Tierschutz

Tierschutz

Der Tierschutz ist seit 2002 als Staatsziel im Grundgesetz verankert. Der Tierschutz hat die Aufgabe, das Leben und das Wohlbefinden von allen Tieren zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer ein Tier hält oder betreut muss es art- und bedürfnisgerecht ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. 

Zu den wesentlichen Aufgaben des amtlichen Tierschutzes gehört die Überwachung von Tierhaltungen im Hinblick auf die Einhaltung der Tierschutzvorschriften, die Überwachung von Tierversuchen und Tiertransporten, das Durchführen von tierschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren sowie die Verfolgung von Tierschutzbeschwerden mit deren Ahndung.

Tierschutzfälle melden

Was kann ich tun, wenn ich Missstände bei Tierhaltungen oder die Vernachlässigung von Tieren beobachtet habe?

Wenn Sie den Verdacht haben oder feststellen, dass Tiere unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten, schlecht behandelt oder vernachlässigt werden, können Sie sich an uns, das Institut für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, wenden.  In manchen Fällen kann es auch sinnvoll sein die Tierhalterin oder den Tierhalter zunächst selbst auf die Missstände anzusprechen.

Am besten reichen Sie Ihre Beschwerde schriftlich oder per E-Mail ein, indem Sie dieses Online-Formular verwenden, das wahlweise auch ausgedruckt werden kann. Fotos und Videos können bei der Verfolgung und Ahndung von Beschwerden besonders hilfreich sein und sollten, sofern vorhanden, ebenfalls übermittelt werden.

Sie können uns auch schreiben, anrufen 0211 – 8993242 oder ein Fax schicken 0211 - 8929126.

Bitte beachten Sie, dass unvollständige Beschwerden möglicherweise nicht bearbeitet werden können. Aufgrund der hohen Anzahl eingehender Beschwerden bitten wir Sie davon abzusehen, den jeweiligen Sachstand Ihrer Beschwerde zu erfragen, da zudem aus Datenschutzgründen keine Auskünfte zu eingeleiteten Maßnahmen erfolgen können.

Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

Eine der zentralen Aufgaben der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte des Institutes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen ist die Überwachung der tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen in der Tierhaltung. Neben der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, für die besondere Bestimmungen gelten, unterliegen bestimmte Formen der Tiernutzung oder Tierhaltung dem Erlaubnisvorbehalt des § 11 Tierschutzgesetzes. Die Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Erlaubnis begonnen werden.

Das Erlaubnisverfahren führt das Institut für Verbraucherschutz und Veterinärwesen nach Antragstellung durch. Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie hier.

Unter den Erlaubnisvorbehalt fallen u. a.:

  • Der Betrieb eines Tierheims oder einer vergleichbaren Einrichtung. Hiervon sind alle Einrichtungen erfasst, die überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- oder Abgabetieren dienen. Zum Formular
  • Tierpensionen oder ähnliche Einrichtungen, unabhängig von der gehaltenen Tierart: alle gewerbsmäßigen Einrichtungen, die der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung von Tieren Dritter dienen, einschließlich der Sport-und Freizeitpferdehaltung, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren. Zum Formular
  • Jede andere Form der gewerbsmäßigen Tierhaltung. Zum Formular
  • Das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren, z. B. in Zirkusbetrieben, Spenden sammeln mit Tieren, Flugschauen oder Zoos und ähnliche Einrichtungen. Das zur Verfügung stellen von Tieren für diese Zwecke ist ebenfalls erlaubnispflichtig. Zum Formular
  • Das gewerbsmäßige Züchten und Handeln mit Tieren. Zum Formular
  • Die Veranstaltung von Tierbörsen oder anderen Verkaufsveranstaltungen: Alle Veranstaltungen, bei denen Tiere durch Privatpersonen zum Verkauf angeboten oder untereinander getauscht werden. Verantwortlich ist der Veranstalter. Das Vorlegen einer Börsenordnung, aus der auch die tierschutzrechtlichen Anforderungen und die Teilnahmebedingungen hervorgehen, ist notwendig. Zum Formular
  • Gewerbsmäßiger Unterhalt eines Reit- und Fahrbetriebes: in der Regel dann erfüllt, wenn Tiere regelmäßig gegen Entgelt oder eine andere Gegenleistung für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten werden. Dies gilt auch für Reitvereine, die nicht nur für Ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt oder eine andere Gegenleistung bereithalten. Zum Formular
  • Das Verbringen, Einführen oder Vermitteln von Tieren aus dem Ausland nach Deutschland, die nicht Nutztiere sind, die zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung bestimmt sind. Unter diese Bestimmung fällt auch die Tätigkeit von Tierschutzorganisationen oder Privatpersonen. Zum Formular
  • Hundetraining und -ausbildung: Das Ausbilden eines Hundes oder die Anleitung des Tierhalters zur eigenen Ausbildung der Hunde gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung. Zum Formular
  • Schutzhundeausbildung: das Abrichten von Hunden, um Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen. Eine Erlaubnispflicht gilt aber nur für die Ausbildung für Dritte, also wenn der ausgebildete Hund an andere Personen abgegeben oder die Ausbildung im Auftrage des Tierhalters vorgenommen wird. Aber auch wenn jemand hierfür nur die Plätze oder Räumlichkeiten für diesen Zweck zur Verfügung stellt, bedarf es der vorherigen Erlaubnis. Zum Formular
  • Gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung: nur Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen an Wirbeltieren, wie zum Beispiel Ratten oder Mäusen, sind erlaubnispflichtig. Nicht alle Tiere gelten als Schädlinge, z. B. Tauben, und dürfen daher auch nicht getötet oder auf andere Weise bekämpft werden. Zum Formular
  • Darüber hinaus ist das Züchten und Halten von Tieren für wissenschaftliche Zwecke erlaubnispflichtig. Zum Formular

