Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

vom 30. Juli 2020

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 32/33 vom 15. August 2020
Redaktioneller Stand: Januar 2023

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 17.06.2020 aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in Verbindung mit § 13 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2003 (GV NRW S. 766/SGV NRW 201) folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Menschen mit Behinderungen sollen die Möglichkeit haben, aktiv an kommunalen Entscheidungsprozessen über politische Konzepte, Programme und Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere wenn diese sie unmittelbar betreffen, wie dies auch in der UN-Behindertenrechtskonvention verankert ist.

Gemäß dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG NRW) ist die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen auch auf örtlicher Ebene eine Aufgabe von wesentlicher Bedeutung sowohl für die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen als auch für die selbstbestimmte und selbstständige Lebensführung, die Wahrnehmung der Menschen mit Behinderungen als Teil menschlicher Vielfalt sowie für den Schutz vor Diskriminierungen und Benachteiligungen.

Rat und Verwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf sind im Sinne der Zielsetzungen dieser rechtlichen Grundlagen entschlossen, die Belange der Menschen mit Behinderung zu wahren und darüber hinaus ihre Beteiligung an der Entwicklung zu einer barrierefreien und inklusiven Kommune sicherzustellen. Sie verpflichten sich darüber hinaus, in der gesamten Stadtgesellschaft, einschließlich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern.

Zur Umsetzung dieser Ziele wird ein Behindertenrat aus Mitgliedern der Behindertenorganisationen und Selbsthilfeorganisationen sowie Mitgliedern aller im Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf vertretenen Fraktionen eingerichtet.

Konstituierung des Behindertenrates der Landeshauptstadt Düsseldorf

§ 1 Zusammensetzung des Behindertenrates
zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2022 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 14.01.2023 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 1/2 vom 14.01.2023); In-Kraft-Treten: 22.12.2022

Der Behindertenrat setzt sich aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen. Bei der Zusammensetzung des Behindertenrates soll auf Geschlechterparität im Sinne des § 12 Abs. 7 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) geachtet werden. Für alle Mitglieder wird jeweils eine Stellvertretung vorgesehen, die im Verhinderungsfall die Vertretung übernimmt.

Stimmberechtigte Mitglieder sind:

1.     Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der örtlichen Behindertenorganisationen und Vereine als Interessenverbände für die Menschen mit  folgenden Beeinträchtigungen:
–     Sehbehinderung
–     Hörbehinderung
–     geistige Behinderung
–     psychische Behinderung
–     Körperbehinderung und chronische Erkrankungen
–     sowie Mehrfachbehinderung

2. die Sprecherin oder der Sprecher sowie zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Düsseldorfer Selbsthilfe

3. die Sprecherinnen beziehungsweise Sprecher der unter Ziffer 3 der Geschäftsordnung genannten Arbeitsgremien (Runde Tische),

4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf vertretenen Fraktionen.

Beratende Mitglieder sind:

-     je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus Zusammenschlüssen von Vereinen beziehungsweise Organisationen der Menschen mit Behinderung

-    eine Vertreterin oder ein Vertreter der liga wohlfahrt düsseldorf

-    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sozialverbandes VdK

-    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Seniorenrates

-   eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendrates

-   eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates

-   die Patientensprecherin oder der Patientensprecher beim Selbsthilfe-Service-Büro des Gesundheitsamtes.

-   eine Vertreterin oder ein Vertreter der Werkstatt für angepasste Arbeit

Über die Aufnahme weiterer ständiger beratender Mitglieder entscheidet der Behindertenrat.

Die Verwaltung ist grundsätzlich vertreten durch die Sozialdezernentin bzw. den Sozialdezernenten, die Amtsleitung des Amtes für Soziales sowie deren Vertretung. In der Sitzung sind ständige Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesundheitsamtes und des Gleichstellungsbüros. Bei Bedarf können weitere Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung hinzugezogen werden.


§ 2 Benennung der Mitglieder

Die Mitglieder des Behindertenrates nach § 1 Ziffer 1 werden von den örtlichen Behindertenorganisationen und Vereinen selbständig benannt. Welche Organisationen und Vereine dies sind, legen die stimmberechtigten Behindertenratsmitglieder gemäß § 1 Ziffer 1 fest. Für die erste Amtszeit des Behindertenrates werden die Behindertenorganisationen und Vereine durch den bestehenden Beirat zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderung in seiner letzten Sitzung der Amtszeit festgelegt.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Selbsthilfe (§ 1 Ziffer 2) werden beim Gesamttreffen der Selbsthilfegruppen beim Selbsthilfe-Service-Büro des Gesundheitsamtes benannt und in den Behindertenrat entsandt.

