Satzung über eine Veränderungssperre für ein Gebiet östlich der A 52, einschließlich der bebauten Fläche an der Ecke Theodorstraße/ Am Hülserhof, südlich der Theodorstraße bis zum Werksgleisanschluss der Firma Vallourec sowie nördlich des Firmengeländes Vallourec.

vom 20.07.2018

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 30/31 vom 04.August 2018
Redaktioneller Stand: August 2018

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 12.07.2018 aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen:

§ 1
Der Ratsausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat am 28.08.2017 für ein Gebiet östlich der A 52, westlich der Straße Am Hülserhof, südlich der Theodorstraße bis zum Werksgleisanschluss der Firma Vallourec sowie nördlich des Firmengeländes Vallourec beschlossen Bauleitpläne aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für einen Teilbereich dieser Aufstellung eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2
Die Veränderungssperre erfasst ein Gebiet östlich der A 52, einschließlich der bebauten Fläche an der Ecke Theodorstraße/ Am Hülserhof, südlich der Theodorstraße bis zum Werksgleisanschluss der Firma Vallourec sowie nördlich des Firmengeländes Vallourec.
Maßgebend ist der im Plan Nr. 06/019 dargestellte Geltungsbereich, der Bestandteil der vorliegenden Satzung ist.

§ 3
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs und Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten (§ 29 BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Stadt Düsseldorf als Baugenehmigungsbehörde.

§ 5
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre
hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 6
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft.