1. Aufnahme

1. Aufnahme

In den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder werden - mit Ausnahme von Betriebsplätzen - Kinder, deren Eltern ihren Hauptwohnsitz in Düsseldorf haben, bevorzugt aufgenommen, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt und soweit freie Plätze vorhanden sind.

Ein Anspruch auf eine bestimmte städtische Tageseinrichtung besteht nicht. Bei der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes für Kinder oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Weiterhin muss zwischen dem 1. und 2. Geburtstag des Kindes ein Nachweis über 1 Impfung gegen Masern oder ein ärztliches Zeugnis entweder über Masern-Immunität oder über das Vorliegen medizinischer Impf-Kontraindikationen erbracht werden. Ab dem 2. Geburtstag des Kindes muss ein Nachweis über 2 Impfungen gegen Masern oder ein ärztliches Zeugnis entweder über Masern-Immunität oder über das Vorliegen medizinischer Impf-Kontraindikationen erbracht werden.

2. Öffnungszeiten

2. Öffnungszeiten

Die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder sind in der Regel 9 Stunden täglich geöffnet.

Voraussetzung für die genannten Öffnungszeiten ist eine ausreichende personelle Besetzung. Die Betreuungszeiten werden individuell geregelt und entsprechen nicht den Öffnungszeiten.

3. Schließungszeiten

3. Schließungszeiten

Die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder bleiben an einigen Arbeitstagen im Jahr geschlossen. Die Schließungszeiten werden nach Anhörung des Elternrates durch das Jugendamt festgesetzt. Darüber hinaus können die Kindertageseinrichtungen auch aus anderen Gründen wie z.B. ansteckende Erkrankungen, Ausfall der Fachkräfte, Renovierungen geschlossen werden. Eine Beitragserstattung erfolgt bei Schließungen nicht.

4. Regelmäßiger Besuch

4. Regelmäßiger Besuch

Regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung ist Voraussetzung für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages. Die Einrichtung muss bis 9:00 Uhr benachrichtigt werden, wenn der Besuch des Kindes nicht erfolgen kann.

5. Erkrankungen

5. Erkrankungen

Erkrankte Kinder dürfen die Kindertageseinrichtung nicht besuchen. Tritt die Erkrankung oder ein Verdacht auf eine Erkrankung in der Einrichtung auf, werden die Eltern unverzüglich benachrichtigt. Pflicht der Eltern ist es, das Kind - falls erforderlich - unverzüglich abzuholen. Bei einer entsprechenden Infektionserkrankung des Kindes gilt das Infektionsschutzgesetz und Ihre Erklärung zur Mitteilungspflicht. In den städtischen Kindertageseinrichtungen werden grundsätzlich keine Medikamente verabreicht.

6. Aufsichtspflicht

6. Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht der Kindertageseinrichtung beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Fachkräfte der Einrichtung und endet mit der Übergabe an die Eltern. Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit Kindern und Eltern innerhalb und außerhalb der Kindertageseinrichtung obliegt die Aufsichtspflicht den Eltern. Für entstandene Sachschäden am Eigentum der Kinder oder Dritter übernimmt die Stadt Düsseldorf keine Haftung, es sei denn, die Schäden sind durch eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht verursacht worden.

7. Versicherungsschutz

7. Versicherungsschutz

Die Kinder sind auf dem Weg zur Kindertageseinrichtung, während ihres Aufenthaltes dort, auf dem Heimweg sowie bei Gemeinschaftsveranstaltungen (z.B. Ausflüge) gesetzlich unfallversichert.

8. Kündigung

8. Kündigung

a) durch die Eltern:

Ein Kindergartenjahr hat grundsätzlich eine Laufzeit vom 01.08. bis 31.07. eines jeden Jahres. Eine ordentliche Kündigung ist mit Ablauf von 3 Monaten möglich. Bei schulpflichtig werdenden Kindern endet der Vertrag am 31.07. des jeweiligen Einschulungsjahres, ohne dass es der Kündigung bedarf.


Eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund ist u.a. unter Einhaltung der vorgenannten Kündigungsfrist möglich bei

  • Umzug der Eltern
  • Erkrankung des Kindes, die einen weiteren Besuch in der Einrichtung nicht mehr zulässt.

Bei beiden Kündigungen ist zu beachten, dass eine vorzeitige Kündigung bis 2 Monate vor Ende des Kindergartenjahres nicht zu einer Befreiung von der Beitragspflicht führt.

Bei einem Wechsel des Kindes von einer städtischen Tageseinrichtung für Kinder in eine andere Tageseinrichtung für Kinder innerhalb Düsseldorfs endet der Vertrag mit der bisherigen Einrichtung für Kinder automatisch zum Ende des Vormonats. Voraussetzung hierfür ist, dass zum ersten des Folgemonats ein neuer Vertrag in einer anderen Tageseinrichtung für Kinder von den Eltern unterzeichnet wurde.
Es bedarf keiner Kündigung in der bisherigen Tageseinrichtung.

 

b) durch die Stadt Düsseldorf als Träger der Einrichtung:

Die Stadt Düsseldorf kann mit gleicher Frist eine Kündigung vornehmen. Eine fristlose Kündigung seitens der Stadt ist möglich, wenn

  • das Verhalten des Kindes einen weiteren Verbleib in der Kindertageseinrichtung nicht mehr zulässt
  • die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern von diesen nicht mehr möglich gemacht wird
  • das Kind die Kindertageseinrichtung nicht regelmäßig besucht
  • die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren oder sind
  • die Eltern ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen. Werden die mit Bescheid festgesetzten Beiträge nicht oder nicht pünktlich gezahlt, setzt ein formelles Mahn- und Vollstreckungsverfahren durch die städtische Kasse ein. Sofern auch im Rahmen dieses Verfahrens der Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen wird, wird im Einzelfall die Kündigung des Betreuungsplatzes geprüft
  • die Eltern das Verpflegungsentgelt nicht zahlen. Wird das fällige Entgelt nicht gezahlt, erfolgt zunächst eine Zahlungserinnerung durch die Stadtkasse. Im Anschluss an diese Erinnerung wird durch das Jugendamt ausstehendes Verpflegungsentgelt noch ein Mal erinnert. Erfolgen keine Zahlungen, wird ein formelles Mahnverfahren eingeleitet. Gleichzeitig wird die Kündigung des Betreuungsumfangs geprüft. In Folge dessen kann eine geringere Betreuungszeit bis zu 25 oder 35 Stunden/Woche ohne Blocköffnungszeit angeboten werden. Diese Betreuungszeiten beinhalten keine Mittagsverpflegung.

 

c) Die Kinder sind zu den vorgegebenen täglichen Schließungszeiten der jeweiligen Tageseinrichtung von den Eltern abzuholen. Werden diese Zeiten wiederholt nicht eingehalten, so setzt ein Abmahnungsverfahren ein, welches im Einzelfall bis zur Kündigung des Betreuungsplatzes führen kann.

 

d) Umzug der Eltern:

Der Vertrag endet automatisch zum Ende des Kindergartenjahres, ohne dass es insoweit einer besonderen Kündigung bedarf, sobald die Eltern des Kindes ihren Hauptwohnsitz außerhalb von Düsseldorf nehmen. In besonders begründeten Fällen kann das Kind übergangsweise bis zu drei Monate nach Ende des Kindergartenjahres in der Einrichtung verbleiben. In diesen Fällen bestehen die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag fort.

9. Elternbeiträge

9. Elternbeiträge

Die Elternbeiträge sind durch das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in Verbindung mit der jeweils gültigen Fassung der Düsseldorfer Elternbeitragssatzung festgelegt.

Die Eltern erhalten mit Vertragsabschluss in der Tageseinrichtung über den »Kita-Navigator« die Aufforderung, Einkommensnachweise innerhalb von 4 Wochen einzureichen. Werden die Nachweise innerhalb dieser Frist nicht eingereicht, erfolgt eine Festsetzung des Höchstbeitrages.

