Satzung für den Großmarkt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Großmarktsatzung)

vom 17. Dezember 1998

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 52 vom 30. Dezember 1998

Redaktioneller Stand: Februar 2022

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 17.12.1998 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Einrichtung
(zuletzt geändert durch Satzung vom 01.07.2021 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 14.07.2021 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 28/29 vom 24.07.2021))

Die Landeshauptstadt Düsseldorf betreibt den Großmarkt als öffentliche Einlichtung. Satz 1 wird wird mit Wirkung zum 31.12.2024 aufgehoben.

§ 2 Zweck und Gegenstand des Großmarktes
Der Großmarkt dient dem Vertrieb der von der zuständigen Behörde (Ordnungsamt) festgesetzten Waren an gewerbliche Wiederverkäufer/innen, gewerbliche Verbraucher/Innen und Großabnehmer/innen.

§ 3 Öffnungszeiten des Großmarktes
Der Vertrieb von Waren darf nur während der von der zuständigen Behörde festgesetzten Öffnungszeit stattfinden.

§ 4 Allgemeines Marktbenutzungsverhältnis
(1) Alle Marktbenutzer/Innen sind mit dem Betreten der Großmarktanlage den Bestimmungen dieser Satzung und den Anordnungen der Marktverwaltung unterworfen; den Weisungen des Aufsichtspersonals Ist zu folgen.
(2) Den Beauftragten der Marktverwaltung Ist jederzeit Zutritt zu allen Räumen und Einrichtungen zu gewähren.
(3) Die Standinhaber/innen sind verpflichtet, die zur Aufstellung von Marktberichten benötigten Auskünfte zu erteilen.

§ 5 Zutritt
(1) Der Zutritt zum Großmarkt ist nur Personen gestattet, die dort beruflich oder geschäftlich zu tun haben. Die Marktverwaltung kann anderen Personen den Zutritt gestatten. Den Zutrittsberechtigten wird ein Marktausweis erteilt.
(2) Der Zutritt zum Großmarkt ist Hausiererinnen/Hausierern und Bettlerinnen/Bettlern nicht gestattet.
(3) Die Marktverwaltung kann aus einem sachlich gerechtfertigten Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen.
(4) Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt Insbesondere vor, wenn gegen die Satzung oder eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen wird.
(5) Außerhalb der Öffnungszeiten Ist der Zutritt zum Großmarkt nur den Standinhaberinnen und Standinhabern und deren Personal sowie den Anlieferern gestattet. Die Marktverwaltung kann das Zutrittsrecht dieses Personenkreises zeitlich begrenzen.
(6) Es Ist nicht erlaubt Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen.

§ 6 Zulassung und Zuweisung
(1) Auf dem Großmarkt dürfen Waren nur von zugelassenen Händlerinnen und Händlern von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Dabei dürfen Naren, die zur Präsentation bestimmt sind, nur innerhalb der besonderen Kennzeichnung vor dem Verkaufsstand ausgestellt werden. Der Verkauf aus Straßen- oder Schienenfahrzeugen ist nicht gestattet.
(2) Die Zulassung zum Großmarkt und die Zuweisung eines Marktstandes, Raumes oder Platzes erfolgt nur auf Antrag durch die Marktverwaltung. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes. Die Marktverwaltung kann aus Gründen des Marktbetriebes die Standverteilung ändern. Schadenersatzansprüche bei Zuweisung eines anderen Standplatzes sind ausgeschlossen.
(3) Die Zulassung und Zuweisung kann von der Marktverwaltung versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Antragstellerin/der Antragsteller die für die Teilnahme am Großmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
  2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

(4) Die Zulassung und Zuweisung kann von der Marktverwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1.  der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht von der Inhaberin/dem Inhaber der Zuweisung benutzt wird oder
  2. der Platz des Großmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder für öffentliche Zwecke benötigt wird oder
  3. die Inhaberin/der Inhaber der Zulassung und Zuweisung oder dessen/deren Bedienstete oder Beauftragte trotz Abmahnung wiederholt gegen diese Satzung oder eine aufgrund dieser Satzung ergangenen Anordnung verstoßen haben oder
  4. die nach der Entgeltordnung des Großmarktes und der Wochenmärkte der Landeshauptstadt Düsseldorf (Marktentgeltordnung) vom 15.10.1992 (Ddf. Amtsblatt Nr. 44 vom 31.10.1992) in der jeweils geltenden Fassung fälligen Entgelte trotz Aufforderung nicht bezahlt werden.

