Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für ein Gebiet südlich der Hildener Straße
vom 8. September 2022

 
https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 17.09.2022 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 37 vom 17.09.2022)
Redaktioneller Stand: September 2022

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 8. September 2022 aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl.S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 ((BGBl.S. 1353) folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:

§ 1

Der Stadt Düsseldorf steht in dem in § 2 näher bezeichneten Gebieten zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch an den Grundstücken zu.

§ 2

Der Geltungsbereich dieser Satzung erfasst ein Gebiet südlich der Hildener Straße, östlich der Abgrenzung des Planes 09/028 der „Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für die Gewerbe- und Industriekernzonen der Kategorie A – c vom 17.02.2022“, nördlich der Straße „Schwarzer Weg“ und westlich einer städtischen Freifläche entlang der Itter (Geltungsbereich grenzt im Osten an Flurstück Gemarkung Benrath, Flur 25, Flurstück Nr. 103). Maßgebend ist der im  Plan Nr. 09/031 zeichnerisch dargestellte Geltungsbereich. Der Plan Plan Nr. 09/031 ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Diese Satzung tritt mit Ihrer Bekanntmachung in Kraft.