Nach § 6a (1) Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf (Abwassersatzung) vom 19.04.2021 hat der Anschlussnehmer bei der Stadt für die Herstellung, Veränderung, Außerbetriebnahme oder Beseitigung eines Anschlusskanals eine Genehmigung nach § 5 einzuholen. Der Antrag ist beim Stadtentwässerungsbetrieb Abt. Grundstücksentwässerung, Amt 67/5 einzureichen.

Nach § 6 (8) der Abwassersatzung sind nicht mehr genutzte Anschlusskanäle durch den Anschlussnehmer außer Betrieb zu nehmen oder beseitigen zu lassen.

Nicht mehr benutzte Entwässerungsanlagen sind gemäß DIN EN 752, DIN EN12056 und DIN 1986-100 so zu sichern, so dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können, falls die Anlagen nicht völlig entfernt werden. Die Sicherung kann z.B. dadurch vorgenommen werden, dass die Rohröffnungen in den Kanalleitungen wasserdicht verschlossen werden und die Rohrleitungen mit Dämmmaterial verfüllt werden. Nicht mehr benutzte Versickerungsgruben, Kläranlagen, Abscheideanlagen oder dergleichen sind nach ordnungsgemäßer Entleerung zu beseitigen oder mit geeignetem Füllmaterial (z.B. Sand oder Kies) zu verfüllen. Außerdem müssen von den v.g. nicht mehr genutzten Anlagen die Schachtabdeckungen, Revisionsöffnungen oder dergleichen aus der Bodenplatte bzw. Erdreich entfernt werden.

Nach Abschluss der Bauarbeiten ist dem Stadtentwässerungsbetrieb -Abt. 67/1- gemäß § 10 (1) der Abwassersatzung die Änderung der Größe der bebauten und/oder befestigten und an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Fläche mitzuteilen.

Bei einem Abriss in der Deichschutzzone:

Die Deichschutzverordnung der Bezirksregierung Düsseldorf ist zu beachten.
Für Abbrucharbeiten innerhalb der Deichschutzzone III (bis zu 100 m vom Deichfuß, land- und wasserseitig) ist lauf Deichschutzverordnung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 54.4 ) eine Deichaufsichtliche Genehmigungen einzuholen.

Für Abbrucharbeiten innerhalb der Deichschutzzonen I und II (bis zu 10 m vom Deichfuß sowie der Deichkörper selber) ist eine Befreiung vom Verbot laut Deichschutzverordnung einzuholen. Auch hier ist eine Deichaufsichtliche Genehmigung erforderlich.