Gewerbsmäßig im Sinne der o. a. Bestimmungen handelt, wer eine Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.

Bitte beachten Sie, dass Sie mit der Tätigkeit erst beginnen dürfen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Zulassung für den Transport von Tieren

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gilt für Transporte von Wirbeltieren, die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden. Von dieser Vorschrift sind auch Fälle betroffen, in denen nur indirekt ein Vorteil angestrebt wird, z. B. der Transport von Pferden durch einen Pensionsstallbetreiber als Kundenservice oder auch der Abholservice für Hunde im Rahmen des Betriebs einer Hundetagesstätte. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt in jedem Fall vor, wenn der Transport im Zusammenhang mit einer nach § 11 Tierschutzgesetz erlaubten Tätigkeit erfolgt, siehe auch hier: Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragen

Neben der o. a. EU-Verordnung gelten parallel die Bestimmungen der nationalen Tierschutztransportverordnung, die zusätzlich Bestimmungen für den Transport von wirbellosen Tieren und nicht gewerbsmäßig transportierten Tieren enthält. Beide Verordnungen ergänzen sich und können nicht isoliert betrachtet werden.

Die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, richten sich sowohl nach der Transportentfernung als auch nach der Transportdauer. Für Landwirte, die ihre eigenen Tiere mit eigenen Fahrzeugen über eine Strecke von nicht weiter als 50 km transportieren, gelten Ausnahmen.

  • Transportstrecke bis 65 km: eine Zulassung ist nicht erforderlich, es gelten allerdings alle Bestimmungen der EU-Verordnung für Transporte bis maximal 8 Stunden einschließlich der Transportpapiere.
  • Transport ab 65 km Entfernung bis zu 8 Stunden: eine Zulassung Typ 1 als Tiertransportunternehmer ist erforderlich, es gelten alle Bestimmungen der EU-Verordnung für Transporte bis maximal 8 Stunden einschließlich der Transportpapiere und der Befähigungsnachweise für alle Fahrer und Transportbegleitpersonen.
  • Transport über 8 Stunden: eine Zulassung Typ 2 ist erforderlich, es gelten alle Bestimmungen der EU-Verordnung für Transporte einschließlich der Transportpapiere (bei Grenzüberschreitung Fahrtenbuch) und der Befähigungsnachweise für alle Fahrer und Transportbegleitpersonen. Das Transportfahrzeug und evtl. Anhänger benötigen ebenfalls eine tierschutzrechtliche Transportzulassung.

Hinweis: Für nationale Transporte finden außerdem die Bestimmungen der nationalen Tierschutztransportverordnung Anwendung.

Zulassung von Transportunternehmern für die Beförderung von Kleintieren in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit:

Transport von Kleintieren

Unter Kleintieren sind alle Tiere zu subsummieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind. Kleintiere und hierzu zählen nach der o. a. Definition auch Hunde, dürfen gewerbsmäßig grundsätzlich nur in Transportbehältern transportiert werden.

Die Besonderheit bei Kleintiertransporten ist das unüberschaubare Artenspektrum an Tieren, welche transportiert werden können. Zudem kommen verschiedenste Fahrzeugtypen zum Einsatz.

Grundsätzlich gelten allerdings dieselben Anforderungen, wie bei allen anderen Transporten, insbesondere auch die Bestimmungen über die Transportstrecke und die Transportdauer und die damit verbundenen Zulassungspflichten.

