Der Europäische Rat
Der Europäische Rat, in dem derzeit neben dem Kommissionspräsidenten die Staats- bzw. Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten vertreten sind, wird durch den Vertrag von Lissabon erstmals zu einem Organ der EU (Europäischen Union) erhoben. Er gibt die für die Entwicklung der Union erforderlichen Impulse und definiert ihre allgemeinen politischen Ziele und Prioritäten.
Neu ist allerdings, dass er zu diesem Zweck auch bindende Rechtsakte (Europäische Beschlüsse) erlassen kann. Der Europäische Rat tagt vierteljährlich und wird von einem neu im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Präsidenten einberufen. Dieser wird für eine Amtszeit von 2,5 Jahren von den Mitgliedstaaten bestellt.
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Die Europäische Kommission
Der Vertrag von Lissabon bekräftigt die Rolle der Europäischen Kommission (EK) als Förderin der allgemeinen europäischen Interessen der Union und als Hüterin der Anwendung des Unionsrechts. Ihre Aufgabe ist es unter anderem, Gesetzesinitiativen einzubringen.
Voraussichtlich 2017 wird jeder EU-Staat je ein Kommissionsmitglied stellen. Danach soll die Anzahl der Kommissionsmitglieder auf zwei Drittel der Anzahl der Mitgliedstaaten verringert werden. Um die Ausgewogenheit zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist ein System der gleichberechtigten Rotation vorgesehen.
Ein Mitglied der Kommission bekleidet die neugeschaffene Funktion eines Hohen Vertreters (Vertreterin) für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik.
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Der Rat der Europäischen Union
Der Rat der Europäischen Union (EU) ist gemeinsam mit dem Europäischen Parlament das wichtigste Entscheidungsgremium der Union und wird manchmal als „Ministerrat“ bezeichnet.
Im Rat der EU (Ministerrat) werden auch nach dem Vertrag von Lissabon die jeweils zuständigen Fachminister der Mitgliedstaaten vertreten sein. Er bleibt gemeinsam mit dem Europäischen Parlament der „Hauptgesetzgeber“ der Union. Anders als bisher werden zukünftig die Tagungen des Ministerrats öffentlich abgehalten, wenn über Gesetzesvorhaben verhandelt wird.
In besonders sensiblen Bereichen beschließt der Rat auch weiterhin einstimmig, in der Regel aber mit qualifizierter Mehrheit, die ab November 2009 wie folgt neu errechnet wird. Die qualifizierte Mehrheit wird demnach dann gegeben sein, wenn 55 Prozent der Mitgliedstaaten, die mindestens 15 Mitgliedstaaten umfassen und mindestens 65 Prozent der Unionsbevölkerung repräsentieren, einem Beschluss zustimmen.
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Das Europäische Parlament
Das Europäische Parlament (EP) ist auch nach dem Vertrag über die Europäische Union (EU) das in allgemeinen, freien und geheimen – jeweils für eine Amtsperiode von fünf Jahren – direkt gewählte Vertretungsorgan der Bürgerinnen und Bürger der EU.
Es soll auch weiterhin gemeinsam mit dem Ministerrat die Gesetzgebungs- und Haushaltsbefugnisse ausüben und bestimmte Kontroll- und Beratungsfunktionen erfüllen.
Durch den Vertrag über der Arbeitsweise der EU (Vertrag von Lissabon) werden die Mitwirkungsrechte des EP im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren in den Bereichen Gemeinsame Agrarpolitik, Justiz und Inneres sowie Handelspolitik ausgeweitet.
Für die Zusammensetzung des EP gilt wie bisher das Prinzip, dass die Mitgliedstaaten je nach ihrer Bevölkerungszahl vertreten sein sollen, wobei die kleineren Staaten bevorzugt werden. Die Gesamtzahl der Abgeordneten wird auf 705 begrenzt. Die Sitze werden grundsätzlich im Verhältnis zur Bevölkerung eines jeden Mitgliedstaates verteilt. Etwas mehr als ein Drittel der Abgeordneten sind Frauen. Die Abgeordneten sind nach Maßgabe ihrer politischen Zugehörigkeit und nicht nach Staatsangehörigkeit zusammengeschlossen.
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Der Europäische Rechnungshof
Der Europäische Rechnungshof wurde 1993 zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaft (EG) erhoben und hat seinen Sitz in Luxemburg. Ihm gehört je ein Mitglied pro EU-Staat an. Diese Mitglieder werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf sechs Jahre ernannt. Der Europäische Rechnungshof übt seine Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus.
Aufgabe des Rechnungshofes ist es, die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft, ihrer Organe und sonstiger Einrichtungen zu prüfen. Dabei hat er sich insbesondere von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu überzeugen und über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten zu berichten. Auch nach Abschluss jedes Haushaltsjahres erstellt der Rechnungshof einen Bericht, der im Amtsblatt veröffentlicht wird.
Der Europäische Gerichtshof
Die Aufgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) besteht in der Sicherstellung der Wahrung des Gemeinschaftsrechts bei der Auslegung und Anwendung der Gründungsverträge sowie des Sekundärrechts (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen).
Der Vertrag von Lissabon weitet den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus, sodass nur mehr die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie einige Aspekte der gerichtlichen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit von der Gerichtsbarkeit des EuGH ausgenommen sind. Auch die Beschlüsse des Europäischen Rates können zukünftig vom EuGH überprüft werden.
Der Rechtsschutz einzelner Personen gegen Handlungen der EU wurde durch den Vertrag von Lissabon ebenfalls verbessert.
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Europäischer Ausschuss der Regionen (AdR)
Der Ausschuss der Regionen besteht aus gewählten Kommunal- und Regionalpolitikern (Landräte/Bürgermeister von Großstädten, in Deutschland zumeist Vertreter der Bundesländer). Voraussetzung für die Ernennung zum AdR-Mitglied ist ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder politische Verantwortlichkeit gegenüber einer gewählten Versammlung. Die Mitglieder sind an keine Weisung gebunden und daher politisch quasi vollkommen unabhängig. Insgesamt ist es Aufgabe des AdR, regionale und lokale Standpunkte in Rechtsvorschriften der Kommission einzubringen. Er repräsentiert die Regionen bei den europäischen Institutionen, bildet deren Interessenvertretung und soll die Kooperation zwischen den Regionen fördern.
Der AdR ist ein reiner Beratungsausschuss, er hat kein Mitentscheidungsrecht und kann keine verbindlichen Entscheidungen treffen. Durch den Vertrag von Lissabon wurde er erneut nicht als EU-Organ anerkannt, er hat aber erstmals ein Recht zur Klage vor dem Europäischen Gerichtshof, nämlich in Form einer Klage gegen die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips. Damit gilt der AdR auch als "Wächter der Subsidiarität".
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