Tierseuchenverfügung (Allgemeinverfügung) zur Festlegung des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Düsseldorf als Sperrgebiet zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

vom 02.02.2019

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 5 vom 02.02.2019
Redaktioneller Stand: Juni 2019

Aufgrund von

    – des § 1 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 30.06.2015
      • – der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26.10.2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für die Verbringung bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglicher Arten gelten, in Verbindung mit der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20.11.2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit
      • – des § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
      • – der §§ 4 und 5 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 8 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV)
      • – des § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
      • - des § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
      in den jeweils gültigen Fassungen wird hiermit Folgendes bestimmt:


      I. Geltungsbereich
      Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Halter und Halterinnen von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren (alle Wiederkäuerarten wie Rinder, Schafe, Ziegen, Kameliden oder Wildwiederkäuer in Gehegen) im Stadtgebiet von Düsseldorf.

      II. Anordnungen

      Ziffer II. 5. geändert durch 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 08.06.2019 (Ddf. Amtsblatt Nr. 22/23; In-Kraft-Treten: 09.06.2019)

      Gemäß § 5 Abs. 4 der BlauzungenV wird das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf zum Sperrgebiet zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit erklärt.

      Für das Sperrgebiet gilt Folgendes:

      1. Wer im Sperrgebiet empfängliche Tiere hält, hat die Haltung und den Standort der Tiere, soweit noch nicht geschehen, unverzüglich dem Amt für Verbraucherschutz Düsseldorf anzuzeigen.
      2. Krankheitsanzeichen, die einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lassen, sind dem Amt für Verbraucherschutz Düsseldorf unverzüglich anzuzeigen.
      3. Aus dem Sperrgebiet dürfen empfängliche Tiere nicht in restriktionsfreie Gebiete verbracht werden. Dieses gilt auch für das Verbringen von Samen, Eizellen oder Embryonen empfänglicher Tiere.
      4. Ausnahmen von Nr. 3 sind nur unter den in Abschnitt VIII. hinweislich genannten Bedingungen zulässig.
      5. Zucht-und Nutztiere können innerhalb des Sperrgebietes in Deutschland verbracht werden, wenn die Tiere klinisch gesund sind und sie von einer Tierhaltererklärung (Zucht/Nutztiere oder Schlachttiere innerhalb von Sperrgebieten) begleitet werden, in welcher der Tierhalter bestätigt, dass bei den Tieren keine Anzeichen für den Verdacht oder den Ausbruch der Blauzungenkrankheit vorliegen.
        Die ausgefüllte Tierhaltererklärung ist bei Schlachttieren bei der Ankunft der Tiere am Schlachthof dem amtlichen Tierarzt sowie bei Zucht-und Nutztieren dem Tierhalter am Bestimmungsort zu übergeben und von diesem mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

      III. Sofortige Vollziehung
      Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 37 Satz 1 TierGesG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar. Die Einlegung eines Rechtsmittels entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Insofern ist den Anordnungen dieser Allgemeinverfügung auch bei der Erhebung einer Klage Folge zu leisten.

      IV. Geltungsdauer / Widerrufsvorbehalt
      Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Auf Grundlage der §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG NRW kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
      Die Bekanntgabe dieser Tierseuchenverfügung erfolgt am 02.02.2019. Diese Allgemeinverfügung ist ab dem 03.02.2019 wirksam bis sie durch eine gesonderte Verfügung aufgehoben ist.
      Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW. Sie kann jederzeit – auch kurzfristig – insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und aufgrund der aktuellen Seuchenlage widerrufen werden oder gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

