Tierseuchenverfügung (Allgemeinverfügung) zur Genehmigung der Durchführung von Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit vom 02.Februar 2019


Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 5 vom 02.02.2019
Redaktioneller Stand: März 2019

 

Aufgrund von

    - §§ 6, 24 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz -TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl I Nr. 25, S. 1324)
    •  § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 30. Juni 2015 (BGBl I S. 1098)
    •  § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NW. S. 104)
    •  § 3 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW) vom 2. September 2008 (GV. NW. S. 612)
    •  §§ 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5 und 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 602)

    jeweils in den aktuell gültigen Fassungen erfolgen die nachfolgen Anordnungen:

    1. Geltungsbereich
    Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Halter von Rindern, Schafen und Ziegen im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf.

    2. Entscheidung
    Mit dieser Allgemeinverfügung wird den Tierhaltern die Genehmigung erteilt, Rinder sowie Schafe und Ziegen, die im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf gehalten werden, gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit mit einem inaktivierten Impfstoff impfen zu lassen.

    3. Nebenbestimmungen
    Der Tierhalter hat in der HIT-Datenbank jede in seinem Tierbestand durchgeführte Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach Durchführung der Impfung einzutragen oder eintragen zu lassen. Anzugeben ist hierbei

    • - die Registriernummer des Betriebes,
    • - das Datum der Impfung,
    • - der verwendete Impfstoff und
    • - die Ohrmarkennummern der geimpften Tiere.

    4. Geltungsdauer / Widerrufsvorbehalt
    Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Auf Grundlage der §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG NRW kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

    Die Bekanntgabe dieser Tierseuchenverfügung erfolgt am 02.02.2019. Diese Allgemeinverfügung ist ab dem 03.02.2019 wirksam bis sie durch eine gesonderte Verfügung aufgehoben ist.

    Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW. Sie kann jederzeit – auch kurzfristig – insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen werden oder gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Auch im Einzelfall kann die unter Ziffer 2 ausgesprochene Genehmigung widerrufen oder eingeschränkt werden, insbesondere wenn die Seuchenlage oder eine veränderte Risikoeinschätzung dieses erfordern.

    5. Maßnahmen im Fall von Verstößen
    Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung sowie gegen die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung werden gemäß § 32 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit § 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.

    6. Begründung
    Gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen ist das Amt für Verbraucherschutz als Kreisordnungsbehörde die zuständige Behörde für die Erteilung dieser Genehmigung.

    Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Impfung ist § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung gemeinschafts-rechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 30. Juni 2015 (BGBl. S. 1098) in der zur Zeit gültigen Fassung. Empfängliche Tiere (Wiederkäuer) dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen.

    Diese Allgemeinverfügung erfolgt u. a. unter Berücksichtigung folgender Risikobewertungen bzw. fachlichen Stellungnahmen:

    • – Qualitative Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Institutes, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, zur Einschleppung der Blauzungenkrankheit, Serotyp 4/8, vom 30.11.2015
    • – Impfempfehlung BTV der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin (StIKo Vet) vom 02.02.2016
    • – Stellungnahme der StIKo Vet zur aktuellen BTV-Situation vom 14.12.2016.

    Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige, virusbedingte, meist akut verlaufende Krankheit, für die alle Wiederkäuerarten, einschließlich Wildwiederkäuer und Kameliden, empfänglich sind. Der Erreger der Blauzungenkrankheit ist hingegen für den Menschen nicht gefährlich. Die Krankheit wird durch Stechmücken der Gattung Culicoides (= Gnitzen) übertragen. Daher tritt die Blauzungenkrankheit saisonal verstärkt vor allem in der warmen Jahreszeit bei feuchtwarmem Wetter auf. Gnitzen stechen Tiere insbesondere im offenen Gelände in der Zeit zwischen Abend-und Morgendämmerung. Eine Behandlung der Tiere zum Schutz vor diesen Vektoren kann mit Hilfe sog. Repellentien erfolgen, verhindert Infektionen jedoch nicht sicher. Einmal infizierte Gnitzen bleiben lebenslang infektiös. Eine infizierte Gnitze kann für die Infektion eines Wiederkäuers ausreichen. Über den Handel und Transport infizierter Wiederkäuer kann die Infektion über größere Distanzen verschleppt und über Insektenstiche weiter übertragen werden. Darüber hinaus können Gnitzen sehr leicht durch den Wind transportiert werden.

    Nach Einschleppung kann die Seuche in den betroffenen Rinder-, Schaf-und Ziegenhaltungen neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen durch Krankheit und Produktionsausfälle und überregional Handelsbeschränkungen zur Folge haben. Nachdem sich Deutschland mit Wirkung vom 15.02.2012 als frei von Blauzungenkrankheit erklärt hatte, wurden im Dezember 2018 und im Januar 2019 erste Fälle von Infektionen mit dem Blauzungenvirus Serotyp 8 in Baden-Württemberg und im Saarland bei Rindern festgestellt. Es wurde ein Sperrgebiet mit einem Radius von 150 km eingerichtet, von dem auch Düsseldorf insgesamt betroffen ist.
    Der Erreger trifft in Deutschland auf eine überwiegend nicht durch Impfung geschützte Tierpopulation. Durch die Behandlung empfänglicher Tiere mit Repellentien gegen Gnitzen kann für sich kein ausreichender Schutz gegen die Ansteckung erreicht werden. Aus Gründen des Tierwohls und um wertvolle Tiere zu schützen, ist die Immunisierung gegen beide Serotypen (BTV-4 und BTV-8) im Benehmen mit der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut Stand: 02. Februar 2016 – zu empfehlen. Gegen den Erreger des Blauzungenvirus geimpfte Tiere sind im Falle eines Ausbruchs geschützt. Darüber hinaus kann die Ausbreitung des Virus durch die Impfung möglichst vieler empfänglicher Tiere zumindest verlangsamt und bestenfalls vollständig verhindert werden. Eine Eindämmung bzw. Tilgung der Blauzungenkrankheit ist jedoch nur möglich, wenn nahezu alle Halter von Wiederkäuern ihre Tiere impfen lassen und geimpft halten. Aus diesem Grund wird die Genehmigung zur Impfung gegen BTV für das gesamte Stadtgebiet und ohne Befristung erteilt.

    Die Nebenbestimmungen sollen eine lückenlose Dokumentation der durchgeführten Impfungen sicherstellen, was im Fall des Verbringens von Tieren und im Zuge klinischer und epidemiologischer Untersuchungen (z. B. im Seuchenverdachtsfall) von Wichtigkeit ist.

    7. Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) zu erheben.

    Hinweise
    – Weitere wichtige und aktuelle Informationen über die Blauzungenkrankheit sind auf folgender Webseite zusammengestellt:

    https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/tiergesundheit/tierseuchenbekaempfung/tierseuchen/blauzungenkrankheit/

    Stellen Tierhalter verdächtige Symptome fest (Fieber, Entzündung der Schleimhäute, Ulzerationen und Nekrose von Haut und Maulschleimhaut, an Lippen, Nase, Zitzen und Euter, Ödeme im Kopfbereich und an den Gliedmassen sowie respiratorische Symptome), ist umgehend der Bestandstierarzt zu kontaktieren.

    Die Bestimmungen der Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) vom 24. Oktober 2006 (BGBl I S. 2355) i. d. g. F. sind zu beachten.

    Die Tierseuchenverfügung kann bei der Landeshauptstadt Düsseldorf, Amt für Verbraucherschutz, eingesehen werden.

    Im Auftrag Klaus Meyer
    Amtstierarzt der Landeshauptstadt Düsseldorf