Kinderfrauen als Angestellte im Haushalt der Eltern

Kinderfrauen als Angestellte im Haushalt der Eltern

Die Kindertagespflegeperson, die im Haushalt der Eltern ein oder mehrere Kinder betreut, wird als Kinderfrau bezeichnet. Eine Pflegeerlaubnis ist für diese Tätigkeit nicht erforderlich. Allerdings benötigt die Kinderfrau, die über 15 Stunden wöchentlich länger als drei Monate gegen Entgelt tätig ist, eine Feststellung ihrer Eignung und einen Qualifizierungsnachweis, wenn sie über eine Fachberatungsstelle vermittelt werden möchte oder, wenn für die Betreuung ein Entgelt aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden soll.

In der Regel besteht zwischen den Eltern und der Kinderfrau ein Beschäftigungsverhältnis, d.h. die Eltern sind Arbeitgeber mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Zu beachten ist, dass Eltern als Arbeitgeber ihren Pflichtanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen für das Gesamteinkommen, aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt und der möglicherweise erhaltenen Geldleistungen, aufbringen müssen.

Eltern, die erstmalig einen Arbeitnehmer beschäftigen, benötigen für die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Beitragszahlung eine Betriebsnummer. Die Betriebsnummer wird auf Antrag vom Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken vergeben.

Betriebsnummern-Service

Eschberger Weg 68, 66121 Saarbrücken
Telefon 01801.664 466 (kostenpflichtig)
Telefax 0681.849 499
betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de

Kindertagespflege als Minijob

Liegt das Einkommen der im Haushalt beschäftigten Kinderfrau unter 450,- €, handelt es sich um einen sogenannten Minijob.
Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung und werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Zum einen zahlt der Arbeitgeber geringere Pauschalbeiträge als bei gewerblichen Minijobs, zum anderen hat der Gesetzgeber für Minijobs in Privathaushalten eine besondere Steuerermäßigung eingeführt. Bei Minijobs in Privathaushalten, die im sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren zu melden sind, vergibt die Minijob-Zentrale automatisch die Betriebsnummer, sofern noch keine vorhanden ist.

Minijob-Zentrale
45115 Essen

Telefon 01801.200 504
www.minijob-zentrale.de

Krankenversicherung / Pflegeversicherung

Im Falle einer abhängigen Beschäftigung mit einem Gesamteinkommen (Geldleistung und Zahlungen der Eltern) von mehr als 450,- €, müssen die Eltern als Arbeitgeber die Kinderfrau bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden. Die aus dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge werden grundsätzlich jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen.

Arbeitslosenversicherung

Eine abhängig beschäftigte Kinderfrau muss Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung entrichten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer - also Eltern und Kinderfrau - zahlen jeweils die Hälfte des Beitragssatzes.

Unfallversicherung

Wird die Kinderfrau in einem Privathaushalt mit der Betreuung von Kindern betraut und wird ein Beschäftigungsverhältnis begründet, dass aufgrund des Gesamteinkommens nicht einen Minijob darstellt, gehört sie als Beschäftigte zum pflichtversicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Kinderfrau ist in diesem Fall, von den Eltern als Arbeitgeber, innerhalb einer Woche zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden.

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Postfach 33 04 20
40437 Düsseldorf
Telefon 0211.9024-450
Telefax 0211.9024-459
privathaushalte@unfallkasse-nrw.de
www.unfallkasse-nrw.de

Abtretung der Geldleistungen von der Kinderfrau an die Eltern als Arbeitgeber

Die Eltern als Arbeitgeber sind verpflichtet entsprechende Beiträge (Arbeitgeberbeiträge und Arbeitnehmerbeiträge) aus dem Gesamteinkommen (Geldleistung und Zahlungen der Eltern) als Kinderfrau an die Sozialversicherungsträger sowie dem Finanzamt abzuführen. Die Geldleistungen des Jugendamtes werden jedoch in der Regel an die Kinderfrau gezahlt und nicht an die Eltern als Arbeitgeber. Dies führt dazu, dass die Eltern möglicherweise die abzuführenden Beiträge vorfinanzieren müssen. In diesem Fall bietet das Jugendamt Düsseldorf, ausschließlich im Bereich der Kinderfrauen, die Möglichkeit die Geldleistung an die Eltern abzutreten. Hierzu sind bestimmte Voraussetzungen von den Beteiligten zu erfüllen, die durch das Jugendamt im Rahmen der Anspruchprüfung eingefordert werden.