(5) Mit dem Eintritt der Unwirksamkeit der Zulassung und Zuweisung Ist der Raum oder Platz geräumt und sauber der Marktverwaltung zur Verfügung zu stellen.
(6) Im Falle des Widerrufs einer Zulassung und Zuweisung wird keine Entschädigung gezahlt.
(7) Die Zulassung und Zuweisung sind nicht übertragbar, sondern nur persönlich - unter Einschluß von Bediensteten - zu nutzen. Auf Erben und sonstige Rechtsnachfolger des Standinhabers/der Standinhaberin gehen die Rechte aus Zulassung und Zuweisung nicht über; sie haben keinen Anspruch auf Überlassung des Standes, Raumes oder Platzes. Eine Überlassung des Besitzes am zugewiesenen Marktstand, Raum oder Platz an Dritte ist unzulässig.
(8) Die Marktverwaltung bestimmt den Warenkreis jeweils für Teile des Marktgeländes oder für einzelne Marktstände, -räume oder -plätze.

§ 7 Verkaufseinrichtungen
Standinhaber/innen haben an ihren Verkaufsständen an sichtbarer Stelle ihre Anschrift anzubringen. Das Anbringen anderer Schilder, Anschriften und Plakate sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtung gestattet, und zwar nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb der Standinhaberin/des Standinhabers in Verbindung steht.

§ 8 Bauliche und technische Anlagen
(1) Die Benutzerin/der Benutzer hat die zugewiesenen Einrichtungen einschließlich der technischen Anlagen in dem Zustand zu erhalten, In dem sie/er diese übernommen hat.
(2) Veränderungen bestehender sowie die Errichtung neuer baulicher oder technischer Anlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Marktverwaltung vorgenommen werden. Sie sind auf Kosten der Inhaberin/des Inhabers in der von der Marktverwaltung bestimmten Art und Weise auszuführen. Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses müssen die Anlagen ohne Anspruch auf Kostenersatz entfernt werden, wenn die Marktverwaltung die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt; mit Zustimmung der Marktverwaltung können die Anlagen auch von der Nachfolgerin/dem Nachfolger übernommen werden.
(3) Die Marktverwaltung kann notwendige oder zweckmäßige Veränderungen oder Ausbesserungen an den Ständen oder sonstigen Einrichtungen jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung vornehmen lassen.

 § 9 Verkehrsregelung
(1) Innerhalb des Großmarktgeländes gelten die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 16.11.1970 (BGBL. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Fahrzeuge dürfen nicht schneller als 20 km/Std. fahren.
(3) Das Befahren der Hallen ist während der Marktzelt nur mit Elektrokarren, Gabelstaplern und Handwagen gestattet. Die Verkehrsgänge müssen frei bleiben.
(4) Die Fahrstraßen sind für den fließenden Verkehr freizuhalten. Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen gestattet.

§ 10 Verhalten auf dem Großmarkt
(1) Alle Benutzer/innen und Besucher/Innen haben mit Betreten des Großmarktes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Marktverwaltung zu beachten.
(2) Lieferfahrzeuge dürfen auf dem Großmarktgelände nicht länger verbleiben, als zum zügigen Ent- und Beladen notwendig ist.
(3) Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.
(4) Alle Personen haben ihr Verhalten auf dem Großmarkt und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, daß keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(5) Feuergefährliche Waren bzw. Gegenstände sind weder zum Verkauf noch zur Lagerung zugelassen; insbesondere dürfen keine Treibstoffe gelagert werden. Gasflaschen dürfen nur in dem dafür bestimmten Lagerstand gelagert werden.

