Prüfungsordnung des Studieninstituts für kommunale Verwaltung Düsseldorf für Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf 
zur Verwaltungsfachangestellten /zum Verwaltungsfachangestellten – Fachrichtung Kommunalverwaltung – 

vom 31. Januar 2019

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 3 vom 18. Januar 2020
Redaktioneller Stand: Mai 2020  

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 31.01.2019 aufgrund des § 59 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.03.2005 (BGBl. I. S. 931) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 05.09.2006 (GV. NRW.S. 446) in der zurzeit geltenden Fassung folgende Umschulungsprüfungsregelung beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

§     1 - Zuständigkeit 
§     2 - Ziel, Inhalt und Anforderungen der Umschulungsprüfung
§     3 - Betriebliche Praktikumsphase
§     4 - Dienstbegleitende Unterweisung
§     5 - Zulassung zur Umschulungsprüfung 
§     6 - Prüfungsverfahren 
§     7 - Prüfungsausschuss 
§     8 - Bezeichnung des Umschulungs­abschlusses
§     9 - Prüfungszeugnis
§    10 - Inkrafttreten

 

§ 1 Zuständigkeit. 

Das Studieninstitut für kommunale Verwaltung Düsseldorf ist zuständig für die Abnahme der Umschulungsprüfungen aller Umschülerinnen und Umschüler im Ausbildungsberuf zur Ver­waltungsfachangestellten/zum Verwaltungs­fachangestellten – Fachrichtung Kommunalver­waltung –, die in seinem Einzugsgebiet umge­schult worden sind. Maßgeblich ist der Ort der Niederlassung des Umschulungsträgers. 

§ 2 Ziel, Inhalt und Anforderungen der Umschulungsprüfung.

Ziel, Inhalt und Anforderungen richten sich nach der Verordnung über die Abschlussprü­fung für den Ausbildungsberuf zur Verwal-tungsfachangestellten/zum Verwaltungsfach­angestellten im Lande Nordrhein-Westfalen – Fachrichtung Landes- und Kommunalverwal­tung – (APO Verwaltungsfachangestellte) vom 11.06.2014 (GV. NRW. 2014 S. 325) in der jeweils geltenden Fassung. 

§ 3 Betriebliche Praktikumsphase. 

Das Praktikum soll in der Regel bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erfol­gen. Ausnahmen hiervon sind vorab und recht­zeitig beim Studieninstitut für kommunale Ver­waltung Düsseldorf schriftlich zu beantragen. 

§ 4 Dienstbegleitende Unterweisung. 

(1) Zur Ergänzung und Vertiefung der beruflichen Umschulung sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Kommu­nalverwaltung zusätzlich in einer dienstbe­gleitenden Unterweisung im Sinne des § 4 Abs. 5 der Verordnung über die Berufsaus­bildung zum Verwaltungsfachangestell­ten/zur Verwaltungsfachangestellten (VwFAngAusbV 1999) vom 19.05.1999 (BGBl. I S. 1029) durch das Studieninstitut für kommunale Verwaltung Düsseldorf vermit­telt werden. 

(2) Die Studienleitung ist zuständig für die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung der dienstbegleitenden Unterweisung. 

§ 5 Zulassung zur Umschulungsprüfung.

(1) Zur Umschulungsprüfung werden Umschüle­rinnen oder Umschüler zugelassen, sofern diese nachweisen, dass 

    a. sie an einer beruflichen Umschulung mit einer Gesamtdauer von 24 Monaten in einer Umschulungseinrichtung einschließ­lich eines Praktikums von mindestens sechs Monaten ordnungsgemäß teilge­nommen haben und 
    b. dieser beruflichen Umschulung das Aus­bildungsberufsbild und der Ausbildungs­rahmenplan gemäß der §§ 3 und 4 der VwFAngAusbV 1999 unter Berücksichti­gung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrun­de liegen.   

(2) Als ordnungsgemäß werden Leistungen angesehen, wenn jeweils eine regelmäßige Teilnahme mit mindestens ausreichender Beurteilung gegeben ist. Dem Studieninstitut für kommunale Verwaltung Düsseldorf sind die Nachweise frühzeitig in schriftlicher Form vorzulegen. 

§ 6 Prüfungsverfahren.

(1) Für die Durchführung von Umschulungsprü­fungen gelten die Bestimmungen der VwFAngAusbV vom 19.05.1999 und der APO Verwaltungsfachangestellte vom 11.06.2014. 
(2) Die Anmeldung zur Umschulungsprüfung erfolgt durch die Umschulungseinrichtung und muss dem Studieninstitut für kommu­nale Verwaltung Düsseldorf spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstag schriftlich vorliegen. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen: 

- ein Lebenslauf, 
- alle Nachweise gemäß § 5 dieser Prüfungs­regelung,
- ggf. ein Antrag auf Prüfungserleichterung im Sinne des § 4 der APO Verwaltungsfachan­gestellte vom 11.06.2014. 

§ 7 Prüfungsausschuss.

Für die Umschulungsprüfungen ist der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 APO Verwaltungsfachange­stellte vom 11.06.2014 i.V.m. § 40 BBiG vom 23.03.2005 einzurichtende Prüfungsausschuss beim Studieninstitut für kommunale Verwaltung Düsseldorf zuständig. 

§ 8 Bezeichnung des Umschulungs­abschlusses.

Mit bestandener Umschulungsprüfung darf die Berufsbezeichnung Verwaltungsfachange­stellte/Verwaltungsfachangestellter – Fachrich­tung Kommunalverwaltung – geführt werden. 

§ 9 Prüfungszeugnis. 

Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis analog § 13 APO Verwaltungsfachangestellte vom 11.06.2014. 

§ 10 Inkrafttreten. 

Diese Umschulungsprüfungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.