Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Die Lärmaktionsplanung beruht auf der EG-Umgebungslärmrichtlinie, die 2005 in das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) im Teil "Lärmminderungsplanung" als Paragrafen 47a bis 47f in deutsches Recht übernommen wurde. Der § 47d BImSchG legt die Aufstellung der Aktionspläne näher fest.

Als Umgebungslärm werden "unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien" bezeichnet, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Die EG-Umgebungslärmrichtlinie zählt darunter Lärm, der durch Straßenverkehr, Schienenverkehr und Flugverkehrs entsteht, sowie den Lärm, der von Industrie- und Gewerbeanlagen ausgeht.

Die Grundlage für Lärmaktionspläne bilden Lärmkarten, die nach § 47c BImSchG erstellt werden. Sie zeigen die von Lärmquellen ausgehenden Belastungen auf und wie viele Menschen davon betroffen sind. Die Vorgaben für die Lärmberechnungen sind 2021 überarbeitet und europaweit harmonisiert worden. Die so erzielten Ergebnisse sind deshalb nicht mit den früheren vergleichbar. Aufbauend auf den Ergebnissen der Lärmkartierung sind die Lärmaktionspläne von den Städten unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu erstellen und spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen. An der Erarbeitung wirken die für die Verkehrswege zuständigen Behörden und verantwortlichen Stellen mit. Für Düsseldorf wurde 2011 der erste Lärmaktionsplan aufgestellt, der Lärmaktionsplan II wurde im Februar 2018, der Lärmaktionsplan III im März 2021 vom Stadtrat beschlossen. Nun wird die Fortschreibung für den 4. Lärmaktionsplan vorbereitet.

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