Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder nach § 48 Bauordnung NRW (Stellplatzsatzung)

vom 28.08.2019

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 37 vom 14.09.2019
Redaktioneller Stand: Oktober 2019

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 04. Juli 2019 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und aufgrund des §§ 48 Absatz 3, 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV NRW 2018 Nr.19, Seite 421ff.) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzungen abweichen, bleiben unberührt.

§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe

(1) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu-und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen (notwendige Stellplätze) und Abstellplätze für Fahrräder (notwendige Abstellplätze) hergestellt werden.

(2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und / oder Fahrrädern.

(3) Fahrradabstellplätze müssen

1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig, durch Rampen oder durch Aufzüge verkehrssicher und leicht  erreichbar sein,
2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen,
3. einzeln leicht zugänglich sein und
4. eine Fläche von mindestens 1,5 pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Verkehrsfläche haben. Bei Nachweis innovativer Abstellsysteme kann diese Fläche reduziert werden.

Weiter sollen Fahrradabstellplätze über einen geeigneten Witterungsschutz verfügen. Die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur für E-Bikes bzw. Pedelecs ist wünschenswert und kann beim Nachweis für Abstellplätze berücksichtigt werden.

(4) Notwendige Stellplätze und notwendige Abstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen und sonstigen Anlagen fertig gestellt sein. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.

(5) §§ 13, 88 Sonderbauverordnung NRW bleiben unberührt.

§ 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellplätze ergibt sich aus den Anlagen zu dieser Satzung (Anlage 1a „Berechnung Kfz-Stellplätze im Wohnungsbau“, Anlage 1b „Berechnung Kfz-Stellplätze für andere Nutzungsarten“, Anlage 2 „Übersichtskarte ÖPNV-Lagegunst der Wohnstandorte nach Stadtteilen und ÖPNV-Einzugsbereiche ausgewählter Haltestellen in Düsseldorf“, Anlage 3 „Berechnung Fahrradabstellplätze“, Anlage 4 „Maßnahmen zur Verringerung des Kfz-Verkehrs“) und den nachfolgenden Regelungen.
Alternativ kann eine Einzelfallberechnung vom Bauherrn vorgelegt oder von der Bauaufsichtsbehörde eingefordert werden.

(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in den Anlagen zu dieser Satzung nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf der vorhandenen und zu erwartenden Fahrzeuge (Kfz und Fahrräder) der Personen, die die Anlage ständig benutzen oder sie besuchen. Dabei sind die in den Anlagen zu dieser Satzung für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.

(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Eine wechselseitige Nutzung muss sichergestellt sein. Eine solche wechselseitige Nutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig.

(4) Steht die Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze oder der notwendigen Abstellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen aufzurunden.

(6) Soweit der Stellplatzbedarf in einem fertiggestellten Gebäude durch nachträglichen Ausbau von Dach-und Kellergeschossen oder durch Aufstockung entsteht, brauchen notwendige Stellplätze und/oder notwendige Fahrradabstellplätze nicht hergestellt werden, soweit die Herstellung von Stellplätzen und/oder Fahrradabstellpätzen auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist und die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung erheblich erschwert oder verhindert würde.

(7) Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze kann für besondere Maßnahmen gemäß Anlage 4 („Maßnahmen zur Verringerung des Kfz-Verkehrs“) zu dieser Satzung jeweils bis zu 10% ausgesetzt werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch diese Maßnahmen nachhaltig verringert wird und soweit nach Absatz 1 mehr als 10 Stellplätze notwendig sind. Die besonderen Maßnahmen sind öffentlich-rechtlich zu sichern. Wird eine Maßnahme nach Satz 1 über die gesamte Dauer einer befristeten Aussetzung der Stellplatzpflicht vorgehalten, gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf dieses Zeitraums insoweit als erfüllt. Die Aussetzung ist zu widerrufen, wenn innerhalb des Aussetzungszeitraums der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, nicht mehr erbracht wird. Sofern ausgesetzte Stellplätze abgelöst werden sollen, gilt der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebliche Ablösungsbetrag.

(8) Bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge kann durch die Schaffung von Fahrradabstellplätzen, die über die notwendigen Fahrradabstellplätze hinausgehen, ersetzt werden. Dabei sind für einen Kraftfahrzeugstellplatz vier Fahrradabstellplätze herzustellen. Satz 1 gilt nicht für Stellplätze für Menschen mit Behinderung.

§ 4 Anforderungen an Stellplätze und Fahrradabstellplätze

(1) Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon (höchstens 300m Fußweg für Kfz-Stellplätze und 100m Fußweg für Fahrradabstellplätze) auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere des Verkehrs, dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.

(2) Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm und Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.

(3) Stellplätze und Garagen müssen ohne Inanspruchnahme anderer Stellplätze ungehindert nutzbar sein. Bei Einfamilienhäusern kann hiervon abgewichen werden.

§ 5 Ablösung

(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze und/oder notwendiger Abstellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung von Stellplätzen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt Düsseldorf einen Geldbetrag nach Maßgabe der „Satzung über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 48 Absatz 3 Satz 2 Nr. 9 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Stellplatzablösesatzung)“ vom 14.09.2019 der Stadt Düsseldorf zur Ablösung zahlen. Entsprechend Satz 1 ist ein Geldbetrag zu zahlen, soweit die Herstellung notwendiger Stellplätze aus Gründen des Verkehrs oder aus städtebaulichen Grünen untersagt ist.

(2) Der Geldbetrag nach Absatz 1 ist zu verwenden für
1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,
2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen von ruhendem Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,
3. andere Maßnahmen, die Bestandteil eines kommunalen oder interkommunalen Mobilitätskonzepts einer oder mehrerer Gemeinden sind
4. Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs

(3) Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.

(4) Über die Ablösung entscheidet die Bauaufsicht.

(5) Ein Ablöseanspruch besteht nicht.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nr. 20 der Bauordnung NRW handelt, wer entgegen § 2 Absatz 1 dieser Satzung die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen oder sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen und/oder Fahrradabstellplätzen hergestellt zu haben.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 15.000,-geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die „Richtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Berechnung von notwendigen Stellplätzen im Wohnungsbau“ sowie die Richtlinie „Stellplätze und Garagen für gewerbliche Nutzung“ sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.