Die Sprecherinnen und Sprecher der Runden Tische (§ 1 Ziffer 3) werden in den jeweiligen Gremien für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

Die Ratsfraktionen (§ 1 Ziffer 4) benennen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie eine Stellvertretung aus ihren Reihen, die vom Rat bestätigt werden.

Die beratenden Mitglieder werden von ihren jeweiligen Organisationen gegenüber der Geschäftsstelle benannt und von den stimmberechtigten Mitgliedern des Behindertenrates bestätigt.

Für die Benennung der Stellvertretungen gilt das jeweils gleiche Verfahren.

§ 3 Amtszeit

Die Amtszeit des Behindertenrates richtet sich nach der Wahlperiode des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf. Eine Neuwahl ist in einem angemessenen Zeitraum nach der konstituierenden Sitzung des Rates anzusetzen.

§ 4 Ausscheiden eines Mitgliedes des Behindertenrates

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Behindertenratsmitglieds nominiert der entsendende Verein eine Vertreterin oder einen Vertreter nach. Gleiches gilt für die Vertreterinnen und Vertreter der Selbsthilfe.

Geschäftsordnung des Behindertenrates der Landeshauptstadt Düsseldorf

1. Aufgaben

Der Behindertenrat trägt dazu bei, dass die Belange von Menschen mit Behinderung in kommunalen Entscheidungsprozessen berücksichtigt werden. Er fördert den Inklusionsprozess, indem er auf spezifische Probleme aufmerksam macht und die verantwortlichen Stellen auffordert, deren Bearbeitung zu verfolgen.

Der Behindertenrat berät den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf, seine Ausschüsse, die Bezirksvertretungen sowie die Verwaltung in allen Fragen der Inklusion und Angelegenheiten der Barrierefreiheit und gibt Empfehlungen zur Inklusion und zur Verbesserung der Lebensbedingungen unter Beachtung der verschiedenen Behinderungsformen. Er hat das Recht, Anfragen und Anträge an die zuständigen Gremien der Stadt zu stellen sowie Empfehlungen auszusprechen.

Im Rahmen seiner Zuständigkeit kann der Behindertenrat Aufgaben, in denen aufgrund gesetzlicher oder örtlicher Regelungen die Beteiligung oder Anhörung von Menschen mit Behinderung vorgesehen ist, dauerhaft auf seine Arbeitsgremien delegieren.

Der Behindertenrat ist Ansprechpartner für Menschen mit Behinderungen.

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf und seine Ausschüsseentscheiden in ihrem Zuständigkeitsbereich über die sachgerechte Umsetzung der Zielsetzungen des Behindertengleichstellungsgesetzes unter Einbeziehung der Empfehlungen des Behindertenrates.

Die Verwaltung entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Vorgaben des Rates, seiner Ausschüsse und der Empfehlungen des Behindertenrates. Die Dienstanweisung zur Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) NRW ist von der Verwaltung zu beachten.

2. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Behindertenrates sind verpflichtet, an dessen öffentlichen Sitzungen teilzunehmen.

Die Mitglieder des Behindertenrates gestalten eigenverantwortlich ihre Tätigkeiten im Rahmen der Beschlüsse des Behindertenrates. Übergeordnete Aktivitäten im Rahmen ihrer Eigenschaft als Behindertenratsmitglieder sind mit der beziehungsweise dem Vorsitzenden abzustimmen.

Die Mitglieder des Behindertenrates werden in der konstituierenden Sitzung bei Nachwahlen in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, auf ihre Verschwiegenheit verpflichtet.

Im Falle der Verhinderung informiert das ständige Mitglied seine Stellvertretung. Das stellvertretende Mitglied nimmt für den Zeitraum der Verhinderung die Position des ständigen Mitglieds ein.

Die Mitglieder streben im Interesse der Menschen mit Behinderung eine gute Zusammenarbeit an. Es soll ein regelmäßiger Austausch von Informationen stattfinden, um bei einer Verhinderung eine reibungslose Stellvertretung zu gewährleisten.

3. Arbeitsgremien
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Der Behindertenrat kann Arbeitsgremien gründen, diese haben ausschließlich einen beratenden Charakter. Zu Beginn einer neuen Arbeitsperiode sind die Arbeitsgremien und deren Zusammensetzung vom Behindertenrat zu bestätigen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet das jeweilige Gremium mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Behindertenrat bildet Fachgremien auf Arbeitsebene, die Runden Tische.

