bei der Bürgermeisterin der Stadt Kalkar, bei der Bürgermeisterin der Stadt Kleve, beim Oberbürgermeister der Stadt Krefeld, bei der Bürgermeisterin der Stadt Meerbusch, beim Bürgermeister der Stadt Monheim am Rhein, beim Bürgermeister der Stadt Neuss, beim Bürgermeister der Stadt Rees, beim Bürgermeister der Stadt Rheinberg, beim Bürgermeister der Stadt Voerde, bei der Bürgermeisterin der Stadt Wesel, beim Bürgermeister der Stadt Xanten, beim Landrat des Kreises Kleve, beim Landrat des Kreises Mettmann, beim Landrat des Kreises Wesel, beim Landrat des Rhein-Kreises Neuss sowie bei der Bezirksregierung Düsseldorf während der Dienstzeiten in digitaler Form eingesehen werden.

§ 5 Ordnungswidrigkeit
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2-8 oder Nummer 9 WHG, § 113 LWG ohne Genehmigung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden (§§ 103 Abs. 1 Nr. 16 WHG, 161 LWG).

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach Verkündung in Kraft und hat eine Geltungsdauer von 40 Jahren.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die nach früherem Recht festgesetzten bisherigen Überschwemmungsgebiete der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gewässer aufgehoben. Die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes durch Verfügung in Kraft getreten am 17.06.2011 erlischt mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Bezirksregierung Düsseldorf
als Obere Wasserbehörde
gez. Anne Lütkes