§ 11 Allgemeine Hygiene- und Reinigungsvorschriften
(1) Mit Rücksicht auf den Handel mit Lebensmitteln auf dem Großmarkt sind alle Personen zu größter Reinlichkeit auf dem gesamten Marktgelände mit allen seinen Einrichtungen verpflichtet. Jede Verschmutzung des Marktgeländes ist verboten; Insbesondere sind Verunreinigungen innerhalb und außerhalb der Toiletten, das wegwerfen von Abfällen, Verderbware, Papier, Zigarettenschachteln oder Packmaterial untersagt.
(2) Das Einbringen von Müll jeder Art in den Großmarktbereich ist verboten. Einwegverpackung und Verderbware dürfen nur entgeltpflichtig an der Sammelstelle abgegeben werden.
(3) Die Stand- und Rauminhaber/innen sind für die Reinhaltung der ihnen überlassenen Räume, Stände und Plätze einschließlich der davor gelegenen Durchfahrten und Gänge sowie der davor gelegenen Be- und Entladeflächen verantwortlich. Die Winterstreupflicht der Stand- und Rauminhaber/innen erstreckt sich auf die Durchfahrten und Gänge bis zur Mitte sowie auf die den Ständen und Lagerhallen vorgelagerten Be- und Entladeflächen.
(4) Das Auftreten von Ungeziefer (Ratten, Mäuse und sonstige Schädlinge) haben die Marktteilnehmer/innen, insbesondere alle Nutzer/innen von Räumen oder Flächen der Marktverwaltung unverzüglich anzuzeigen.
(5) Fahrzeuge aller Art dürfen auf dem Großmarktgelände nicht gewaschen oder sonstwie gereinigt werden.
(6) Leergut ist bis spätestens zwei Stunden nach Ende der Öffnungszeit in die Räume und Stände zu schaffen oder aus dem Marktgelände zu entfernen. Wird trotzdem Leergut vor den Ständen auf den Straßen und Plätzen abgestellt, wird ein Entgelt für die Benutzung der Fläche nach der Entgeltordnung erhoben.
(7) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind die Stände oder sonstigen Räume in ordnungsgemäßem Zustand an die Marktverwaltung zurückzugeben; anderenfalls werden die auf Kosten der Benutzerin/des Benutzers geräumt und gereinigt.

§ 12 Wasser, Kanalisation und Beleuchtung
(1) Die Standinhaber/innen sind zu sparsamem Wasserverbrauch verpflichtet.
(2) Abwässer dürfen nur in die Sinkkästen der Kanalisation geschüttet werden. Feste Stoffe, Öle, Säuren usw. dürfen der Kanalisation nicht zugeführt werden. Die Vorschriften der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf (Abwassersatzung) vom 16.12.1980 Ddf. Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.1980) sind zu beachten.
(3) Die städtischen Beleuchtungsanlagen des Großmarktes werden von der Marktverwaltung bedient. Jede Standinhaberin/jeder Standinhaber hat für eine gute Beleuchtung ihres/seines Standes und der Zugänge zu sorgen. Änderungen an der elektrischen Anlage bedürfen der Genehmigung durch die Marktverwaltung und sind auf Kosten der Standinhaber/innen durch zugelassene Handwerker/innen auszuführen.
(4) Die Marktverwaltung wird Im Rahmen ihrer Möglichkeit dafür sorgen, daß zu jeder Zeit elektrische Energie entnommen werden kann. Sollte die Marktverwaltung durch Fälle höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht In Ihrer Macht stehen, an dem Bezug oder der Fortleitung des elektrischen Stromes ganz oder teilweise verhindert sein, so ruht die Verpflichtung der Marktverwaltung zur Versorgung, bis die Hindernisse oder Störungen beseitigt sind. Die Marktverwaltung darf die Versorgung zur Vornahme betriebsnotweniger Arbeiten unterbrechen.
(5) Nachlässe und Schadenersatz werden im Falle von Stromunterbrechungen gemäß Abs. 4 oder bei Stromausfall oder Spannungsschwankungen nicht gewährt.

