Kinder schützen

Kinder schützen

Das Jugendamt der Landeshauptstadt Düsseldorf versucht durch eine sehr systematische Herangehensweise die Schutzinteressen der Kinder zu sichern. Gleichzeitig werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kontinuierlich qualifiziert, um Gefahrensituationen gut und frühzeitig zu begegnen.

Mit einem dichten Netz von Außenstellen sowie mit gezielten Programmen und Diagnoseinstrumenten wird der Kinderschutz gewährleistet.

Schutz bei Notsituationen

Schutz bei Notsituationen

  • Was tun bei Notfall & Krise
  • Die Hilfsangebote des städtischen Kinderhilfezentrums:
    • Inobhutnahme (Mädchen und Jungen bis 17 Jahre)
    • Wohngruppen (Kinder ab 4 Jahre)
    • Familien in ihrer gewohnten Umgebung helfen
    • Tagesgruppen mit ambulanter Familienhilfe (Kinder von 6 bis 12 Jahre)
    • Verselbstständigungshilfen für Jugendliche und junge Erwachsene (ab 16 Jahre)
    • Heilpädagogik und Therapie
  • Inobhutnahme

  • Wohngruppen

  • Ambulante Familienhilfe

  • Tagesgruppen mit ambulanter Familienhilfe

  • Verselbst- ständigungs- hilfen

  • Heilpädagogik und Therapie

Schutz in anderen Familien

Schutz in anderen Familien

  • Unterstützung beim Finden von geeigneten Adoptivfamilien
  • Unterstützung beim Finden von geeigneten Pflegefamilien

Schutz oder Unterstützung durch Hilfsangebote des Jugendamtes, in Begleitung des Jugendamtes oder durch andere Stellen

Schutz oder Unterstützung durch Hilfsangebote des Jugendamtes, in Begleitung des Jugendamtes oder durch andere Stellen

  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
  • Ihre Fragen und unsere Antworten (FAQ) zu Autismus
  • Übernahme des Sorgerechts durch das Jugendamt im Auftrag des Familiengerichts
  • Beratung von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger durch insoweit erfahrene Fachkräfte

Beratungsangebot Kinderschutzgesetz (nach § 4 KKG)

Beratungsangebot Kinderschutzgesetz (nach § 4 KKG)

Zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls haben Sie als Berufsgeheimnisträgerin oder Berufsgeheimnisträger einen Anspruch auf anonymisierte Beratung durch eine "Insoweit erfahrene Fachkraft". Die Grundlage dazu ist im Bundeskinderschutzgesetz (BuKiSchuG) im Rahmen des § 4 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) gegeben.

Das Angebot richtet sich an:

  • Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  • Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder - berater sowie Beraterinnen oder Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
  • Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetztes,
  • staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen.