Beratung und Beistandschaft für Eltern

Beratung und Beistandschaft für Eltern

Ob Eltern verheiratet, geschieden oder ledig sind - das Fachteam Beistandschaft im Amt für Soziales und Jugend bietet Service für Familien bei Fragen rund um Vaterschaft und Unterhalt: Eine Patchwork-Familie möchte klären, wer wie viel Unterhalt an wen zahlen muss. Ein Kind wechselt seinen Aufenthaltsort von der Mutter zum Vater. Ein Vater will seine Vaterschaft nicht anerkennen.

Darüber hinaus beraten wir unverheiratete Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind wahrnehmen möchten. Im Mittelpunkt stehen im Sinne der Familienförderung dabei immer die Interessen des Kindes.

Eine Trennung oder Scheidung kann die Eltern emotional sehr aufwühlen. Damit finanzielle Konflikte nicht über das Kind ausgetragen werden, berät das Amt für Soziales und Jugend Alleinerziehende in der Auseinandersetzung über den Kindesunterhalt.

Alle Beratungen und Beurkundungen sind kostenfrei!

Wer kann sich beraten lassen?

Wer kann sich beraten lassen?

  • Werdende Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind.
  • Elternteile, bei denen das Kind lebt.
  • Junge Volljährige, die noch keine 21 Jahre alt sind.

Terminvereinbarung

 

Weitere Information im Internet:

  • Abbild aus dem Erklärvideo zur Beistandschaft - Herausgegeben vom Verband allein erziehender Mütter und Väter (VAMV) Essen, NRW. Beistandschaft Video Erklärung Beistandschaft im Video des VAMVNRW e.V.

Beratung und Beurkundung

Vaterschaftsanerkennung

  • Wir beurkunden Vaterschaftsanerkennungen vor oder nach der Geburt des Kindes, wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind.
  • Wir beraten und unterstützen Mütter in Vaterschaftsfragen, vor oder nach der Geburt des Kindes.
  • Wir vertreten Ihr Kind vor Gericht, wenn eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft nicht erfolgt.

Bei Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet waren beziehungsweise sind, muss die Vaterschaft durch Anerkennung erklärt werden, damit das Standesamt den Vater im Geburtsregister eintragen kann.

Father and son at beach smiling (Vater und Sohn lächelnd am Strand) © Monkey Business - Fotolia

Diese Anerkennung durch den Vater des Kindes kann beim Amt für Soziales und Jugend oder Standesamt in einer Urkunde erfolgen. Auch bei einem Notar ist die Anerkennung (kostenpflichtig!) möglich.
Die Vaterschaftsanerkennung bedarf noch der urkundlichen Zustimmung der Mutter des Kindes.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Infoblatt zur Vaterschaftsanerkennung, welches Sie unter der folgenden Rubrik 'Informationen' abrufen können.

Vaterschaftsanfechtung

Wir helfen Ihnen bei der Klärung der tatsächlichen Abstammung Ihres Kindes, wenn der in der Geburtsurkunde als Vater eingetragene Mann nicht der Vater Ihres Kindes ist.

Weitere Informationen zur Vaterschaftsanfechtung erhalten Sie bei:

Kathrin Schwarzrock
E-Mail
Telefon 0211 - 8998939

Markus Krahn
E-Mail
Telefon 0211 - 8998938

Elisabeth Hauswirth
E-Mail
Telefon 0211 - 8998952

Vanessa Seidelmeyer
E-Mail
Telefon 0211 - 8998916

Sorgeerklärung

  • Für werdende Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, beurkunden wir die Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
  • Wir beraten Sie zu rechtlichen Fragen der Sorgeerklärung.
  • Wir bescheinigen auf Wunsch, dass keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge vorliegt (sogenannte "Negativbescheinigung").

Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines gemeinsamen Kindes haben auch nach Anerkennung der Vaterschaft nicht das gemeinsame Sorgerecht. Dieses übt zunächst die Mutter alleine aus.

Sofern sich die Eltern einig sind, die Verantwortung für ihr Kind zukünftig gemeinsam zu tragen, müssen sie beide übereinstimmende Erklärungen, die sogenannten Sorgeerklärungen, beurkunden lassen.

