Ausländerrechtliche Beratungskommission

Ausländerrechtliche Beratungskommission

Das Amt für Migration und Integration der Landeshauptstadt Düsseldorf und die Vertreter der Liga Wohlfahrt Düsseldorf – die Arbeitsgemeinschaft der Düsseldorfer Wohlfahrtsverbände – richten im Amt für Migration und Integration eine ausländerrechtliche Beratungskommission ein. Diese befasst sich mit Fällen in Düsseldorf lebender vollziehbar ausreisepflichtiger Personen, für die im Zusammenhang mit der Rückführung eine besondere Härte geltend gemacht werden kann.

Zusammensetzung

Die ausländerrechtliche Beratungskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, von denen vier stimmberechtigt sind. Das Amt für Migration und Integration und die Vertreter der Liga Wohlfahrt Düsseldorf bestimmen je zwei stimmberechtigte Mitglieder. Ein fünftes Mitglied moderiert die Beratungen und ist nicht stimmberechtigt. Die Moderation wird durch das Amt für Migration und Integration übernommen. Das Amt für Migration und Integration richtet für die ausländerrechtliche Beratungskommission eine Geschäftsstelle ein, die die laufenden Angelegenheiten erledigt.

Antrag stellen

Anträge sind per Mail, an die Geschäftsstelle der ausländerrechtlichen Beratungskommission unter der Adresse Auslaenderrechtliche-Beratungskommission@duesseldorf.de zu richten.

Prüfung und Beratung

Die Geschäftsstelle der ausländerrechtlichen Beratungskommission prüft daraufhin, ob in dieser Angelegenheit schon einmal die Beratungskommission angerufen wurde. Ist dies nicht der Fall, erhält die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Beratungsschein. Unter Vorlage des Beratungsscheines besteht nun für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die Möglichkeit sich an einen Träger zu wenden und sein Anliegen vorzutragen, welches in die Beratungskommission eingebracht werden soll. Bei der Wahl des Trägers hat die Person bzw. deren Vertretung die freie Wahl.

Der Träger trifft anhand einer Checkliste eine Vorentscheidung, ob er die Angelegenheit bzw. den Fall in die Beratungskommission einbringt. Entscheidet er sich dagegen, erhält die Antragstellerin bzw. der Antragsteller eine Mitteilung durch den Träger, die Geschäftsstelle der ausländerrechtlichen Beratungskommission wird lediglich über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Entscheidet der Träger im Sinne der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, wird die Geschäftsstelle unterrichtet, dass der Fall in der Beratungskommission durch den Träger vorgetragen wird.

Härtefallkommission des Landes NRW

Kommt die ausländerrechtliche Beratungskommission mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass aufgrund der besonderen Situation des Einzelfalles dringende humanitäre oder persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt der Antragstellerin bzw. des Antragstellers in Deutschland rechtfertigen, fertigt sie ein unterstützendes Votum, mit dem die Ausländerbehörde die Angelegenheit der Härtefallkommission des Landes NRW vorlegt. Die Geschäftsstelle der ausländerrechtliche Beratungskommission informiert den Antragsteller.

Der Weg des Klienten

  • Schritt 1: Anfrage Schritt 1: Anfrage Schritt 1: Anfrage der Klientin/des Klienten
  • Schritt 2: Beratung Schritt 2: Beratung Schritt 2: Vergabe des Beratungsscheins
  • Schritt 3: Prüfung Schritt 3: Prüfung Schritt 3: Prüfung der Anfrage
  • Schritt 4 Schritt 4: Votum Schritt 4: Fertigung eines unterstütztenden Votums
  • Schritt 5 Schritt 5: NRW Schritt 5: Vorlage des Votums bei der Härtefallkommission des Landes NRW