Förderdauer
Der Förderzeitraum betrifft - analog dem Rechtsanspruch - Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Der Anspruch endet mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beziehungsweise spätestens mit dem auf den dritten Geburtstag folgenden Start des nächsten Kindergartenjahres (01.08. des Jahres) und damit eines möglichen Wechsels in eine öffentliche Kindertageseinrichtung.
Ebenfalls endet die Förderung, wenn ein unterdreijähriges Kind eine Platzzusage zum 01.08. des Jahres (Start Kitajahr) in einer öffentlichen Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege erhält. Die Zahlung der Förderung erfolgt bis zum tatsächlichen Start der Betreuung in der Kindertagesstätte oder der Kindertagespflege. Der Elternbeitrag wird jedoch für beide Plätze erhoben.
Bei unterjährigem Wechsel in eine öffentliche Kindertageseinrichtung oder in die Kindertagespflege wird zur Einhaltung von Kündigungsfristen, der privat gewerblichen Einrichtungen, eine Übergangszeit von zwei Monaten finanziert.
Auf ausdrücklichen Wunsch der Antragsteller ist eine Eingewöhnungsphase von zwei Monaten vor Arbeitsaufnahme möglich. Die Eingewöhnungsphase wird finanziell gefördert. Der Antrag ist vor Beginn der Eingewöhnungsphase zu stellen.
Bei erneutem Mutterschutz oder Elternzeit eines Elternteiles, nach Förderbeginn, wird die Zahlung der Förderung in voller Höhe weiterfinanziert.
Wird ein Elternteil nach Genehmigung der Förderung arbeitslos, wird die Zahlung der Förderung ebenfalls in voller Höhe weiter gewährleistet.
Hinweis:
Wird eine öffentlich-geförderte Betreuung in der Kindertagespflege oder einer Kita in Anspruch genommen, ist bei einem Wechsel in eine privat-gewerbliche Einrichtung eine Förderung nicht möglich.
Folgende Zeiten der Kinderbetreuung werden berücksichtigt:
- die im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeiten zuzüglich Wegezeiten (maximal eine Stunde pro Tag),
- die in der Teilnahmebescheinigung / Bescheinigung des Jobcenters bestimmten Unterrichtsstunden bzw. Arbeitszeiten der Eingliederungsmaßnahme/FbW zuzüglich Wegezeiten (maximal eine Stunde pro Tag),
- Zeiten im Umfang von bis zu zwei Monaten vor Arbeitsaufnahme als Eingewöhnungsphase des Kindes in der Einrichtung,
- Zeiten im Umfang von bis zu fünf Monaten nach Arbeitsaufnahme, wenn der Betreuungsplatz erst später zur Verfügung steht oder in Anspruch genommen wird.
Hinweis:
Die Betreuung im Rahmen der vorgenannten fünf Monaten muss jedoch im privaten Rahmen sichergestellt worden sein. Wurde eine öffentlich geförderte Betreuung in der Kindertagespflege oder einer Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen, ist bei einem Wechsel in eine privat-gewerbliche Einrichtung eine Förderung nicht möglich.