Mutter umarmt Kinder, close up © Patrizia Tilly - Fotolia

Diese Sorgeerklärungen können beim Amt für Soziales und Jugend in einer Urkunde erfolgen. Auch bei einem Notar ist die Sorgeerklärung möglich (kostenpflichtig!).

Wir beraten zudem Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, über die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Infoblatt zur Sorgeerklärung, welches Sie unter der folgenden Rubrik 'Informationen' abrufen können..

Unterhalt

  • Wir berechnen beurkunden und machen den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes gegebenenfalls auch gerichtlich geltend.
  • Wir setzen den Unterhaltsanspruch durch, einschließlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Strafanzeigen.
  • Wir beraten und unterstützen junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
  • Wir beraten und unterstützen den Elternteil, bei dem das Kind lebt, hinsichtlich seiner eigenen Unterhaltsansprüche an den anderen Elternteil (Betreuungsunterhalt, Entbindungskosten).

Erst wenn die Vaterschaft anerkannt beziehungsweise festgestellt ist (siehe Informationen unter »Vaterschaft«), kann das Kind Ansprüche gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil erwerben.

Lebt das Kind dauerhaft bei nur einem Elternteil, ist der andere Elternteil verpflichtet, Kindesunterhalt zu leisten.
Die Höhe des Unterhaltes für das Kind richtet sich grundsätzlich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils und wird unter Zuhilfenahme der

Düsseldorfer Tabelle und den

Unterhaltsrechtliche Leitlinien

des OLG Düsseldorf ermittelt.

Wenn Sie zwischen 18 und 20 Jahre alt sind beraten wir Sie zu Ihren Unterhaltsfragen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Infoblatt zur Unterhaltsverpflichtung, welches Sie unter der folgenden Rubrik 'Informationen' abrufen können..

 

Weitere Informationen:

Düsseldorfer Tabelle mit Kindergeldabzug

Unterhaltsansprüche von jungen Volljährigen

Beurkundung

Wir beurkunden unter anderem

  • Vaterschaftsanerkennung,
  • Mutterschaftsanerkennung,
  • Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge,
  • Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung,
  • Unterhaltsverpflichtung.

Beurkundungen beim Amt für Soziales und Jugend Düsseldorf sind kostenfrei.

 

Bitte beachten Sie!

 

Grundsätzlich müssen Sie sich bei einer Beurkundung durch ein gültiges Ausweisdokument mit Foto ausweisen können.

Beurkundungen sind höchstpersönliche Willenserklärungen, die nur durch Sie abgegeben werden können.

Erreichbarkeit des Fachbereiches

Erreichbarkeit des Fachbereiches

Bitte beachten Sie unbedingt, dass zur Vermeidung von Warteschlangen persönliche Vorsprachen nur mit Termin möglich sind!

Bitte haben Sie Verständnis, dass Termine zunächst nur für dringende Anliegen vergeben werden, die ohne eine persönliche Vorsprache nicht erledigt werden können. Wir bitten Sie, unsere Online-Terminanfrage zu nutzen. Sollte zur Bearbeitung Ihres Anliegens eine persönliche Vorsprache erforderlich sein, werden wir uns mit Ihnen wegen eines Termins in Verbindung setzen.

Die Mitarbeiter*innen des Amtes für Soziales und Jugend bemühen sich sehr, Ihre Anliegen so schnell wie möglich zu erledigen. Dennoch geht es manchmal nicht so schnell, wie Sie das vielleicht erwarten. Um zusätzliche Verzögerungen zu vermeiden, bitten wir Sie jedoch, auf Nachfragen möglichst zu verzichten.

Sie erreichen Ihre Sachbearbeiter*innen aber weiterhin unter den bekannten Telefonnummern, der persönlichen E-Mail Adresse oder dem Servicetelefon.

Ihre Anfragen können Sie auch per Post stellen oder nutzen Sie die zentrale E-Mail-Adresse (siehe Kontaktbox). Von dort wird die Mail an die jeweilige Sachbearbeitung weitergeleitet.

Kontakt

  • Servicetelefon

    0211 - 8998969

    E-Mail
  • Willi-Becker-Allee 7
    40227 Düsseldorf