Eltern, denen es auch mit Hilfe von Beratung nicht gelingt, ihre Konflikte um das Kind eigenständig zu lösen, können sich mit einer Antragstellung an das Familiengericht wenden, um auf dem Verfahrensweg zu einer Lösung des Konfliktes zu gelangen und ggf. eine Entscheidung durch das Gericht herbeizuführen. Als Fachbehörde ist das Amt für Soziales und Jugend in diesen familiengerichtlichen Verfahren aufgerufen, das Familiengericht mit seiner Fachlichkeit zu unterstützen. Es wird als Träger eigener Aufgaben tätig. Das Wohl des Kindes steht im Mittelpunkt der familiengerichtlichen Verfahren und der Aufgabenstellung des Amtes für Soziales und Jugend.

Kernaufgabe der Fachstelle für Familien nach Trennung und Scheidung ist die gesetzliche Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren (§50 SGB VIII).

Das Familiengericht ist verpflichtet, das Amt für Soziales und Jugend in kindschaftsrechtlichen Verfahren anzuhören und beauftragt die Fachstelle, in Verfahren zur elterlichen Sorge und zum Umgang tätig zu werden. Es gilt, die aktuelle Familiensituation mit Blick auf das Wohl des Kindes einzuschätzen und bei der Lösungsfindung zum Sachverhalt zu unterstützen. Die Fachstelle unterrichtet das Gericht über erbrachte Jugendhilfeleistungen, erzieherische und soziale Gesichtspunkte und bringt ihre sozialpädagogische Perspektive zur Geltung.

Orientiert am Bedarf der Familien kann die Fachstelle zudem mit Einvernehmen beider Elternteile bzw. nach gerichtlicher Entscheidung einen begleiteten Umgang einleiten. Dieses Angebot ist zeitlich begrenzt und hat eine eigenständige Umsetzung des Umgangs der Eltern mit dem Kind zum Ziel.

Die Fachstelle steht Ihnen für weitere Informationen, Fragen und Erstberatung zur Verfügung.

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