Die Vollmacht

Die Vollmacht

Mit einer Vollmacht kann die vollmachtgebende Person einen Menschen ihres Vertrauens bevollmächtigen. Der oder die Bevollmächtigte wird durch dieses Dokument in die Lage versetzt, die vollmachtgebende Person rechtsverbindlich zu vertreten. In der Vollmacht wird schriftlich genau festgelegt, für welche Lebensbereiche diese Vertretungsmöglichkeit gelten soll.

Eine Vollmacht ist eine private Vereinbarung zwischen der Vollmachtgeberin oder dem Vollmachtgeber und der bevollmächtigten vertrauten Person. Eine Einmischung von außen beziehungsweise die Beteiligung einer Behörde oder eines Gerichtes kann somit grundsätzlich vermieden werden.

  • Die vollmachtgebende Person muss zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sein und die Tragweite ihrer Entscheidungen erkennen können.
  • Der oder die Bevollmächtigte muss bereit und in der Lage sein, die Vollmacht auszuüben beziehungsweise die vollmachtgebende Person zu vertreten.

Um eine möglichst hohe Akzeptanz der Vollmacht zu erreichen, empfiehlt es sich, die Vollmacht öffentlich beglaubigen zu lassen.

Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der jede volljährige und einwilligungsfähige Person schriftlich im Voraus festlegen kann, ob sie in ärztliche und vor allem intensivmedizinische Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehen, einwilligt oder diese untersagt.

Mit einer Patientenverfügung können sowohl Festlegungen für Maßnahmen zur Lebenserhaltung als auch solche für deren Unterlassung oder deren Abbruch festgelegt werden. Treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, sind ergänzende Schilderungen zu persönlichen Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen sehr hilfreich, die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen zu ermitteln.

  • Patientenverfügungen sind nach dem Gesetz zur Patientenverfügung verbindlich - sie gelten unabhängig von der Art oder dem Stadium der Erkrankung.
  • Eine Patientenverfügung kann jederzeit und formlos widerrufen werden. Niemand kann zu einer Patientenverfügung verpflichtet werden.

Weitere Informationen

Die Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist eine Willensäußerung für den Fall, dass vom Betreuungsgericht eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt werden muss.

Für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit können Vorschläge gemacht werden, welche Person des Vertrauens das Betreuungsgericht zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellen soll. Es kann auch festgelegt werden, welche Personen auf keinen Fall hierzu bestellt werden sollen.

In der Betreuungsverfügung können Wünsche festgelegt werden, die die vom Betreuungsgericht bestellte Person bei der Ausübung der Betreuung beachten soll. Hierzu gehören zum Beispiel Wünsche zur Art der Versorgung, zum Ort der Pflege und zur Aufrechterhaltung von Lebensgewohnheiten.

  • Eine Betreuungsverfügung kann auch von einer geschäftsunfähigen Person verfasst werden.
  • Das Betreuungsgericht und die Betreuerin oder der Betreuer sind an die Wünsche des betroffenen Menschen gebunden, wenn die geäußerten Wünsche sinnvoll sind und der betreuten Person nicht schaden.

Anders als bei einer Vollmacht baut die Betreuungsverfügung auf die Kontrolle durch das Betreuungsgericht. Die in der Betreuungsverfügung genannte Person kann erst handeln, wenn sie vom Betreuungsgericht zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt worden ist.

Die Betreuungsverfügung kann zusammen mit einer Vollmacht und mit einer Patientenverfügung erstellt werden.