Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für ein Gebiet zwischen der Bahnlinie Düsseldorf – Wuppertal, der westlichen Grenze des Flurstücks Flur 31, Flurstück 86 (östlich der Düssel), der Straße Nach den Mauresköthen, der Torfbruchstraße und der Heyestraße
vom 8. September 2022

 
https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 17.09.2022 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 37 vom 17.09.2022)
Redaktioneller Stand: September 2022

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 8. September 2022 aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl.S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 ((BGBl.S. 1353) folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:

§ 1

Der Stadt Düsseldorf steht in dem in § 2 näher bezeichneten Gebieten zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch an den Grundstücken zu.

§ 2

Der Geltungsbereich dieser Satzung erfasst ein Gebiet, das begrenzt wird durch die nördliche Grenze der Bahnlinie Düsseldorf – Wuppertal im Süden, die westliche Grenze des Flurstücks Flur 31, Flurstück Nr. 86 (östlich der Düssel), die südliche Grenze der Straße Nach den Mauresköthen und der Torfbruchstraße sowie der westlichen, südlichen und östlichen Grenze des Flurstücks Flur 31, Flurstück 74 im Norden und der Heyestraße. Maßgebend ist der im  Plan Nr. 07/016 zeichnerisch dargestellte Geltungsbereich. Der  Plan Nr. 07/016 ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Diese Satzung tritt mit Ihrer Bekanntmachung in Kraft.