Voraussetzung des Vertretungsrechts ist, dass ein Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Der vertretende Ehegatte darf dann in medizinisch dringend notwendige, unaufschiebbare Untersuchungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen. Zudem dürfen Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Rehabilitationsmaßnahmen und der Pflege abgeschlossen werden.

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt stellt dem vertretenden Ehegatten ein Dokument zur Ausübung des Vertretungsrechtes aus.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz.

Zur Beantwortung Ihrer Fragen wenden Sie sich an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt oder an die Betreuungsbehörde.