§ 13 Fundsachen und liegengelassene Waren
(1) Auf dem Gelände des Großmarktes gefundene Gegenstände sind bei der Marktverwaltung abzuliefern.
(2) Waren und sonstige Gegenstände, die Innerhalb der Marktanlagen an Orten belassen werden, an denen sie nicht abgestellt werden dürfen, kann die Marktverwaltung auf Kosten der Eigentümerin/des Eigentümers einlagern. Waren, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer nicht innerhalb der Ihr/Ihm gesetzten Frist abgeholt werden oder deren Eigentümer/in unbekannt ist sowie leicht verderbliche Waren kann die Marktverwaltung zu dem ihr angemessen erscheinenden Preis freihändig verkaufen. Der Erlös steht der Eigentümerin/dem Eigentümer nach Abzug der entstandenen Verwaltungskosten zur Verfügung. Nach Ablauf eines Jahres erlischt der Anspruch auf Herausgabe der Waren oder Gegenstände.

§ 14 Haftung und Versicherung
(1) Das Betreten der Großmarktanlage erfolgt auf eigene Gefahr. die Stadt haftet für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Mit der Vergabe von Ständen oder der Erlaubniserteilung zur Benutzung der Einrichtungen oder durch die Einnahme von Entgelten übernimmt die Stadt keine Haftung für die Sicherheit der von der Benutzerin/dem Benutzer eingebrachten Sachen.
(2) Die Verkehrssicherungspflicht wird von der Stadt hoheitlich übernommen und von der Marktverwaltung im Rahmen der Amtspflicht ausgeübt, soweit sie nicht auf Dritte durch Satzung übertragen wurde.
(3) Für alle schuldhaften Beschädigungen der Anlagen und Einrichtungen haftet die Verursacherin/der Verursacher. Gehört die Verursacherin/der Verursacher zum Personal einer Standinhaberin/eines Standinhabers, so haften Verursacher/in und Inhaber/in als Gesamtschuldner. Die Standinhaber/innen haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Personal ergeben. Ebenso haften sie für alle Schäden, die ihr Personal durch Verstöße gegen die Satzung verursacht.
(4) Die Inhaber/innen von Ständen, Räumen und Plätzen sowie die Benutzer/Innen der Anlagen und Anschlüsse müssen den Abschluß und die Aufrechterhaltung einer ausreichenden betrieblichen Haftpflichtversicherung zur Deckung ihres Haftpflichtrisikos auf Verlangen der Marktverwaltung nachweisen.
(5) Eine ausreichende Versicherung ihres Gutes gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ist Sache der Stand- und Rauminhaber/innen.

§ 15 Zahlung von Benutzungsentgelt
Für die Überlassung der Stände, Räume und Flächen und die Inanspruchnahme der sonstigen Einrichtungen des Großmarktes sind Benutzungsentgelte nach der Marktentgeltordnung In der Jeweils geltenden Fassung zu entrichten.