Weitere Hinweise:

  • Es dürfen grundsätzlich nur transportfähige Tiere transportiert werden. Transportunfähig sind z. B. sehr junge Tiere. Das jeweils zulässige Alter ist abhängig von der zu transportierenden Tierart, z. B. dürfen Hunde und Katzen im Alter von unter 8 Wochen ohne Begleitung des Muttertieres nicht transportiert werden.
  • Darüber hinaus müssen die Tiere gesund sein und den Transport schadlos überstehen.
  • Bei einem grenzüberschreitenden Tiertransport sind zusätzlich die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union sowie der jeweiligen Zielländer zu beachten. Bitte informieren Sie sich vor jedem Transport über die aktuellen Bestimmungen. In Abhängigkeit von der jeweiligen Tierseuchenlage können sich die Bestimmungen auch kurzfristig ändern.

Interessante Hinweise können Sie auch dem Handbuch Tiertransporte entnehmen.

Ein Merkblatt über die bei der Antragstellung einzureichenden Unterlagen finden Sie hier.

Illegaler Welpenhandel

Der illegale Handel mit Hunde- und Katzenwelpen nach Deutschland boomt. Im Jahr 2021 wurden allein in Düsseldorf 165 Hunde und Katzen amtlich sichergestellt, weil diese ohne gültige Tollwutimpfung nach Deutschland verbracht worden waren. Dabei handelte es sich besonders oft um kleine Hunde, wie französische Bulldoggen und Malteser, aber auch um vermeintliche Tiere aus dem Tierschutz.

Die Tiere kamen dabei meist aus Osteuropa oder der Türkei. Häufig fehlten die nötigen Dokumente zur Einreise oder diese waren gefälscht. Bei der Prüfung der Dokumente zeigt sich oftmals, dass der Chip im Heimtierausweis nicht mit dem Chip im Tier übereinstimmt, das keine oder eine zu frühe Tollwutimpfung stattgefunden hat, dass die erforderliche Bestimmung des Tollwut-Antikörpertiters fehlt, oder das Zahnalter der Tiere belegt, dass diese deutlich jünger sind, als in dem Heimtierausweis angegeben.

Zum Schutz gegen Tollwut gelten strenge Einreisebestimmungen. Tiere, welche die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen von anderen Tieren isoliert teils monatelang in Quarantäne untergebracht werden. Dies führt zu hohen Kosten, welche durch den Verursacher zu tragen sind.

Im Internet werden immer mehr Tiere angeboten, welche unter sehr schlechten Bedingungen gezüchtet und gehalten werden. Auf den Fotos der Verkaufsanzeigen ist davon meist nichts zu sehen, da die Tiere möglichst ansprechend und niedlich präsentiert werden sollen. Das Problem dabei ist, dass die Tiere häufig zu jung von der Mutter getrennt werden, krank und schlecht sozialisiert sind. Dies führt zu einer Reihe an gesundheitlichen Problemen, wie Verhaltensstörungen, und verursacht nicht selten teure Folgekosten.

Dabei handelt es sich nicht nur um „Rassetiere“. Es werden auch zahlreiche Straßenhunde und -katzen unter dem Deckmantel des Tierschutzes illegal nach Deutschland verbracht. Ein Hund, der beispielsweise monatelang auf der Straße gelebt hat und sein Futter gegen Artgenossen verteidigen musste, wird sich in einer Etagenwohnung in der Stadt nur sehr schwer wohlfühlen können. Schlechte und unhygienische Haltungsbedingungen während der „sensiblen Phase“ von Welpen beeinflussen deren Verhalten bis ins hohe Erwachsenenalter. Eine schlechte Sozialisierung führt zu zahlreichen Verhaltensproblemen, wie z.B. Aggressionsverhalten, welche kaum oder zumindest nur sehr schwer zu therapieren sind und möglicherweise ein Hundeleben lang fortbestehen.

Grundsätzlich ist bei der Anschaffung eines Tieres über das Internet zu beachten, dass ein vorheriges Kennenlernen nicht möglich ist und daher aus tierschutzrechtlicher Sicht davon abgeraten wird. So kann es sein, dass das Tier nicht den erwünschten und versprochenen Erwartungen entspricht und sich der Traum vom eigenem Welpen schnell zu einem Alptraum entwickelt.

Holen Sie sich daher nur ein Tier aus Tierheimen oder von seriösen Züchtern, die über eine gültige Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz verfügen. Informieren Sie sich vor dem Kauf eines Tieres beim zuständigen Veterinäramt über den jeweiligen Tierschutzverein oder den Züchter. Beim Kauf eines Welpen sollte immer auch das Muttertier angesehen werden können. Zudem muss der Welpe älter als 8 Wochen sein und sollte gechipt, geimpft und entwurmt worden sein.

Weitere Informationen:

Weitere nützliche Informationen

In Notfällen

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