In ihnen arbeiten Mitglieder der Düsseldorfer Behindertenvereine und Selbsthilfeorganisationen sowie sachkundige Bürgerinnen oder Bürger mit der Verwaltung auf fachlicher Ebene zusammen. In den Runden Tischen sind in der Regel die Behinderungsformen Sehbehinderung, Hörbehinderung, geistige Behinderung, Mehrfachbehinderung, Körperbehinderung und chronische Erkrankungen sowie psychische Behinderung vertreten. Jeder Runde Tisch kann eine Obergrenze seiner ständigen Mitglieder festlegen, bei fehlendem Einvernehmen entscheidet der Behindertenrat. Mit Einverständnis des jeweiligen Arbeitsgremiums können weitere Personen mit Fachkenntnissen hinzugezogen werden. Bei der Besetzung der Gremien wird über die jeweilige Amtszeit des Behindertenrates hinaus eine fachliche Kontinuität angestrebt. Themen können von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Behindertenorganisationen, dem Behindertenrat und der Verwaltung eingebracht werden. Der Behindertenrat delegiert sein Anhörungsrecht gemäß § 3 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz auf den Runden Tisch Verkehr.

Gemäß Punkt 1.8 der Geschäftsanweisung zur Durchführung von Maßnahmen im Baubereich (GA Bau) der Stadt Düsseldorf, in Kraft getreten am 01. Juni 2019, ist für städtische Bauvorhaben der Runde Tisch Bauen zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt auf der Basis des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW und der entsprechenden Dienstanweisung (DA BGG NRW).

Die Arbeitsgremien wählen aus ihrer Mitte in offener Abstimmung eine Sprecherin beziehungsweise einen Sprecher sowie eine Stellvertretung. Mitglieder der Verwaltung haben in diesen Gremien weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

Die Gremien entscheiden darüber, welche Informationen in den Behindertenrat eingebracht werden. Die Berichterstattung erfolgt durch die Sprecherin beziehungsweise den Sprecher oder deren Stellvertretung.

4. Entsendung in Ausschüsse des Rates
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Der Behindertenrat kann aus den Reihen seiner stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertretungen dem Rat der Stadt jeweils ein beratendes Mitglied und für den Fall der Verhinderung eine Stellvertretung zur Entsendung in die folgenden Ausschüsse des Rates vorschlagen:

  •  Anregungs- und Beschwerdeausschuss
  •  Ausschuss für Digitalisierung und allgemeine Verwaltungsorganisation
  •  Ausschuss für Gleichstellung
  •  Ausschuss für Gesundheit und Soziales
  •  Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie, Abfallmanagement und Bevölkerungsschutz
  •  Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
  •  Ausschuss für Umwelt, Klima- und Verbraucherschutz
  •  Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit
  •  Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung  
  •  Bauausschuss
  •  Integrationsrat
  •  Jugendhilfeausschuss
  •  Kulturausschuss
  •  Ordnungs- und Verkehrsausschuss
  •  Schulausschuss
  •  Sportausschuss

5. Sitzungsgeld

Die Mitglieder des Behindertenrates zu § 1 Ziffer 1 bis 3 der Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung und bei deren Verhinderung deren Stellvertretungen, erhalten für die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen des Behindertenrates ein Sitzungsgeld. Die Höhe entspricht dem Sitzungsgeld, das sachkundige Bürgerinnen und Bürger bei Teilnahme an Düsseldorfer Ratsausschüssen erhalten.
Die Mitglieder des Behindertenrates zu § 1 Ziffer 1 bis 3 erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung.

6. Versicherungsschutz

Die Mitglieder des Behindertenrates sind in Ausübung ihrer Tätigkeit als Behindertenratsmitglied auf Kosten der Stadt Düsseldorf unfall- und haftpflichtversichert.

7. Öffentliche Sitzungen

7.1 Sitzungsmodus

Der Behindertenrat tagt mindestens viermal jährlich in öffentlicher Sitzung. Die Geschäftsstelle legt die Termine jährlich im Voraus fest.

7.2 Tagesordnung

Die beziehungsweise der Vorsitzende und seine Stellvertretungen stellen im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Behindertenrates die Tagesordnung auf. Die Ausführung und Umsetzung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle des Behindertenrates.

7.3 Zustellung der Sitzungsunterlagen

Die Sitzungsunterlagen werden spätestens sie ben Kalendertage vor Sitzungstermin von der Geschäftsstelle des Behindertenrates bereitgestellt und sollen in barrierefreier Form im Gremieninformationsportal eingestellt werden.

7.4 Öffentlichkeitsarbeit
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Die Öffentlichkeitsarbeit des Gremiums erfolgt in Abstimmung mit dem Amt für Soziales. Die Sitzungstermine werden von der Geschäftsstelle des Behindertenrates zur Veröffentlichung an das Amt für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit weitergegeben. Der Behindertenrat präsentiert seine Arbeit auf einer Internetseite der Stadt Düsseldorf.