§ 16 Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungszwang
geändert durch Satzung vom 24.10.2001 (Ddf. Amtsblatt Nr. 45 vom 10.11.2001)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 den Anordnungen der Marktverwaltung bzw. den Weisungen des Aufsichtspersonals nicht folgt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 den Beauftragten der Marktverwaltung nicht Zutritt zu allen Räumen und Einrichtungen gewährt;
3. entgegen § 4 Abs. 3 als Standinhaber/in nicht die für die Aufstellung von Marktberichten benötigten Auskünfte erteilt;
4. entgegen § 5 Abs. 1 den Großmarkt betritt, ohne hierzu berechtigt zu sein;
5. entgegen § 5 Abs. 2 auf dem Großmarkt bettelt oder hausiert;
6. entgegen § 5 Abs. 5 den Großmarkt außerhalb der Öffnungszeiten betritt, ohne Standinhaber/in, Personal oder Anlieferer zu sein;
7. entgegen § 5 Abs. 6 Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitbringt;
8. entgegen § 6 Abs. 1 Waren verkauft, ohne zum Handel zugelassen zu sein, oder Waren von einem nicht zugewiesenen Standplatz bzw. Straßen- oder Schienenfahrzeug aus verkauft;
9. entgegen § 6 Abs. 1 Waren, die zur Präsentation bestimmt sind, außerhalb der besonderen Kennzeichnung vor dem Verkaufsstand ausstellt;
10. entgegen § 6 Abs. 5 den Raum nicht mit Eintritt der Unwirksamkeit der Zulassung und Zuweisung den Raum oder Platz der Marktverwaltung sauber zur Verfügung stellt;
11. entgegen § 6 Abs. 7 den Besitz am zugewiesenen Marktstand, Raum oder Platz an Dritte überläßt;
12. entgegen § 6 Abs. 8 Waren verkauft, die nicht zu dem von der Marktverwaltung bestimmten Warenkreis gehören;
13. entgegen § 7 nicht an sichtbarer Stelle am Verkaufsstand seine Anschrift oder andere Schilder, Anschriften und Plakate oder sonstige Reklame, die nicht mit dem Geschäftsbetrieb In Verbindung stehen, anbringt;
14. entgegen § 8 Abs. 1 die zugewiesenen Einrichtungen einschl. der technischen Anlagen nicht in dem Zustand erhält, in dem sie übernommen wurden;
15. entgegen § 8 Abs. 2 Veränderungen bestehender sowie die Errichtungen neuer baulicher oder technischer Anlagen ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Marktverwaltung vorgenommen hat oder nicht in der von der Marktverwaltung bestimmten Art und Weise durchführt;
16. entgegen § 9 Abs. 1 die Straßenverkehrs-Ordnung innerhalb des Großmarktgeländes nicht beachtet;
17. entgegen § 9 Abs. 2 mit seinem Fahrzeug schneller als 20 km/Std. fährt;
18. entgegen § 9 Abs. 3 die Hallen während der Marktzeit mit anderen Fahrzeugen als Elektrokarren, Gabelstapler und Handwagen befährt oder die Verkehrsgänge nicht freihält;
19. entgegen § 9 Abs. 4 die Fahrstraßen nicht für den fließenden Verkehr freihält und auf nicht dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen parkt;
20. entgegen § 10 Abs. 2 mit seinem Lieferfahrzeug länger auf dem Großmarktgelände verbleibt, als zum zügigen Ent- und Beladen notwendig ist;
21.entgegen § 10 Abs. 3 die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht nicht beachtet;
22. Entgegen § 10 Abs. 4 sein Verhalten auf dem Großmarkt und den Zustand seiner Sachen nicht so einrichtet, daß keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird;
23. entgegen § 10 Abs. 5 feuergefährliche Waren bzw. Gegenstände, insbesondere Treibstoffe, lagert oder verkauft und Gasflaschen außerhalb des dafür vorgesehenen Lagerstandes lagert;
24. entgegen § 11 Abs. 1 das Marktgelände verschmutzt, insbesondere Abfälle, Verderbware, Papier, Zigarettenschachteln oder Packmaterial wegwirft;
25. entgegen § 11 Abs. 2 Müll in den Großmarktbereich einbringt und Einwegverpackung und Verderbware ohne Entgeltzahlung an der Sammelstelle abgibt;
26. entgegen § 11 Abs. 3 als Stand- und Rauminhaber/in die überlassenen Räume, Stände und Plätze einschließlich der davor gelegenen Durchfahrten, Gänge, Be- und Entladeflächen nicht sauber hält bzw. bei Schnee- und Elsglätte nicht streut;
27. entgegen § 11 Abs. 5 Fahrzeuge auf dem Großmarktgelände wäscht oder sonstwie reinigt;
28. entgegen § 12 Abs. 2 feste Stoffe, Öle, Säuren usw. der Kanalisation zuführt oder sonstwie gegen die Vorschriften der Abwassersatzung verstößt;
29. entgegen § 12 Abs. 3 ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Marktverwaltung Änderungen an den elektrischen Anlagen vornimmt und diese nicht von einer/einem zugelassenen Handwerker/in durchführen läßt;
30. entgegen § 13 Abs. 1 auf dem Großmarktgelände gefundene Gegenstände nicht bei der Marktverwaltung abliefert;
31. entgegen § 14 Abs. 4 als Inhaber/in von Ständen, Räumen und Plätzen den Abschluß und die Aufrechterhaltung einer ausreichenden betrieblichen Haftpflichtversicherung auf Verlangen der Marktverwaltung nicht nachweist.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind.
(3) Die zwangsweise Durchsetzung der Bestimmungen dieser Satzung richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.1980 (GV NW S. 510/SGV NW 2010).

§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.