Der Beitrag ist grundsätzlich bis zum 5. eines jeden Monats zu entrichten.

Die Zahlung der Elternbeiträge soll gemäß § 8, Abs. 2 der Düsseldorfer Elternbeitragssatzung durch die Erteilung einer Abbuchungsermächtigung erfolgen.

In begründeten Einzelfällen kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden.

Das Kindergartenjahr und somit das Beitragsjahr für den Besuch einer städtischen Kindertageseinrichtung beginnt jeweils am 01.08. und endet am 31.07. des folgenden Jahres. Für diesen Zeitraum sind gemäß § 23 Kinderbildungs-gesetz (KiBiz) in Verbindung mit der jeweils gültigen Düsseldorfer Elternbei-tragssatzung zwölf Monatsbeiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten.

Die Beitragspflicht für zwölf Monate besteht unabhängig von den Schließungszeiten.

Die Beitragsbefreiung für Kinder über 3 Jahre beginnt mit dem Monat, in dem das Kind 3 Jahre alt wird.

10. Verpflegungsentgelt

10. Verpflegungsentgelt

Die Mittagsverpflegung ist Teil der erzieherischen und pädagogischen Leistung und bei einer Betreuung ab 45 Stunden/Woche ist die Teilnahme in der Regel verpflichtend.

Über die Höhe des Verpflegungsentgeltes wird eine Rechnung erstellt. Es gelten die Vorschriften und Vergünstigungsregelungen der Düsseldorfer Beitragssatzung.

Die Zahlung der Verpflegungsentgelte soll gemäß § 8, Abs. 2 der Düsseldorfer Elternbeitragssatzung durch die Erteilung einer Abbuchungsermächtigung erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden.

Die Zahlungsverpflichtung gilt - wie bei den Elternbeiträgen - für das Kindergartenjahr. Dieses beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des folgenden Jahres.

Die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes gilt für zwölf Monate unabhängig von den Schließungszeiten bzw. Ausfallzeiten durch Erkrankungen des Kindes.

Hinweise zum Datenschutz

Hinweise zum Datenschutz

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt zu folgenden Zwecken

  • Beitragserhebung und Beitragsdurchsetzung
  • Erhebung und Durchsetzung von Verpflegungsentgelten
  • Austausch der Daten mit dem Sozialamt (z.B. Düsselpass, BuT)
  • Austausch der Daten mit dem Schulamt der Stadt Düsseldorf zur Feststellung des Sprachstandes des Kindes/der Kinder
  • Austausch der Daten mit vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Düsseldorf anerkannte Kindertageseinrichtungen bzw. deren Träger

Rechtsgrundlagen hierfür sind

Artikel 6 (1) lit. a, b, c und e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
§ 67a Sozialgesetzbuch X (SGB X)
§ 12, § 14 (3) und § 23 Gesetz zur frühen Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – Kibiz)
§§ 62 - 65 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich (EBS)

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen, Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind bzw. mit Ende der Betreuung in der Kindertageseinrichtung, der Tagespflege oder der Offenen Ganztagsbetreuung.

Kontaktdaten

Behördlicher Datenschutzbeauftragter der Landeshauptstadt Düsseldorf
Marktplatz 3, 40213 Düsseldorf
Telefon 0211-8991
E-Mail

Auf Ihre Rechte zu Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch bezüglich aller Ihrer verarbeitenden personenbezogenen Daten weisen wir Sie an dieser Stelle ausdrücklich hin. Rechtsgrundlagen hierfür sind die Artikel 15 bis 17 der DSGVO.

Beruht die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Ihrer Einwilligung, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Sie haben das Recht Beschwerden beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen zu erheben, unter Postanschrift:
Kavalleriestraße 2 – 4, 40213 Düsseldorf
Telefon 0211 - 384240
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de