Dürfen Hydranten zurückgebaut werden?

Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass bestehende Über- oder Unterflurhydranten zur Löschwasserversorgung auf Grundstücken auf der Grundlage von Baugenehmigungsverfahren erforderlich sind und somit gemäß der Baugenehmigung notwendig sind. Sie dienen der Gewährleistung des Grund- und Objektschutzes gemäß des Arbeitsblattes W-405 des DVGW.

Sollten sich hinsichtlich der errichteten Gebäude oder deren Nutzung Änderungen ergeben, die eine Veränderung der Löschwasserversorgung bedingen, so ist die gültige Baugenehmigung anzupassen. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Bauaufsichtsamt.

Was muss beim Bau eines Löschwasserbrunnen beachtet werden?

Gemäß des Wasserhaushaltsgesetz ist für die Errichtung eines Löschwasserbrunnens eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Für Brunnen, die im Rahmen von Baumaßnahmen errichtet werden, ist im Umweltamt das Sachgebiet 19/4.3 (Ansprechpartner Herr Broch, Tel.-Nr: 0211/89-25 075) zuständig. Für die Errichtung von Löschwasserbrunnen auf gewerblich genutzten Grundstücken, die nicht im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stehen und bei denen es sich nicht um Anlagen handelt, für die die Bezirksregierung zuständig ist, ist beim Umweltamt die Abteilung 19/2 zuständig.

Hier sind die Ansprechpartner nach Branche aufgelistet.