Aus Umweltschutzgründen sollen Fahrzeuge nur in dafür geeigneten Waschanlagen gereinigt werden, in denen Wasser und Reinigungsmittel im Kreislauf geführt und das Abwasser vor Einleitung in die Kanalisation vorbehandelt wird. Dadurch wird sichergestellt, dass keine Schadstoffe (Öl, Teer, Ruß, Fett, Schwermetalle, Reinigungsmittel) in den Boden, das Grundwasser und in die Kanalisation gelangen können.

Das Waschen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum (auf Straßen, in Grünflächen und sonstigen unbefestigten Flächen) ist in Düsseldorf grundsätzlich verboten.  

 

Rechtlicher Hintergrund

Rechtlicher Hintergrund

Das Verbot ergibt sich aus § 4 Abs. 1 der Düsseldorfer Straßenordnung (DStO), wonach das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen und das Ölwechseln auf Straßen und in Anlagen nicht erlaubt ist: 

Düsseldorfer Straßenordnung (DStO)

Verstöße dagegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bei der Autowäsche auf privaten Grundstücken ist auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) heranzuziehen. Nach den § 8 und 9 des WHG ist für das Einbringen von Stoffen in Gewässer, wozu auch das Grundwasser zählt, eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich.  Diese ist jedoch nach § 12 WHG zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind.

Bei der Fahrzeugwäsche, auch wenn nur mit klarem Wasser gewaschen wird, besteht durch das Abspülen von Treib- und Schmierstoffresten die Gefahr, dass diese Schadstoffe in das Grundwasser gelangen und es schädigen. Hier gilt der Besorgnisgrundsatz; eine Verunreinigung kann bei der Autowäsche außerhalb einer dafür geeigneten Anlage nicht ausgeschlossen werden. Insofern kann die Untere Wasserbehörde solch eine Erlaubnis wegen drohender Grundwassergefährdung nicht erteilen und muss etwaige Verstöße ahnden.

Bei Verstößen handelt es sich nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG  um eine Ordnungswidrigkeit (Benutzung eines Gewässers ohne die erforderliche Erlaubnis). Das Einleiten von Kraftfahrzeugwaschwasser in das Grundwasser kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

Was sind die Alternativen?

Was sind die Alternativen?

Für die Autowäsche gibt es an vielen Stellen im Stadtgebiet genehmigte Autowaschanlagen, Waschstraßen und Selbstbedienungswaschplätze.

Hier werden die folgenden Punkte beachtet:

  • Das Waschwasser wird auf befestigten Flächen aufgefangen und einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt.
  • In der Abwasserbehandlungsanlage werden durch Schlammabtrennung, Öl- und Benzinabscheider und Filterung die aufgefangenen Schmutzanteile aus dem Wasser entfernt. Die abgetrennten Stoffe werden einer entsprechenden Entsorgung zugeführt.
  • Das gereinigte Wasser wird im Kreislauf geführt und wieder genutzt. Das ist umwelt- und ressourcenschonend.
  • Durch die Abwasserbehandlung vor Ort wird die Schmutzfracht in der öffentlichen Kanalisation und der kommunalen Kläranlage reduziert.

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