      V. Begründung
      Gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen ist das Amt für Verbraucherschutz Düsseldorf als Kreisordnungsbehörde die zuständige Behörde.
      Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige, virusbedingte, meist akut verlaufende Krankheit, für die alle Wiederkäuerarten, einschließlich Wildwiederkäuer und Kameliden, empfänglich sind. Der Erreger der Blauzungenkrankheit ist hingegen für den Menschen nicht gefährlich.
      Die Krankheit wird durch Stechmücken der Gattung Culicoides (= Gnitzen) übertragen. Daher tritt die Blauzungenkrankheit saisonal verstärkt vor allem in der warmen Jahreszeit bei feuchtwarmem Wetter auf. Gnitzen stechen Tiere insbesondere im offenen Gelände in der Zeit zwischen Abend-und Morgendämmerung. Eine Behandlung der Tiere zum Schutz vor diesen Vektoren kann mit Hilfe sog. Repellentien erfolgen, verhindert Infektionen jedoch nicht sicher. Einmal infizierte Gnitzen bleiben lebenslang infektiös. Eine infizierte Gnitze kann für die Infektion eines Wiederkäuers ausreichen. Über den Handel und Transport infizierter Wiederkäuer kann die Infektion über größere Distanzen verschleppt und über Insektenstiche weiter übertragen werden. Darüber hinaus können Gnitzen sehr leicht durch den Wind transportiert werden. Daher werden im Seuchenfall große Sperr-und Überwachungszonen eingerichtet (20 km und 150 km Radius).
      Der Ausbruch der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 wurde zunächst am 11.01.2019 in einem Betrieb in Wincheringen, Landkreis Trier-Saarburg, amtlich festgestellt. In der Folge wurde ein weiterer Ausbruch am 18.01.2019 in Seibersbach im Kreis Bad Kreuznach bestätigt.
      Um diese Ausbrüche wurde eine 150 km große Restriktionszone eingerichtet, die auch Teile von NRW mit einschließt.
      Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) hat in Absprache mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV NRW) mit schriftlicher Verfügung vom 22.01.2019 das gesamte Stadtgebiet von Düsseldorf als betroffenes Gebiet (Sperrgebiet) festgelegt.
      Die vorliegende Verfügung dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundenen wirtschaftlichen Schäden sind höher einzustufen als die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen der durch diese Verfügung reglementierten Tierhalter und Tierhalterinnen.

      VI. Rechtsbehelfsbelehrung
      Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) zu erheben.

      VII. Ordnungswidrigkeiten
      Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 a TierGesG in Verbindung mit § 8 BlauzungenV handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Anordnungen dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt.
      Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.

      VIII. Hinweise zu Abschnitt II. Ziffer 4.

      Geändert durch 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 08.06.2019 (Ddf. Amtsblatt Nr. 22/23; In-Kraft-Treten: 09.06.2019)

      Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem Sperrgebiet in freie Gebiete innerhalb Deutschlands ist nur bei Einhaltung folgender Bedingungen möglich:

