Ersatzgeld

Ersatzgeld

Ein Ersatzgeld ist zu leisten, wenn die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nicht zu vermeiden oder der Eingriff nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen ist (vgl. Bundesnaturschutzgesetz § 15 Abs. 6). Die Höhe des Ersatzgeldes bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme (incl. Kosten für Planung, Unterhaltung, Flächenbereitstellung, Personal- und Verwaltungskosten). Das Ersatzgeld ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einzusetzen.

Mit Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes NRW 2016 ein Verzeichnis über die Verwendung der Ersatzgelder zu führen (vgl. Landesnaturschutzgesetzes NRW § 34 Abs. 2). Dem gesetzlichen Auftrag kommt die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf nach und veröffentlicht in nachfolgendem Link die Verwendung der Ersatzgelder.