Allgemeinverfügung zur Regelung des Reitens im Wald in den Waldgebieten der Stadt Düsseldorf
vom 17. November.2017

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 1/2 vom 13.01.2018
Redaktioneller Stand: Januar 2018

Gemäß § 59 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) in Verbindung mit § 58 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz -LNatSchG NRW) in der Fassung vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) und in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) erlässt der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf im Einvernehmen mit der Forstbehörde folgende Allgemeinverfügung:

I. Gegenstand der Regelung

Das Reiten im Wald ist nur auf durch Zeichen Nr. 238, Anl. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) als Reitweg ausgewiesenen Wegen zulässig.

II. Räumlicher Geltungsbereich

Die unter Punkt I. beschriebene Regelung gilt in sämtlichen Waldflächen in der Landeshauptstadt Düsseldorf. Diese werden in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt. Die Waldflächen sind im Kartenausschnitt der Anlage dieser Verfügung dargestellt. Der Kartenanhang wird zum Bestandteil der Allgemeinverfügung.

III. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Düsseldorf in Kraft und gilt unbefristet bis zum Widerruf.

IV. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Eine gegen sie gerichtete Klage hat daher keine aufschiebende Wirkung.

V. Hinweis

Einer Begründung der Allgemeinverfügung bedarf es nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) nicht, wenn sie öffentlich bekannt gegeben wird. Die Allgemeinverfügung liegt für den Zeitraum eines Monats nach der Bekanntgabe bei dem Garten-, Friedhofs-und Forstamt, Kaiserswerther Straße 390, 40474 Düsseldorf, Zimmer 130, montags bis donnerstags zwischen 8.30 Uhr und 15.30 Uhr und freitags zwischen 8.30 Uhr und 13.00 Uhr zur Einsichtnahme öffentlich aus. (Die Verfügung kann auch hier online eingesehen werden.)

VI. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 200860, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein -Westfalen (Elektronische Rechtsverordnung Verwaltungs-und Finanzgerichte -ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV NRW S. 548) zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, soll sie möglichst dreifach eingereicht werden.

Die vorgenannte Allgemeinverfügung wird hiermit bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 6.12.2017

Landeshauptstadt Düsseldorf
Der Oberbürgermeister

In Vertretung
Helga Stulgies
Beigeordnete für Umweltschutz und öffentliche Einrichtungen

Anlage