7.5 Sitzungsverlauf

Die beziehungsweise der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung und ist für den ordnungsgemäßen und barrierefreien Verlauf der Sitzung verantwortlich. Das bedeutet insbesondere, das Mikrofon zu nutzen, laut, deutlich und nicht zu schnell zu sprechen, Quergespräche und Zwischenrufe zu vermeiden und sich um eine möglichst einfache Sprache zu bemühen. Weiteres regelt der Leitfaden barrierefreie Sitzungen vom 24.09.2018 (Vorlage 58/14/2018) in seiner jeweils gültigen Fassung. Um den blinden und sehbehinderten Mitgliedern eine Orientierung zu geben, erfolgt zu Beginn jeder Sitzung eine Kurzvorstellung der Anwesenden.

7.6 Beschlussfähigkeit / Abstimmungen

Der Behindertenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7.7 Anträge und Anfragen

Der Behindertenrat kann Anträge und Anfragen, die in öffentlichen Sitzungen des Behindertenrates beschlossen wurden, an die zuständigen Gremien der Stadt stellen. Diese sind 14 Tage vor der Sitzung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Gremiums einzureichen. Anträge aus aktuellem Anlass sind jederzeit möglich.

7.8 Niederschrift

Über die Sitzung des Behindertenrates wird von der Schriftführung eine Niederschrift gefertigt. Die Schriftführung wird von der Geschäftsstelle des Behindertenrates gestellt. Die Niederschrift wird von der Schriftführung und der beziehungsweise dem Vorsitzenden unterzeichnet.
Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

–     Ort, Tag und Dauer der Sitzung
–     die Namen der Anwesenden und ihres Stimmrechts
–     die Tagesordnung
–     die Feststellung der Beschlussfähigkeit
–     die gestellten Anträge
–     die gefassten Beschlüsse
Darüber hinaus soll sie den wesentlichen Verlauf der Tagesordnungspunkte wiedergeben. Die Niederschrift muss mit der Einladung zur jeweils nächsten regulären Sitzung des Behindertenrates versandt werden und soll in dieser genehmigt werden. Berichtigungswünsche bei der Genehmigung der Niederschrift sind in die Niederschrift der Sitzung aufzunehmen, in der über die Genehmigung beschlossen wird.

8. Konstituierende Sitzung des Behindertenrates

Zur konstituierenden Sitzung des Behindertenrates lädt die Sozialdezernentin beziehungsweise der Sozialdezernent und leitet die Sitzung bis zur Wahl der beziehungsweise des Vorsitzenden.

Die Tagesordnung für die konstituierende Sitzung des neu gewählten Behindertenrates wird von der Geschäftsstelle aufgestellt.

9. Wahl und Funktion der oder des Vorsitzenden

Die stimmberechtigten Mitglieder des Behindertenrates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende in geheimer Wahl für die Dauer der Amtszeit. Auch bei der Besetzung des Vorsitzes und seiner Stellvertretungen soll auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter geachtet werden. Die Wahl findet im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Behindertenrates in geheimer Wahl statt.

Die Wahl wird mit zwei Wahldurchgängen durchgeführt. Im ersten Wahldurchgang wird die beziehungsweise der Vorsitzende gewählt. Im zweiten Wahldurchgang die beiden Stellvertretungen.

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Beim Ausscheiden der oder des Vorsitzenden oder einer der Stellvertretungen ist eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit des Behindertenrates vorzunehmen.

Die oder der Vorsitzende repräsentiert den Behindertenrat. Sie beziehungsweise er hat die Aufgabe, alle Mitglieder in die Arbeit mit einzubeziehen. Aufgaben und Repräsentationspflichten kann die oder der Vorsitzende in Absprache mit den stellvertretenden Vorsitzenden aufteilen.

10. Berichterstattung

Die Verwaltung gibt in regelmäßigen Abständen einen Sachstandsbericht über den Stand und die Ergebnisse der Maßnahmen zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung im Behindertenrat ab. Dieser wird mit den Empfehlungen des Behindertenrates dem Ausschuss für Gesundheit und Soziales, dem Haupt- und Finanzausschuss und abschließend dem Rat vorgelegt. Nach Kenntnisnahme des Rates wird der Bericht dem Bauausschuss, dem Ordnungs-und Verkehrsausschuss, dem Schulausschuss, dem Sportausschuss, dem Kulturausschuss, dem Wohnungsausschuss, dem Jugendhilfeausschuss sowie dem Ausschuss für öffentliche Einrichtungen vorgelegt.

11. Geschäftsstelle
zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2022 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 14.01.2023 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 1/2 vom 14.01.2023); In-Kraft-Treten: 22.12.2022

Die Geschäftsstelle des Behindertenrates ist in der Organisationsstruktur des Amtes für Soziales angesiedelt.

12. Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.