Aktuelles
Qualifizierung in der Kindertagespflege
Ab 01.01.2015 werden pädagogische Fachkräfte mit einer Qualifizierung in der Kindertagespflege von 80 Unterrichtsstunden direkt in die höchste Geldleistungsstufe 3 eingestuft. Die Umstellung erfolgt automatisch, ein neuer Antrag ist nicht erforderlich.
Mehr zu Geldleistungen des Jugendamtes in der Kindertagespflege
Gesetzliche Veränderungen in der Kindertagespflege
Das neue Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ist verabschiedet und tritt ab 01.08.2014 in Kraft. Mit der zweiten Revision des KiBiz sollen weitere Qualitätsverbesserungen in der nordrhein-westfälischen Kindertagesbetreuung erreicht werden.
In den Regelungen zur Kindertagespflege werden einige Punkte deutlicher definiert als bisher. Gestärkt werden die Aufgaben der Kindertagespflege bezogen auf ihren Auftrag zur Förderung und Bildung des Kindes.
Bezogen auf die Finanzierung verweist der Gesetzgeber darauf, dass soweit eine öffentliche Förderung der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII (Geldleistungen des Jugendamtes) erfolgt, weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Kindertagespflegeperson, wie Zuzahlungen für die Betreuung, Anmeldegebühren, Reservierungsgebühren u.a. auszuschließen sind. Lediglich ein Beitrag zur Verpflegung darf durch die Tagespflegeperson von den Eltern erhoben werden.
Mit der neuen gesetzlichen Vorgabe ist die Verpflichtung des Jugendamtes verbunden, die Erstattung der Kosten für den Sachaufwand und den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung so zu gestalten, dass die Kostenbeteiligung der Eltern wie in der Kindertageseinrichtung auch in der Kindertagespflege allein aufgrund § 90 SGB VIII (Elternbeitrag ans Jugendamt) erfolgt. Die Höhe des zu zahlenden Elternbeitrags bleibt von dieser Neuerung unberührt.
Die Umstellung der Erhöhung Geldleistung laufender Betreuungsverhältnisse erfolgt automatisch durch das Jugendamt, es ist kein neuer Geldleistungsantrag nötig.
Tabelle "Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen"
Neben der Erhöhung der Geldleistungen, bezogen auf die Betreuung in der privaten Wohnung der Tagespflegepeson, wurde die Finanzierung der Kindertagepflege in angemieteten Räumen und der Großtagespflege neu gestaltet. Hier wird zukünftig eine Pauschale (Förderleistung und Sachkosten) für einen 45 Stunden Betreuung pro Kind von monatlich von 1.065,02 Euro gezahlt. Hinzukommt die Erstattung der Sozialversicherungen und der Unfallversicherung gemäß § 23 SGB VIII. Bei Betreuungsstunden wird die Pauschale prozentual gekürzt. Außerdem wird ein Mietzuschuss von maximal 8,50 Euro gewährt. Angerechnet werden 10 m² pro Kind. Der Mietzuschuss wird nach Belegung gezahlt und nur für in Düsseldorf gemeldete Kinder. Für die Belegung der Plätze mit auswärtigen Kindern wird kein Mietzuschuss gewährt.
Stadt unterstützt »Kinderbetreuung U3«
Neuerung in der »U3 Förderung« ab 01.08.2013:
Mit einem Förderprogramm, kurz »U3 Förderung« genannt, unterstützt Düsseldorf die Betreuung unter dreijähriger Kinder in privaten Tageseinrichtungen für Kinder.
Gefördert vom:
Weitere Informationen für Eltern und für Kindertagespflegepersonen
Richtlinie zur Kindertagespflege und Anlagen
- PDF: Richtlinie zur Kindertagespflege
- Externer Link: Anlage A: Information/Ratgeber DGUV
- PDF: Anlage B: Sicherheit im Haushalt
- PDF: Anlage C: Geldleistungen - Tabellen, gültig bis 31.07.2021
- PDF: Anlage D: Pauschalierung, gültig bis 31.07.2021
- PDF: Wohnraumschutzsatzung und Kindertagespflege
- PDF: Geldleistungstabelle bis 01.08.2022
- PDF: Geldleistungstabelle ab 01.08.2022