Die Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist eine Willensäußerung für den Fall, dass vom Betreuungsgericht eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt werden muss.
Für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit können Vorschläge gemacht werden, welche Person des Vertrauens das Betreuungsgericht zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellen soll. Es kann auch festgelegt werden, welche Personen auf keinen Fall hierzu bestellt werden sollen.
In der Betreuungsverfügung können Wünsche festgelegt werden, die die vom Betreuungsgericht bestellte Person bei der Ausübung der Betreuung beachten soll. Hierzu gehören zum Beispiel Wünsche zur Art der Versorgung, zum Ort der Pflege und zur Aufrechterhaltung von Lebensgewohnheiten.
- Eine Betreuungsverfügung kann auch von einer geschäftsunfähigen Person verfasst werden.
- Das Betreuungsgericht und die Betreuerin oder der Betreuer sind an die Wünsche des betroffenen Menschen gebunden, wenn die geäußerten Wünsche sinnvoll sind und der betreuten Person nicht schaden.
Anders als bei einer Vollmacht baut die Betreuungsverfügung auf die Kontrolle durch das Betreuungsgericht. Die in der Betreuungsverfügung genannte Person kann erst handeln, wenn sie vom Betreuungsgericht zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt worden ist.
Die Betreuungsverfügung kann zusammen mit einer Vollmacht und mit einer Patientenverfügung erstellt werden.