      Option
      zu verbringende Tiere
      Bedingungen                  
      1Geimpfte Tiere ab einem Alter von 3 Monaten(Schafe/Ziegen)– Grundimmunisierung nach Angaben des Impfstoffherstellers gegen BTV8 mit Eintragung in HIT
      – Wiederholungsimpfungen gegen BTV8 mit Eintragung in HIT wurden jeweils innerhalb von einem Jahr durchgeführt*
      – Einhaltung von mind. 60 Tagen Wartezeit nach Abschluss der Grundimmunisierung vor dem Verbringen
      – Bestätigung dieser Voraussetzungen für Schafe/Ziegen durch den Tierhalter durch „Tierhaltererklärung Schaf/Ziege“
      2Geimpfte Tiere ab einem Alter von 3 Monaten (Schafe/Ziegen)– Grundimmunisierung nach Angaben des Impfstoffherstellers gegen BTV8 mit Eintragung in HIT
      – Nach 35 Tagen Wartezeit nach Abschluss der Grundimmunisierung negative virologische Unterschung der zu verbringenden Tiere mittels PCR (aus EDTA-Blut)
      – Bestätigung dieser Voraussetzungen für Schafe/Ziegen durch den Tierhalter durch „Tierhaltererklärung Schaf/Ziege“ und Untersuchungsbefund
      3Kälber bis zum Alter von 3 Monaten von vor der Belegung geimpften Kühen mit Biestmilchverabreichung– Grundimmunisierung des Muttertieres nach Angaben des Impfstoffherstellers gegen BTV8 und Eintragung in HIT, wobei die zweite Impfung der Grundimmunisierung mindestens 300 Tage vor der Geburt des Kalbes erfolgt sein muss
      – Wiederholungsimpfungen gegen BTV8 mit Eintragung in HIT wurden jeweils innerhalb von einem Jahr durchgeführt*
      – Das Kalb muss unmittelbar nach der Geburt die Biestmilch des eigenen Muttertieres erhalten haben
      – Bestätigung dieser Voraussetzungen durch den Tierhalter durch „Tierhaltererklärung Kälber – Grundimmunisierung vor Belegung“
      4Kälber bis zum Alter von 3 Monaten von während der Trächtigkeit geimpften Kühen mit Biestmilch-verabreichung– Grundimmunisierung des Muttertieres während der Trächtigkeit nach Angaben des Impfstoffherstellers gegen BTV8 mit Eintragung in HIT, wobei die zweite Impfung der Grundimmunisierung mindestens 28 Tage vor der Geburt des Kalbes erfolgt sein muss
      – Das Kalb muss unmittelbar nach der Geburt die Biestmilch des eigenen Muttertieres erhalten haben
      – Negative Untersuchung des Kalbes auf BTV8 mittels PCR (aus EDTA-Blut) innerhalb von 14 Tagen vor dem Verbringen; Eintragung des Untersuchungsergebnisses in HIT
      – Bestätigung dieser Voraussetzungen durch den Tierhalter durch „Tierhaltererklärung Kälber – Grundimmunisierung während der Trächtigkeit“
      5Schlachttiere ohne gültigen Impfschutz- Die Tiere werden ausschließlich zum Schlachten verbracht
      - Bestätigung des Freiseins von Anzeichen der Blauzungenkrankheit durch den Tierhalter mittels „Tierhaltererklärung Schlachttiere“, die dem amtlichen Tierarzt am Schlachthof zu übergeben ist

      * Der wirksame Impfschutz wird aufrechterhalten, wenn die Wiederholungsimpfungen in dem von Impfstoffhersteller angegebenen Abstand durchgeführt werden bzw. der vom Impfstoffhersteller angegebene Abstand um maximal drei Monate überschritten wird.

       

      Hinweis zum innergemeinschaftlichen Verbringen:

      Für das innergemeinschaftliche Verbringen sind die Vorgaben der VO (EG) Nr. 1266/2007 zu erfüllen. Nähere Informationen hierzu sind beim Amt für Verbraucherschutz zu erfragen.

      Hinweise zu den Tierhaltererklärungen:

      Die ausgefüllte Tierhaltererklärung ist bei Schlachttieren bei der Ankunft der Tiere am Schlachthof dem amtlichen Tierarzt sowie bei Zucht-und Nutztieren dem Tierhalter am Bestimmungsort zu übergeben und von diesen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

      Alle Formularvorlagen für die genannten Tierhaltererklärungen und weitere Informationen zur Blauzungenkrankheit und zum Seuchengeschehen in Deutschland und der Europäischen Union sind auf folgenden Webseiten abrufbar:

      https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/tiergesundheit/tierseuchenbekaempfung/tierseuchen/blauzungenkrankheit/

      https://tierseucheninfo.niedersachsen.de/aktuelles/blauzungenkrankheit/blauzungenkrankheit21712.html

      https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/blauzungenkrankheit/

      Auskünfte erteilt ferner das Amt für Verbraucherschutz Düsseldorf, Ulmenstr. 215, 40468 Düsseldorf, Tel. 0211/8993227, Mail: veterinaeramt@duesseldorf, erhältlich.

      Diese und die Tierseuchenverfügung können dort auch eingesehen werden.

      Im Auftrag Klaus Meyer
      Amtstierarzt der Landeshauptstadt Düsseldorf