Kann eine Brand-/Rauchschutztür nachträglich mit einem Türspion ausgestattet werden?

Brand- und Rauchschutztüren werden in vorgegebenen Konfigurationen geprüft und nur in diesen verfügen sie über die notwendigen Eigenschaften, Feuer und Rauch aufzuhalten.

Somit sind nachträgliche strukturelle Änderungen grundsätzlich nicht zulässig. Zur Prüfung evtl. zulässiger, zulassungskonformer Änderungen ist der Hersteller der Tür zu kontaktieren.

Ich möchte in meiner Wohnung mit mobilen Gasflaschen kochen/heizen. Was muss ich beachten?

Grundsätzlich sind bei der Errichtung und dem Betrieb einer Flüssiggasanlage die anerkannten Regeln der Technik so einzuhalten, dass von diesen Anlagen keine Gefahren ausgehen und auf diese keine Gefahren einwirken können (siehe TRF 2012).

Grundsätzlich dürfen in Wohnungen Flüssiggasflaschen bist zu einem Inhalt von 16 Kilogramm aufgestellt werden. In einer Wohnung dürfen maximal eine Betriebsflasche und eine Vorratsflasche stehend gelagert werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Lagerung in getrennten Räumen erfolgt. In folgenden Räumen ist eine Lagerung nicht gestattet:

  • Schlafräume
  • Treppenhäuser
  • Flure
  • Durchgänge
  • Notausgänge
  • Rettungswege
  • Durchfahrten

Auf eine gute Belüftung der Räumlichkeiten ist zu achten.