Benutzungsordnung für die Anmietung von Räumlichkeiten in städtischen Kinder-und Jugendfreizeiteinrichtungen der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 24.01.2019

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 5 vom 02.02.2019
Redaktioneller Stand: Februar 2019

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 13.12.2018 aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Erstfassung der Benutzungsordnung für die städtischen Jugendfreizeiteinrichtungen beschlossen.

§ 1 Zweckbestimmung
(1) Im Interesse der offenen Kinder-und Jugendarbeit sollen die städtischen Kinder-und Jugendfreizeiteinrichtungen die Möglichkeit haben, ihre Räumlichkeiten unter besonderen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung für bestimmte pädagogische und soziale Zwekke zu vermieten, sofern dies der Jugendförderung und Stadtteilarbeit entspricht.Ein Rechtsanspruch auf die Vermietung bestimmter Räume besteht nicht. Das Jugendamt legt im Einzelfall fest, welche Räume zur Verfügung gestellt werden können. Grundlage dafür sind u.a. die Art und der Umfang der durchzuführenden Veranstaltung.

(2) Die Räumlichkeiten von Kinder-und Jugendfreizeiteinrichtungen können für kulturelle, gemeinnützige, sportliche, soziale, bildungsfördernde und pädagogische Zwecke vermietet werden.

(3) Die Veranstaltungen dürfen keine verfassungsfeindlichen Inhalte haben.

§ 2 Voraussetzungen für die Vermietung
(1) Bei jeder Vermietung ist eine inhaltliche Verbindung zu der Arbeit der Jugendfreizeiteinrichtung zwingend erforderlich und die Vermietung muss im Kontext mit den sozialräumlichen Gegebenheiten stehen.

(2) Die Vermietung muss in den regulären Ablauf der Einrichtung passen und ist in der Regel nur während der Öffnungszeiten möglich.

(3) Sollte eine Vermietung außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden, ist von der Miete-rin/dem Mieter eine von der Einrichtung zu bestimmende erfahrene Kraft zu bezahlen, die während der Vermietung vor Ort anwesend ist und das Gebäude auf-bzw. abschließt.

§ 3 Mietvertrag
(1) Das Nutzungsverhältnis zwischen der Stadt Düsseldorf und der Mieterin oder dem Mieter wird durch einen Mietvertrag geregelt. In diesem Mietvertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten bestimmt, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung erfordern.

(2) Die Anfrage auf Nutzung eines Raumes ist in der Jugendfreizeiteinrichtung zu stellen. Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor dem Nutzungstermin schriftlich in der Jugendfreizeiteinrichtung eingegangen sein.

(3) Über die Vermietung entscheidet die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister. Eine Nutzung der Räumlichkeiten kann insbesondere dann verweigert werden, wenn die Art der Veranstaltung geeignet erscheint, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu stören. Der Oberbürgermeister beziehungsweise die Oberbürgermeisterin ist berechtigt, im Zweifelsfalle die Entscheidung des Haupt-und Finanzausschusses einzuholen.

(4) In Ausnahmefällen kann von der Benutzungsordnung abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

§ 4 Nutzungsentgelt
(1) Für eine Vermietung von Räumlichkeiten in städtischen Kinder-und Jugendfreizeiteinrichtungen beträgt das Entgelt bei einer Mietdauer von bis zu 3 Stunden 50 Euro. Für die Halle der Jugendfreizeiteinrichtung Höherweg ist bei einer Mietdauer von bis zu 3 Stunden eine Miete von 100 Euro zu erheben.
Für die Räumlichkeiten der Jugendfreizeiteinrichtung Wimpfener Straße ist bei einer Mietdauer von bis zu 3 Stunden eine Miete von 200 Euro zu erheben.
Für jede weitere angefangene vereinbarte Stunde erhöht sich die Miete um 10 Euro pro Stunde, bei der Jugendfreizeiteinrichtung Höherweg um 20 Euro und in der Wimpfener Straße um 40 Euro pro Stunde. Die vereinbarten Zeiten sind unbedingt einzuhalten. Wird die vereinbarte Nutzungszeit überschritten, so wird ein Entgelt in Höhe von 250 je angefangener Stunde erhoben.
Darüber hinaus ist vor jeder Vermietung eine angemessene Sicherheitsleistung zu hinterlegen.
Im Einzelfall kann aus sozialen Erwägungen auf die Mietzahlung verzichtet werden.

(2) Sonstige durch die Mieterin / den Mieter beauftragte Leistungen der Stadt, die in der Benutzungsordnung nicht vorgesehen sind, werden besonders berechnet.

(3) Heizungs-und Beleuchtungskosten sind in dem Entgeltsatz enthalten. Für die Reinigung der überlassenen Räume ist die Mieterin/der Mieter verantwortlich. Nach der Veranstaltung sind die Räume besenrein an das Jugendamt zurückzugeben.

§ 5 Änderung der Benutzungszeit
Jede ausfallende Nutzung ist der Jugendfreizeiteinrichtung spätestens 5 Werktage vor dem vereinbarten Nutzungstermin schriftlich mitzuteilen. Wird die Mitteilung später abgegeben oder unterbleibt sie, so werden 50% des Benutzungsentgeltes in Rechnung gestellt.

§ 6 Hausrecht
(1) Die Mieterin / der Mieter ist verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt jederzeit Zutritt zu den überlassenen Räumen zu gewähren. Die Mieterin/Der Mieter hat diesen Personen gegenüber kein Weisungsrecht.

(2) Das Hausrecht übt die von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister ernannte Vertretung aus. Daneben übt die Mieterin / der Mieter für die Dauer der Veranstaltung oder des Angebots Dritten gegenüber das Hausrecht für die ihr / ihm überlassenen Räumlichkeiten aus. Das Hausrecht darf insbesondere dann ausgeübt werden, wenn die Nutzungszeit überschritten oder ein sonstiger vertragswidriger Gebrauch gemacht wird.

§ 7 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung für die Jugendfreizeiteinrichtungen der Landeshauptstadt Düsseldorf tritt am 01.01.2019 in Kraft.