Beratungsangebot für Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Jugendamt Düsseldorf möchte Sie zum Beratungsangebot gemäß § 4 KKG informieren.

Mit dem Bundeskinderschutzgesetz (zum 01.01.2012 in Kraft getreten) wird u.a. eine Verbesserung der Kooperation zwischen Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern und dem Jugendamt angestrebt.

In Ihrer täglichen Arbeit können Sie Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung bekommen. Zur Abwägung einer Entscheidung können Sie sich im Vorfeld einer Meldung an das Jugendamt beraten lassen.

Der § 4 KKG eröffnet dafür die rechtlichen Möglichkeiten.

Der Inhalt in Kürze:

  • Erweiterung von Hilfeperspektiven für die Personensorgeberechtigten
  • Transparenzgebot
  • Gefährdungseinschätzung
  • Prüfung der Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Informationen
  • Form und Inhalt der Weitergabe von Daten

Adressatinnen und Adressaten

Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger, die in ihrer beruflichen Tätigkeit in unmittelbarem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen oder stehen können und durch ihre Ausbildung zur Erörterung der einschlägigen Problemlagen mit den Eltern befähigt sind.

Beratungsangebot

Es besteht ein Anspruch auf kostenlose und auf Wunsch anonyme Beratung durch im Kinderschutz erfahrene Fachkräfte. Der öffentliche Träger, das Jugendamt, hält einen Pool von Fachkräften mit vielfältiger Erfahrung im Kinderschutz für die Beratung vor. Die Fachkräfte verfügen über ein großes Spektrum an Erfahrungen im Kinderschutz und gehören unterschiedlichen Professionen an.

Die Daten der Personensorgeberechtigten und der Kinder- und Jugendlichen werden durch Pseudonymisierung geschützt.

Die Beratung erfolgt in der Regel telefonisch und ist kostenlos.

 

Die bundeseinheitliche Regelung zur Beratung und der Befugnis zur Weitergabe von Informationen durch kind- und jugendnah beschäftigte Berufsgeheimnisträgerinnen bzw. Berufsgeheimnisträger beinhaltet ein mehrstufiges Verfahren:

  • Beratung der Personensorgeberechtigten unter Einbeziehung der Kinder und Jugendlichen.
  • Motivation zur Inanspruchnahme von geeigneten Hilfen.
  • Einschätzung der angebotenen Hilfe.
  • Voraussetzungen, unter denen Informationen an das Jugendamt weitergegeben werden dürfen.

Der Meldebogen enthält alle Verfahrensschritte und bildet die Entscheidungsfindung ab.

Weitere Hinweise

Inhalt der Beratungsleistung

Pool der im Kinderschutz erfahrenen Fachkräfte

Beratung von Schulen in Kinderschutzfragen

§ 4 KKG Gesetzesauszug

§ 8a SGB VIII Gesetzesauszug

Meldung gemäß § 8a SGB VIII (4)

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